Erfährt man vom Tod des Vaters?

9 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Leider eine sehr häufige Konstellation, dass Erben nicht informiert werden, da sie dem Gericht nicht bekannt sind und ggf. von den Miterben unterschlagen werden. Die Kosten für den Anwalt kann man sich nach meiner Einschätzung sparen, da es ausreichend ist, sich nach Terminabsprache persönlich mit dem Nachlassgericht in Verbindung zu setzen. Die eigene Geburtsurkunde, auf der der Vater als Solcher eingetragen ist, sollte man gleich mitnehmen, damit der zuständige Rechtspfleger auf Anhieb sich davon überzeugen kann, dass es sich um eine Tochter handelt. Anschl. Akteneinischt in die Nachlassakte nehmen, um sich gleich ein Bild bzgl. der Nachlasswerte zu machen und dann zu entscheiden, ob es Sinn macht, die Erbschaft anzunehmen. Eine Ausschlagung kostet in etwa 50 EUR und kann bei jedem Notar oder Nachlassgericht vollzogen werden. Wird hingegen ein Erbscheinantrag gestellt, da der Nachlasswert es sinnvoll erscheinen lässt, würde der urspüngliche Erbschein unmittelbar seitens des Nachlassgerichtes eingezogen und somit hinfällig sein. Viel Glück und ich hoffe geholfen zu haben.

Maria1970 
Beitragsersteller
 07.06.2010, 12:28

Danke für die Antwort!Leider bin ich mir nicht sicher wo mein Vater zuletzt lebte.Muß ich mich dann an das Einwohnermeldeamt des mir zuletzt bekannten Wohnortes wenden? Nochmals DANKE für alle Antworten

moods  07.06.2010, 22:52
@Maria1970

Mit einer Abfrage bei dem letzten Einwohnermeldeamt, in Verbindung mit der Geburtsurkunde, auf der der Vater geführt wurde, bekommt man Hinweise über den späteren Aufenthaltsort. Eine solche Anfrage kann auch schriftlich erfolgen und kostet 5-7 EUR.

Die zweite Frau meines Ex rief meine Tochter an, als er verstorben war, um ihr zu sagen, dass sie aufs Erbe verzichten soll....

Auch wenn Du keinen Kontakt hattest, bist Du erbberechtigt. Man kann Dich nicht einfach unter den Tisch schweigen. Und Du kannst Dir dann überlegen, ob Du das Erbe annimmst oder nicht.

Selbst wenn Du nicht im Testament bedacht bist, so eins exostiert, hast Du Anspruch auf den Pflichtteil.

Maria1970 
Beitragsersteller
 31.05.2010, 12:38

Danke für alle bisherigen Antworten!Also auch wenn es kein Gesetz gibt,finde ich es von der Familie menschlich schon sehr traurig die Tochter nicht zu informieren(und MICH konnte man immer finden und erreichen).Ich denke,da werde ich wohl um einen Besuch beim Anwalt nicht umzu kommen wenn ich mehr erfahren möchte.Sollte mir da jemand sagen können welche Kosten das im schlechtesten Fall ungefähr bedeuten könnte,wäre das ganz toll.Danke!

auch wenn kein kontakt bestand wirst du darüber informiert und ggf zum erbe gezogen oder auch für die kosten aufzukommen wenn er denn die vaterschaft damals anerkannt hatte gelle

Maria1970 
Beitragsersteller
 31.05.2010, 12:28

Tja,dann frage ich mich wirklich warum ich nicht informiert wurde...Danke für die Antwort!

FloraDarm  31.05.2010, 12:29
@Maria1970

Ich habe ein ähnliches Problem und mich würde interessieren von wem man informiert wird.

Nenek  31.05.2010, 12:37
@Maria1970

Melde Dich beim Amtsgericht des Ortes, in dem Dein Vater gelebt hat. Möglicherweise ist seine "neue" Familie mit seinem Testament dorthin gegangen und hat alles so aussehen lassen, als seist Du nicht erbberechtigt.

FloraDarm  31.05.2010, 12:41
@Nenek

Das Amtsgericht würde mir also Auskunft geben ob mein Vater überhaupt noch lebt? Erbe spielt in meinem Falle keine Rolle!

Nenek  31.05.2010, 13:07
@FloraDarm

Ob er überhaupt noch lebt, kannst Du am besten beim Standesamt oder Einwohnermeldeamt seines Ortes erfragen. Das Amtsgericht hat eine Abteilung für Nachlassangelegenheiten, da solltest Du Dich melden, wenn Du weißt, dass er gestorben ist.

FloraDarm  31.05.2010, 13:18
@Nenek

Aha, danke!

  1. Erbrechtliche Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 BGB).

  2. Die "anderen" Erben sind gegenüber dem Nachlassgericht verplichtet wahrheitsgemäße Angaben über die Existenz weiterer potentieller Erben zu machen.

  3. Meiner Meinung nach sollte sich später herausstellen, dass die Erben das dich als erbberechtigtes Kind ganz bewußt "unterschlagen" haben, kann das kannst du Schadensersatzansprüche gegen die Erben geltend machen.

  4. Das Nachlassgericht ist eigentlich verpflichtet die Erben von Amtswegen zu ermitteln und diesen ihre Erbenstellung mitzuteilen.verpflichtet. Wende dich an das Nachlassgericht am Wohnort deines Vaters.

  5. Auch beim erstellten Testament steht dir ein Pflichtteil zu.

Hallo, falls man als Erbe beim Nachlaßgericht bekannt ist, wird man informiert. Die "Verwandtschaft" ist nicht verpflichtet, den Tod zu propagieren, und schon gar nicht Aussenstehende. Falls es da was zu erben gab, haben es die anderen. Aber wer hat denn die Beisetztung bezahlt? Du doch wohl nicht?!-Gg