Frage Befristeter Mietvertrag - Zeitmietvertrag - minimale Mietdauer

3 Antworten

Was willst du?

Geld verdienen oder in die Röhre schauen?

Wer seine Unternehmenskonzepte nur nach steuerlichen Gesichtspunkten ausrichtet, der setzt seine Projekte meist in den Sand.

Das Steuerrecht wandelt sich ständig, denn die Gesetzgebung richtet sich nach der Kassenlage.

Es wird daher kaum Unternehmer geben, die nach jeder Gesetzesänderung ihr Unternehmen verkaufen.

Im Vordergrund steht immer die Wirtschaftlichkeit.

Wen interessieren schon eine reine Steuerersparnis ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Für einen Vermieter ist doch eine dauerhafte Vermietung ohne permaneten Mieterwechsel viel sinnvoller.

Nun munkelt man, dass eine minimale Mietdauer von 6 Monaten aus steuerrechtlichen Gründen notwendig ist. Dies wird dadurch begründet, dass eine kürzere Mietdauer zu sehr an die Hotelerie angelehnt ist und somit Umsatzsteuer und Gewerbeanmeldungspflichtig ist.

Blödsinn.

Die Mindestmietdauer, wenn man es denn so bezeichnen will, beträgt für Mieter gesetzlich 3 Monate.

Um einen häufigen Mieterwechsel zu verhindern hat der Gesetzgeber (BGH) den gegenseitigen Kündigungsverzicht  für zulässig erklärt.

Danach kann vertraglich für bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien ausgeschlossen werden.  Zulässig sind bis max. 45 Monate ab Vertragsabschluß.

Zeitmietvertrag (befristeter Vertrag) ist so einfach nicht.

Bach123 
Beitragsersteller
 12.03.2015, 17:31

Vielen Dank für die schnelle Antwort, etwas in der Richtung habe ich schon fast vermutet. Du hast geschrieben, dass die Mindestmietdauer gesetzlich auf 3 Monate reguliert ist - wo finde ich dieses Gesetz?

ChristianLE  12.03.2015, 17:45
@Bach123

Mindestmietdauer ist vielleicht falsch ausgedrückt. Es handelt sich vielmehr um Kündigungsfristen nach § 573c BGB.

Bach123 
Beitragsersteller
 12.03.2015, 18:22
@ChristianLE

Korrekt für klassischen Wohnraum - allerdings gilt für den oben beschriebenen Wohnraum nach § 549 erfordert es keine ordentliche Künfigung wie bei Im BGB § 573c Abs. 1.

Allerdings ist meine Frage weniger auf das Mietrecht fokussiert als auf das Steuerrecht.

"Nun munkelt man, dass eine minimale Mietdauer von 6 Monaten aus steuerrechtlichen Gründen notwendig ist.

Dies wird dadurch begründet, dass eine kürzere Mietdauer zu sehr an die Hotelerie angelehnt ist und somit Umsatzsteuer und Gewerbeanmeldungspflichtig ist."

Hierbei Erfahrungswerte vorhanden?

anitari  12.03.2015, 18:29
@Bach123

Korrekt für klassischen Wohnraum - allerdings gilt für den oben beschriebenen Wohnraum nach § 549 erfordert es keine ordentliche Künfigung wie bei Im BGB § 573c Abs. 1.

Irrtum sprach der Igel und stieg von der Bürste. Nur das der vermietete Wohnraum möbliert ist besagt noch lange nicht das § 549 gilt. Aber gut Du fragst explizit nach den steuerrechtlichen Problemen. Dazu kann ich nichts sagen. Halte mich darum  raus.