freiwilliger Umzug mit ALG II in anderes Bundesland, neues Jobcenter verlangt Notwendigkeitsbescheinigung?

3 Antworten

Wenn du derzeit schon ALG - 2 beziehst und auch deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) gezahlt werden, dann musst du dem neuen Jobcenter die Notwendigkeit deines Umzugs vom alten Jobcenter bestätigen lassen !

Besteht keine Notwendigkeit, bekommst du die Zusicherung vom alten Jobcenter nicht, kannst du diese beim neuen Jobcenter nicht vorweisen, dann bekommst du bei Antragstellung beim neuen Jobcenter schon einmal keine finanzielle Unterstützung für eine evtl.anfallende Renovierung.

Dann bekommst du auch kein zinsloses Darlehen für deine Kaution, es wird auch eine evtl.später anfallende BK - Nachzahlung nicht übernommen und du bekommst in der Regel vom neuen Jobcenter dann nur deine alte bisher gezahlte KDU - bewilligt, wenn die neue KDU - höher ist als deine alte.

Und vom alten Jobcenter würdest du auch keine finanzielle Unterstützung für den Umzug bekommen.

Du möchtest eine Notwendigkeitsbescheinigung haben, nennst hier aber keine Notwendigkeit. Das ist ja seltsam!

SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung spricht hier allerdings nicht von Notwendigkeit, sondern von Erforderlichkeit:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Um also höhere Kosten als bislang für Miete und Heizung zu übernehmen, benötigt das neue Jobcenter eine Bestätigung des alten Jobcenters über die Erforderlichkeit des Umzugs.

Dies wurde allerdings relativiert durch ein Urteil des BSG, wonach diese Regelung nicht die Freizügigkeit behindern darf. Offenbar gilt seither auch der Wunsch, sein Recht auf Freizügigkeit (also freie Wahl des Wohnorts in Deutschland) wahrzunehmen, als Erforderlichkeit.

Dies würde allerdings höchstens eine Übernahme der bisherigen Höhe der Wohn- und Heizkosten gerechtfertigen - das aber wiederum nur, wenn diese Höhe nicht die Angemessenheit der Kosten am neuen Ort übersteigt.

Denn im Urteil des BSG ging es darum, dass ein Leistungsempfänger vom preisgünstigen Franken ins teurere Berlin umzog - und das Amt dort wollte nicht mehr als die bisherige niedrige Miete in Franken übernehmen anstatt die maximal angemessene Miete in Berlin.

In deinem Fall würde das Amt am neuen Wohnort aber sogar die eigene maximal angemessene Miete übersteigen - wenn denn eine Erforderlichkeit vorläge, die über die reine Nutzung der Freizügigkeit hinausgingen!

Dies ist mehr als großzügig - und soll wohl dazu dienen, andere Erforderlichkeiten für einen Umzug zu berücksichtigen, also etwa Familien-Zusammenführung oder Arbeits-Aufnahme.

Denn im Sinne des BSG-Urteils kann von einer Gemeinde kaum verlangt werden, dass sie Kosten über der örtlichen Angemessenheit übernimmt, nur weil ein Kunde aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit dorthin übersiedelt!

Gruß aus Berlin, Gerd

Du wirst nicht nach Dresden ziehen können.

Bei uns ist das so geregelt, dass man in eine zu teure Wohnung gar nicht erst einziehen darf.

Such Dir einen Job in Dresden. Nach Zusage kannst Du ALG II beantragen, weil es meist im ersten Monat noch keinen Lohn gibt.

Awiti442 
Beitragsersteller
 14.05.2018, 18:04

Les bitte nochmal oben durch, ich habe mit der Sachbearbeiterin geredet und es steht auf meinem Bescheid das ich in die teurere Wohnung ziehen kann aber den Rest aus dem Regelsatz bezahlen kann...

beangato  14.05.2018, 18:09
@Awiti442

Das stand mit Sicherheit vorhin noch nicht drin.

Im Übrigen werden, wenn Du was aus dem Regelsatz dazu bezahlst, keinerlei Nachzahlungen übernommen. Weiß ich aus eigener Erfahrung.

Du wirst trotzdem nicht hinziehen können.