Umsatzsteuer und Vereinsfeste
Hallo Leute :)
Ich hab mal ne Frage zum deutschen Steuerdschungel ;) Ich bin nun in der Vorstandschaft eines Jugendvereins und wir wollen eine offizielle Feier mit Band etc. starten. Leider habe ich das mit der Umsatzsteuer noch nicht ganz umrissen. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG besagt ja dass man bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500€ als Verein keine Umsatzsteuer abführen muss (im Folgejahr). Wenn ich nun einen Umsatz von 19.000€ erziele davon aber eine Band zahlen muss (2.000€) stellt sich mir die Fragen:
Von den 19.000€ wird die Band bezahlt … Die Band muss ja selbst von der Gage Umsatzsteuer zahlen … Wird die Gage der Band von den 19.000€ abgezogen (Da ja hier schon UST bzahlt wurde) oder nicht? Bin ich also das darauffolgende Jahr Umsatzsteuerpflichtig oder nicht?
Ich hoffe mir kann das mal einer erklären :) VIELEN DANK ;)
6 Antworten
Hallo!
Gemeinnützigkeit oder nicht, spielt hier überhaupt keine Rolle. Ein Verein hat mehrere Tätigkeitsbereiche:
- ideeller Bereich (lt. Satzung / nichtunternehmerischer Bereich)
- Vermögensverwaltung (Vermietung, Kapitalanlagen, etc.)
- Zweckbetrieb (z. B. Musikveranstaltungen etc.)
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Vereinskneipe etc.)
Zu deiner Frage zurück, wenn die Band USt ausweist, kannst du diese von der einbehaltenen USt abziehen.
Die Überschreitung der Grenze von 17.500 € führt nicht automatisch zur generellen USt-Pflicht. Sofern ihr in den nächsten Jahren wieder unter dieser Grenze liegt, bleibt es bei der Kleinstunternehmerreglung (§ 19(1)UStG).
Zu deiner Frage zurück, wenn die Band USt ausweist, kannst du diese von der einbehaltenen USt abziehen.
Nein - er hat ja zu § 19 UStG optiert im laufenden Jahr, ergo kann er keine VSt geltend machen.
Die Überschreitung der Grenze von 17.500 € führt nicht automatisch zur generellen USt-Pflicht.
Doch - zumindest für das darauffolgende Jahr schon.
Sofern ihr in den nächsten Jahren wieder unter dieser Grenze liegt, bleibt es bei der Kleinstunternehmerreglung (§ 19(1)UStG).
Nein. Genau dann kann § 19 UStG im Folgejahr nicht weiter angewandt werden. Exakt das steht in dem zitierten Gesetzestext - weil dann die Voraussetzung der Umsatzgröße "bis € 17500.--" im Vorjahr nicht erfüllt ist. Eine erneute Option ist erst im übernächsten Jahr möglich.
Umsatz ist Umsatz und kein Überschuss. Die Rechnung der Band hat damit nichts zu tun. Allerdings als Kleinunternehmer nach § 19 UStG darf man dann auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wenn der Umsatz von 17.500€ jährlich mal überstiegen wird, so ist man im Folgejahr nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig.
OK danke... wenn ich also die 17.500€ überschreite muss ich also einen Antrag auf Regelbesteuerung für das Folgejahr stellen? Wenn ich das versäume oder unterschlage kann die Vorstandschaft des Vereins wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden?!
Verstehe ich das richtig :)
Wie erfährt das Finanzamt davon dass ich die Umsatzgrenze überschritten habe? Durch unangekündigte Steuerprüfung?
@ubfranke:
mir neu, dass die Kleinunternehmer-Regelung bei Anmeldung des Unternehmens gilt.
Dir ist schon klar, dass die Kleinunternehmer-Regelung beim Finanzamt BEANTRAGT werden muß ....
Ohne Antrag ist der Unternehmer / Verein Regelbesteuerer ....
Die Kleinunternehmerregelung muss nicht beantragt werden, sie wirkt lt. Gesetz. Die Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung muss beantragt werden.
Dir ist schon klar, dass die Kleinunternehmer-Regelung beim Finanzamt BEANTRAGT werden muß ....
Nein. Wenn im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Umsatz auf unter 17.500,- € geschätzt wird, ist KU eine automatisch eintretende Rechtsfolge.
Man könnte dann zur Regelbesteuerung optieren und wäre an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.
Zitat :"Wenn der Umsatz von 17.500€ jährlich mal überstiegen wird, so ist man im Folgejahr nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig."
Könntest du mir das erklären? :)
DANKE!!
ja das versteh ich auch nicht so ganz
Bei Anmeldung des Gewerbes gilt die Kleinunternehmerregelung erstmal für 5 Jahre, sollte man jedoch abschätzen können, daß der Umsatz dauerhaft höher wird, muss man den Antrag auf Regelbesteuerung stellen.
Nein. Die Anwendung von § 19 UStG bzw. die Optierung zu dessen Anwendung gilt zunächst zwar für die angesprochenen 5 Jahre, jedoch nur unter der Maßgabe, dass die Anwendung überhaupt zulässig ist. Wird die Umsatzgrenze jedoch überschritten, ist genau dies nicht der Fall, und die Regelbesteuerung tritt mit dem Folgejahr ein.
du hast das falsch verstanden die 17500 beziehen sich auf den Umsatz nicht auf den Gewinn d.h auch wenn 19000 Einnimmst (dein Umsatz) aber 10000 wieder aus gibst ist dein Umsatz tzd. über der Grenze.
Umsatz ist alles was ihr einnehmt, davon wird nichts abgezogen.
Wird die Grenze überschritten, tritt ab nächsten Jahr die Regelbesteuerung ein.
Sofern der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist (was die unternehmerische Aktivität ggfs. ausschließt), könnt ihr zwar § 19 UStG zur Anwendung bringen, dürft aber dabei nicht übersehen, dass die Umsatzgrenze
a) brutto und
b) auf das gesamte Kalenderjahr bemessen ist.
Das bedeutet, dass ihr nur Nettoumsätze bis zur Höhe von entweder € 16355,14 bei Umsätzen zu 7% MWST oder bis € 14705,88 bei Umsätzen zu 19% machen dürft. Und auch diese Werte sind nur dann korrekt, wenn der unternehmerische Betrieb das gesamte Kalenderjahr umfasst. Ansonsten ist die Wertgrenze nämlich auf die Monate mit tatsächlichem Geschäftsbetrieb umzubrechen.
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG besagt ja dass man bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500€ als Verein keine Umsatzsteuer abführen muss (im Folgejahr)
Falsch. Die Umsatzgrenze definiert, ob ein Unternehmer diese Regel überhaupt im laufenden Jahr anwenden darf oder nicht. Überschreitet er die Grenze im ersten Jahr, dann kann § 19 UStG im Folgejahr (und in den darauf folgenden weiteren Jahren) nicht mehr angewandt werden, solange der Umsatz nicht wieder unter die € 17500.-- absinkt. Genau so steht es im Gesetzestext.
Wenn ich nun einen Umsatz von 19.000€ erziele
...bedeutet das, dass im Folgejahr zur Regelbesteuerung gewechsewlt werden muss. Und da es bei den Umsatzzahlen auf Betriebsausgaben nicht ankommt, ist der Rest Deiner Frage damit inhaltslos.
"Sofern der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist (was die unternehmerische Aktivität ggfs. ausschließt)"
Auch ein gemeinnütziger Verein kann "unternehmerisch" tätig sein, wenn die gewinne dem gemeinnützigen Zweck zufließen:
Entweder als Zweckbetrieb oder, wie hier, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die Umsatzsteuerpflicht ensteht allerdings sowohl beim Zweckbetrieb als auch bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; Kleinunternehmerregelung kann für beide Bereiche angewendet werden.
Völlig richtig, Danke für die Ergänzung. Ich wollte hier auch nur daraufhin abheben, dass eine solche Tätigkeit unbedingt in enger Abstimmung mit dem zuständigen FA begonnen und durchgeführt werden sollte (von der Notwendigkeit eines StB ganz zu schweigen).
Wenn schon über Kleinunternehmergrenzen nachgedacht wird, sollte bei den dann vorliegenden Umsatzhöhen bedacht werden, daß ggf. auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen könnte.
Das ist dann der Fall, wenn der Umsatz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (alle zusammen) und/oder Zweckbetriebes die Grenze von 45.000 € Einnahmen inkl. USt überschreitet; der Gewinn wird dann vom ersten Euro an besteuert. Für gemeinnützige Vereine kann noch ein Freibetrag von 5.000 € abgezogen werden.
OK danke... wenn ich also die 17.500€ überschreite muss ich also einen Antrag auf Regelbesteuerung für das Folgejahr stellen? Wenn ich das versäume oder unterschlage kann die Vorstandschaft des Vereins wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden?!
Verstehe ich das richtig :)
Wie erfährt das Finanzamt davon dass ich die Umsatzgrenze überschritten habe? Durch unangekündigte Steuerprüfung?
Nein, ein Antrag ist hier nicht erforderlich, weil die Grundlage für die weitere Optierung entfallen ist. Die Umsätze sind im Rahmen der UStE ohnehin verpflichtend dem FA zu melden (auch als Kleinunternehmer). Und vom Unternehmer wird erwartet, dass er seine Zahlen soweit im Griff hat, dass er bereits Ende Dezember oder mit Jahresbeginn weiß, dass er ab sofort Rechnungen mit MWST auszustellen und die USt an das FA abzuführen hat. Tut er das nicht, schuldet er dennoch dem FA die USt, und muss die rückwirkend entweder aus eigener Tasche bezahlen, oder per Rechnungskorrektur beim Kunden nachfordern (sofern letzteres überhaupt möglich ist).
Falsch. Genau dann kann § 19 UStG im Folgejahr nicht mehr angewandt werden. Zitat:
"Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat (..)"
(Zitat Ende) http://www.gesetze-im-internet.de/ustg\_1980/\_\_19.html
Wird die Umsatzgrenze (die übrigens brutto zu verstehen und bei unterjähriger Betriebsaufnahme auf die verbleibenden Monate des Kalenderjahres umzurechnen ist) also in einem Jahr überschritten, wechselt der Unternehmer mit Beginn des Folgejahres automatisch zur Regelbesteuerung. Unterschreitet er im Folgejahr die Umsatzgrenze, dann kann er im zweiten Jahr nach der Überschreitung erneut zu § 19 UStG optieren.