Fehlerhafte Berechnung des Jobcenters
Muss ein ALG 2 Empfänger für die Fehlerhafte Berechnung der Leistungsabteilung büßen bzw. dürfen nach 6 Monaten Rückwirkende Forderungen gestellt werden ?
Es wurde nichts verschwiegen. Alle Informationen wurden dem Jobcenter übermittelt. Erst nach 6 Monate ist der Leistungsabteilung ein Fehler in ihrer Berechnung aufgefallen
6 Antworten
Berufe dich auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Dafür gibt es allerdings Ausschlüsse, nämlich u. a., wenn man dir hätte zumuten können, dass dir der Fehler aufgefallen wäre. Das wäre dann der Fall, wenn die Überzahlung so hoch ausgefallen wäre, dass du dir von Anfang an denken konntest, dass etwas nicht stimmt. Bei kleineren Überzahlungsbeträgen, die du bereits ausgegeben hast, können sie dagegen nichts zurückverlangen.
Lege also sofort Widerspruch ein. Die Argen wurden angewiesen, zunächst auf Vertrauensschutz keine Rücksicht zu nehmen, also musst du diesen selbst einfordern. www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-erneute-rechtswidrige-ba-anweisungen.89881.php
Der Link funktioniert hier nicht (habe ich gerade festgestellt), wohl, weil er abgekürzt wurde. Aber klicke auf der Fehlerseite auf Google-Suche, dann wird dir die entsprechende Seite gleich ganz oben angezeigt. Klickst du darauf, dann bist du drin.
Im Grunde nicht, denn der Fehler liegt ja offensichtlich beim Jobcenter. Doch um 100% sicher zu gehen, würde ich mal eine Beratungsstelle aufsuchen - Du selbst hast nämlich nur 1 Monat zeit um einen Widerspruch einzulegen, warum sollte das JC mehr zeit bekommen. Vor kurzem gab es ein Gerichtsurteil, wonach ein Arbeitsloser das Geld nicht zurückzahlen musste, weil man bei der Arge falsch berechnet hatte und mehr ausgezahlt hat.
Unterläuft der Arbeitsagentur bei der Berechnung der Leistungen nach Hartz IV ein Fehler, darf zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nicht zurückgefordert werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes hervor (Aktenzeichen: L 9 AS 33/06).
Darauf kannst Du dich berufen.
Vorsichtig, das Urteil ist von 2007, ausserdem von einem LSG. Da kann es längst ein anderes Grundsatzurteil geben.
So weit ich weiss gilt: grundsätzlich muss man sich auf die Berechnungen verlassen können, aber wenn der Irrtum augenscheinlich ist, können Rückzahlungen gefordert werden.
Gerne.
M.E. ist das nicht der gleiche Fall wie möglicherweise hier beim Frager. Um das aber wirklich beurteilen zu können, müsste man mehr Einzelheiten vom Frager wissen.
Genau so!
Was ist anders? Hier geht es um eine Rückforderung für zu viel gezahltes, das aufgrund einer Fehlberechnung geleistet wurde. Das Urteil des Landessozialgerichtes ist eindeutig, denn der Fehler der Arge/ Jobcenters kann nicht dem Bezieher angelastet werden, der seinerseits darauf vertrauen darf, das die Berechnungen korrekt sind. Wäre es nicht so, müßte man jedem! die Berechnungsgrundlagen zukommen lassen, um es vom Antragsteller prüfen zu lassen.
Unter den Voraussetzungen die Du beschrieben hast, trifft hier §45 (2) SGB X zu:
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Als Frist in in derselben Bestimmung 2 Jahre angegeben, 6 Monate stellen also keinen Hinderungsgrund dar.
Das heisst ???
Du kannst versuchen, dich auf den Vetrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB II zu berufen; ob du damit Erfolg hast, hängt allerdings von den Gesamtumständen ab; die Tasache, dass du alle Daten korrekt übermittelt hast - hoffentlich nachweislich -, reicht alleine noch nicht aus, damit der Vetrauensschutz in Kraft tritt.
Eine Regelung, nach der zu Unrecht gezahlte Leistungen generell nicht zurückgefordert dürfen, existiert jedenfalls nicht.
Gab es da nicht mal bestimmte Zeiten? Ich hab da was von 1 Jahr bzw. 2 Jahren gehört. Und zwar ausgehend von dem neuen Jahr, nachdem der Bescheid ausgestellt worden ist.
Also im Bescheid 2012- gültig bis Februar 2013 ist ein Fehler. Der fällt im Januar 2013 auf und darf zurückgefordert werden. Allerdings, wenn er im Januar 2014 auffällt, ist er verjährt.
Tut mir leid, auch wenn das Jobentercenter fehlerhaft berechnet hat, haben sie das Recht, das Geld von dir zurückzubekommen. Sie dürfen es dir aber nicht auf einmal abziehen, wenn du dann in dem Monate/ in den Monaten dadurch nicht genügend Geld zur Verfügung hast.
Die Rückforderung können sie noch 3 Jahre später machen.
Vielen Dank für diese Antwort