Ich bin Freiberufler (Kameramann), ab wann muss ich USt/MwSt erheben?
Ich bin Freiberufler (Kameramann), habe schon auf Rechnung gearbeitet, war aber noch nicht beim Finanzamt um mich anzumelden, hab 2015 erst sehr wenig verdient (unter 5.000 Gewinn, ca. 11.000 Umsatz) und mich in den Rechnungen immer auf § 19 Abs. 1 UStG bezogen. Dieses Jahr (2016) vermute ich, dass ich über die Grenze kommen könnte, ab der ich Steuern zahlen muss, ich bin aber nicht sicher. Sollte/Muss ich dann jetzt in 2016 in meinen Rechnungen die USt/MwSt ausweisen, mich irgendwann dieses Jahr beim Finanzamt anmelden und ab dann auch die Steuern ans Finanzamt abführen oder erst im nächsten Jahr (2017, vermutlich das erste Jahr nach meiner Überschreitung der Grenze)? Weiß da jemand bescheid? Danke!!
6 Antworten
Kaum eine Privatperson wird Dich als Kameramann buchen, also war es ein Fehler von Dir nicht ab Anfang mit Umsatzsteuer zu arbeiten.
Für die Produktionsfirmen ist es egal, ob Du denen 500,- Euro ohne Steuer gem. § 19 UStG berechnest, oder 500,- Euro + 19 % 95,- Euro, insgesamt 595,- Euro.
Aber für Dich wäre es günstiger weil Du Vorsteuerabzug hast aus Deinen Kosten. Reisekosten, Fahrtkosten, gggf. Ausrüstung wie Computer und evtl. aus der eigenen Kamera. Ich würde sofort umstellen udn ggf. noch die Rechnungen aus Januar + Februar berichtigen.
Ausserdem ganz schnell den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen und zum Finanzamt senden. DEn findest Du im Netz.
Überschreiten Sie im zweiten Jahr die 17.500-Euro-Grenze, unterliegen
Sie ab dem dritten Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Das
unerwartete Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze zieht keine
rückwirkenden Konsequenzen nach sich.
Meines Wissens erst in dem darauffolgenden Jahr musst du dann die MwSt ausweisen.
Allrdings muss doch dein Gewerbe schon gemeldet sein? Bist nicht angemeldet? Dann darfst doch keine Rechnungen schreiben oder täusche ich mich da gänzlich?
Das was du gemacht hat gibt großen Ärger. Ohne Meldung beim FA und der Bestätigung durch das FA, dass du nach § 19 UstG Umsatz ( Mehrwert) steuer befreit bist darfst du das nicht einfach auf deine Rechnungen schreiben
Das FA wird von dir die MwSt einfordern.
Melde dich umgehend beim FA auch rückwirkend. Denn deine Tätigkeit ist im weitensten Sinne eine gewerbliche Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist einen Gewinn zu erzielen.
Un dwas soll dir diese Reglung nach § 19 UstG bringen?
Deine Kunden sind sicherlich alle MwSt abzugsberechtigt, du aber nicht. Du darfst keine MwST auf den Rechnungen ausweisen und darfst auch deine verausgabte MwST nicht geltend machen.
Schreibst du deinen KUnden eine Rechnung ohne MwST, so wird für diese alles um die 19% teuerer, da sie in diesem fall keine MwSt zur gegenrechnung haben.
Also lass es mit der §19 UstG regliung sein, dadurch findest du noch mehr gewerbliche KUnden, wenn du die MwST ausweisen darfst.
Und für dich bringt es den Vorteil, dass du die für deine Betriebskosten gezahlte MwST geltend machen kannst und dadurch für dich alles umdiese 19% billiger wird.
Er hat ohne Kenntnis des FA diese UstG Befreiung auf seinen Rechnungen angeben. Das gibt ärger. Und er muss den Verzicht auf die Regelsteuerung beantragen.
Er wird sich wundern.
Ab einem Jahresumsatz von € 1^7-500,00 mußt Du Umsatzsteuer erheben.
Du mußt das Gewerbe anmelden beim Ordnungsamt und bei Finananzamt mußt Du die Umsatzsteuer erst an melden wenn Du im Vorjahr diesen Umsatz erreicht hast.
Also wenn dann erst 2017
Kommst du 2016 erstmals über 17.500 € Umsatz, unterliegst du ab 2017 der Regelbesteuerung.
Die Kleinunternehmerregelung wird per Gesetz angewandt, da muss man nichts beantragen. Beantragt werden muss der Verzicht darauf. Es wird also keinen Ärger für den Fragesteller geben und es wird auch keine USt nacherhoben.