Arbeitszeitkonto ohne Zustimmung?
Hallo,
mein Mann arbeitet in einem mittelständischen Betrieb, leider ohne Betriebsrat. Im Arbeitsvertrag steht bezüglich Überstunden, Mehrarbeit und Schichtarbeit nur "lt. gesetzlichen Regelungen". Vereinbart sind im Arbeitsvertrag 38 Stunden (im Schichtbetrieb) ohne Anfangs- und Endzeit.
Nun hat der Chef einen Aushang gemacht, dass ab sofort Arbeitszeitkonten eingeführt werden - zum Ausgleich konjunktuereller Schwankungen o.ä. Die Produktionsarbeiter dürfen jetzt erst ab 80 Plusstunden die darüber gehenden abbummeln oder sich ausbezahlen lassen.
Ist das so rechtens? Müssen die Arbeiter das einfach so hinnehmen? Ist da nicht wenigstens eine Unterschrift notwendig? Überstunden dürfen bisher erst nach 30 Minuten über der regulären Arbeitszeit aufgerschrieben werden...das finde ich ganz schön viel freie verschenkte Zeit... Kann mir eventuell jemand sagen, wo genau wir gesetzliche Regelungen dazu finden?
4 Antworten
Solche Konten müssen entweder im Arbeitsvertrag oder tariflich vereinbart sein. Ansonsten gilt was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Und in dem stehen eben 40 Stunden pro Woche und nicht "nach Bedarf".
Es ist auch nicht vereinbart, das sich der AG einen Kredit bei Euch aufnehmen kann, was er mit den 80 Stunden aufs Konto ja wohl machen will.
Die 30 Minuten verstehe ich nicht so richtig. Ist dann die 31 ste Minute die Erste Überstunde oder fängt da die Erste Stunde an zu zählen?
Jede Mehrarbeit ist zu bezahlen falls im Vertrag nix anderes vereinbart ist.
Kann es sein das Du hier etwas über Schweizer Gesetze oder Bestimmungen schreibst?
Nach deutscher Gesetzgebung ist meine Antwort vom Mai schon richtig.
Wenn der AG nach Gesetzgebung verpflichtet ist ein solches Konto zu führen dann muß er mit dem AN oder auch mit dem BR ein solches Konto vereinbart haben. Ansonsten sind die Ü-Stunden eben auszuzahlen. Wie gesagt: In D.
Danke für die Mühe, mir zu antworten, aber wir leben in D und da haben die Antworten vom Maximilian112 sehr geholfen!
Ja, wenn man 30 Minuten mehr gearbeitet hat, darf man sich die erst aufschreiben. Waren's z.B. nur 20 Minuten, hat man's für umsonst gemacht...
Auch das ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt!
Ansonsten: Absolut richtige Antwort von Maximilian112!
Der Arbeitgeber muss jede Minute bezahlen, die mehr gearbeitet wird. Arbeitsbeginn ist der Zeitpunkt, wann die Arbiet begonnen wird und das Ende ist, wenn mit arbeiten aufgehört wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen müssen eingehalten werden, ebenso wie die Höchstarbeitszeit.
Danke für die Antwort - ja, das mit den Pausen ist auch ein Problem für sich.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern will dann muß er eine Änderungskündigung aussprechen. Also im Prinzip allen Leuten kündigen und sie mit einem neuen Arbeitsvertrag mit Arbeitszeitkonten wieder einstellen. Einfach per Aushang verkünden geht nicht. Die Rechtmäßigkeit kann dann vom Arbeitsgericht überprüft werden. Ich vermute aber das das durchaus zumutbar ist. Wem die Arbeitszeitkonten nicht gefallen der braucht ja keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Muß sich dann aber einen anderen Arbeitgeber suchen. Ein neuer Arbeitsvertrag ist auch eine gute Gelegenheit sich seine Überminutenregelung legalisieren zu lassen. Üblich sind da Zeiten von 6 Minuten 0,1 Stunden oder 1/4 Stunden. Warum gibt es keinen Betriebsrat?
Es gab eine Zeit lang einen, aber der war eher ein Anhängsel der Geschäftsführung. Die Belegschaft ist demotiviert und die Chefetage wird sicher nicht forcieren, dass ein neuer gebildet wird.
Im Arbeitszeitgesetz
Und wo soll da denn etwas zu Arbeitszeitkonten stehen??
Antwort: Nirgends!
Das stimmt so nicht ganz. Laut Gesetzt ist der AG sogar dazu verpflichtet ein Stundenkonto zu führen um etwaige Überstunden/Zeit abzubummeln und wird vom Kanton / Bund überprüft. Im Moment noch eher weniger, aber Firmen zahlen Strafe falls eine Prüfung anfällt. Eine Auszahlung ist nur rechtlich gültig, wenn der AN im Falle einer Kündigung / Rente usw nicht mehr in der Lage ist, diese Zeit abzubummeln.
Überstunden sind alle Minuten ab 38 Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Alles was darüber hinausgeht über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (CH = 45h) ist dann Überzeit. Überstunden werden 1:1 abgegolten mit Freizeit. Überzeit wird mit 25% Zuschlag vergütet.(CH Gesetz, DE können die Zuschläge und Stundenanzahl abweichen)
Ob die Änderung gültig ist? Ja, dass ist sie. Eigtl wenn man es ganz nach Recht macht, müsste der AG allen AN eine Änderungskündigung mit der vertraglichen Kündigungsfrist ausschreiben und den neuen AV mit der Regelung zustellen. Somit kann der AN dann entscheiden ob er das möchte oder nicht. Entscheidet er sich allerdings dagegen ist er dann Arbeitslos und das Arbeitsamt setzt eine Sperre aus.
Im Vertrag steht nach der gesetzlichen Regelung. Daher musst du wie folgt vorgehen:
Normalarbeitszeit / Woche sind 38h pro Woche
Höchstarbeitszeit / Woche sind in DE 48h und CH 45h
Somit sind Überstunden von 38 - 48 = 10h pro Woche die dein Mann mehrarbeiten MUSS wenn der AG das verlangt. Diese werden 1:1 mit Freizeit ausgeglichen.
Hier ist aber zu beachten, dass pro Tag eine Höchstarbeitszeit von 8h x 6 Tage gilt. Das heisst mehr als 8h am Tag darf dein Mann nicht arbeiten laut § 3 ArbZG. Allerdings kann der AG einen 10h Arbeitstag einberufen wenn die Wochenarbeitshöchtzeit von 48h nicht überschritten wird und die durchschnittliche Arbeitszeit von 8h am Tag innerhalb der letzten 24 Wochen nicht überschreitet.
Alles was über 48h hinausfällt ist dann Überzeit welche mit einem Zuschlag ausgezahlt wird. Der Zuschlag muss nicht unbedingt in Geldform sein, in vielen Firmen wie Spitälern werden zum Beispiel Zeitzuschläge erteilt. Dies ist abhänging von der gesetzlichen Regelung für die entsprechende Branche.