Erbrecht: Lebenslanges Wohnrecht für Freundin den Vaters
Mein Vater will seiner Freundin ein lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus einräumen, per Testamen. Ich und mein Bruder sollen das Haus später erben. Welche Folgen hätte dieses Wohnrecht für uns als Erben wenn diese Freundin unseren Vater überlebt? Wir haben keinen Kontakt zu dieser Frau.
3 Antworten
Sofern es sich um ein Wohnrecht am gesamten Haus handelt, kann die Dame darin lebenslänglich kostenfrei wohnen. Sie muß lediglich die Nebenkosten wie Grundsteuern, Versicherungen etc. übernehmen, sofern in der Wohnrechtsvereinbarung, die übrigens im Grundbuch Abtl. II, als Löschbar mit Todesnachweis, vermerkt wird, nichts anderes vereinbart wird. Sie können dann ohne weiteres erben werden und müßten dieses Wohnrecht repektieren oder das Erbe ausschlagen. Sollte kein reines Wohnrecht, sondern ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für die Dame bestellt werden, so dürfte Sie das Haus sogar vermieten und die erzielten Einnahmen zur Aufbesserung des Lebensunterhaltes verwenden; auch ein solches Recht könnte mit Todesnachweis löschbar gestellt werden, soweit es nicht vererblich eingetragen wird. Reden Sie folglich mit Ihrem Vater, damit er sich auf das reine Wohnrecht, löschbar mit Todesnachweis der Begünstigten beschränkt und vorsorglich hinsichtlich der laufenden Kosten und auch solcher Kosten für Reparaturen im Notarvertag eine gute Regelung getroffen wird, die Sie später nicht ärgert! - Steht der Vater alleine im Grundbuch oder sind Sie als Kinder nach der Mutter mit ihm als Erben im Grundbuch mit eingetragen!?! In solchem Falle könnte er ohnehin ohne Ihre Zustimmung keine Verfügung über das Haus und dessen Nutzung treffen!
Dann erbt Ihr zwar das Haus aber das ist solange die Freundin lebt auch alles was ihr außer Warten tun könnt.
solange die Freundin lebt
Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses Recht "löschbar mit Todesnachweis" oder z.B. "löschbar bei Aufgabe der persönlichen Nutzung der Wohnung durch die Berechtigte " eingetragen würde! Bei einem vererblichen Recht für die Berechtigte nach der Berechtigten würde der Frust der Kinder als Erben andauern! immerhin würde man dann auch die Nachfahren der Begünstigten kennenlernen!?!
das solltet ihr mit einem anwalt für Erbrecht oder einem Notar besprechen!
Aber möglichst mit dem Vater gemeinsam, damit es da keine Unstimmigkeiten gibt.