Wohnrecht für Witwe?
Wohnrecht für Witwe?
In einem „Berliner Testament“ sind die Kinder aus erster Ehe eines Erblassers zu Erben des gesamten gemeinsamen Erbes eines Ehepaares bestimmt worden. Sie sind auch bereits als Erben im Grundbuch eingetragen. Die zweite Ehefrau des Erblassers wohnt seit 20 Jahren in dem Haus, welches das Erbe darstellt. Ihr steht wohl der Pflichtteil der väterlichen Haushälfte zu. Gibt es ein Wohnrecht für die Witwe in dem Haus? Kann die Erbengemeinschaft (die Kinder), nach angemessener Frist, die Witwe um Räumung des Hauses bitten?
6 Antworten
Die angemessene Frist für die Räumung beträgt drei Monate. Ehefrauen haben im Gegensatz zu leiblichen Abkömmlingen keinen Pflichtteilsanspruch. Soweit die Erblasser im gemeinsamen Testament nichts anderes bestimmt haben, geht die zweite Ehefrau vollkommen leer aus! Der letztverstorbene Mitwirkende am seinerzeit verfaßten Berliner Testament konnte hinsichtlich der einst gemeinsam mit der ersten Ehefrau getroffenen Verfügungen kein neues Testament, eben aufgrund dieser Hinderung, verfassen!
Auf freiwilliger Basis könnten die Erben gemeinschaftlich selbstverständlich der Wwe. ein Wohnrecht gewähren
In dem Falle jedenfalls nicht!
Doch....die aktuelle Ehefrau hat, wenn sie durch das Testament leer ausgeht, durchaus einen Pflichtteilsanspruch. Die geschiedene Ehefrau natürlich nicht
Die Frage impliziert hinsichtlich des Erbfalleintrittes den Tod der ersten Ehefrau. Von einer Scheidung lese ich zumindesten nichts!?!
eines Erblassers zu Erben des gesamten gemeinsamen Erbes eines Ehepaares bestimmt worden
An der gemeinschaftlichen Verfügung ändert die 2. Ehefrau nichts! Da gibt es keinen Pflichtteilsanspruch! Sie hat Ansprüche an dem in der Zeit der zweiten Ehe angeschaften Vermögen.
Wenn die Erben die Frau dort seit 20 Jahren wohnen lassen, ist so etwas wie ein stillschweigender Mietvertrag zustande gekommen. Haben die Erben bisher keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht, so können sie das für die Zukunft in Höhe einer ortsüblichen Miete sehr wohl tun unter Berücksichtigung des Erbteils (Pflicht) der Witwe. Wenn käme mur eine ordentliche Kündigung in Frage.
Die zweite Ehefrau wohnt zwar seit 20 Jahren in dem Haus aber vor dem Erbfall, der post von sassenach4u geht ein bischen an der Sache vorbei, denke ich. Der Erbfall ist noch gar nicht eingetreten! Trotzdem Danke für den Hinweis!
Beim Berliner Testament wird festgelegt was beide Erblnasser sich vorstellen.nach dem tot eines Erblassers kann es nicht mehr geändert werden.das heißt in diesem Fall sind die Kinder alleinige Erben von dem Vermögenswert bei dem Berliner Testament.was danach dazukommt kann neu geregelt werden.Die zweite Frau hat kein Wohnrecht in dem Haus. Es besteht auch kein Gewohnheitsrecht.Sie muss das Haus räumen.
wenn im Testament oder Grundbuch kein Wohnrecht vereinbart wurde, denke ich schon?
Wenn kein lebenslanges Wohnrecht im Testament steht, können die Erben die Frau bitten das Haus zu räumen.
Auch Ehegatten steht ein Pflichtteilsanspruch zu!