Übungsleiterpauschale überschritten als umsatzsteuerpflichtiger Freiberufler?

2 Antworten

Hier: https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/steuern-gemeinnuetzigkeit/steuerliche-behandlung-von-uebungsleitereinkommen/ kannst Du ein bisschen über die steuerliche Behandlung der Übungsleitertätigkeit nachlesen. Ein Übungsleiter kann angestellt oder selbständig sein. Ideal wäre es meiner Meinung nach, wenn Du die Tätigkeit als Angestellter ausüben könntest.

Auf selbständiger Basis musst Du Deine Umsätze zusammen mit Deinen anderen erklären. Die Steuer wird nicht grundsätzlich durch das Finanzamt berechnet.

Bazi82 
Beitragsersteller
 29.11.2019, 23:53

Ich habe in der Tätigkeit der Übungsleiterpauschale ca. 10 verschiedene Auftraggeber - kann also nicht als Angestellter agieren.

Hinkelsteiner  30.11.2019, 10:23
@Bazi82

Du kriegst von jedem im Schnitt 20 Euro im Monat? Was für ein Aufwand!

Alles etwas wirr. Du bist also hauptberuflich Bildungsreferent.

Mir nicht klar, wie du eine Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen willst, wenn du eine Trainerausbildung machst. Aber mal angenommen, es sei so.

Die Übungsleiterpausche gilt nur für

Übungsleiterpauschale (Übungsleiterfreibetrag) in der Steuererklärung - Finanztip

Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nun hast du aber an anderer Stelle erklärt:

...Ich habe in der Tätigkeit der Übungsleiterpauschale ca. 10 verschiedene Auftraggeber ...

Du arbeitest also für 10 gemeinnützige Organisationen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts und erhältst von jeder 20 Euro monatlich? Für mich zu unwahrscheinlich und wenn doch gegeben, viel zu aufwendig für die Taler, für die du auch noch arbeiten musst.

Die Pauschale ist ein Begriff der Einkommensteuer, umsatzsteuerlich ist er belanglos, falls du diese Tätigkeiten überhaupt selbständig betreibst.

Hast du eine mögliche Rentenversicherungspflicht bedacht?

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Übungsleiter?

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen Übungsleiter, deren Tätigkeit als selbstständig eingestuft wurde, der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen. Unter den Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht nur der Unterricht an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht. Demzufolge gehören auch die Unterweisungen in praktischen Tätigkeiten / Übungen dazu.