Erbrecht, gute Frage?


29.01.2020, 16:17

Es ist noch auf den Verstorbenen zugelassen

5 Antworten

Die Umstände sprechen dafür, dass der Vater dem Kind das Auto nur "leihweise" überlassen, es ihm aber nicht geschenkt hat. Dafür spricht, dass die Zulassung weiterhin auf ihn lautet.

Der Hinweis von Hackebeil auf § 2050 BGB ist nicht voll zutreffend. Anrechungspflichtig sind nur Zuwendungen an ein Kind zu dessen "Ausstattung", soweit der Vater nicht anderweitig bestimmt hat, dass eine Anrechnung bzw. Aisgleichung nicht erfolgen soll. Andere Zuwendungen , die Einkünfte sein sollen oder der Berufsausbildung dienen, sind nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie das das Vermögen des Vaters angemessene Maß übersteigen. Alle anderen Zuwendungen sind nur ausgleichungspflichtig, wenn es der vater bei der Zuwendung angeordnet hatte (§ 2050 III BGB).

Schenkung setzen vollständigen Eigentumsübergang n. § 929 BGB voraus. Dieser ist erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug zusammen mit allen Fahrzeugpapieren und sämtlichen Autoschlüsseln vom Schenker an den Beschenkten übergeben wird. Unschädlich wäre es hingegen, wenn der Halter oder Versicherungsnehmer weiterhin der Schenkungsgeber bliebe, da der Halter nicht als Eigentümer des Fzg. ausgewiesen wird, was man auf den Kfz-Papieren sogar ausdrücklich nachlesen kann.

Pflichtteilsergänzungsansprüche der insoweit nicht begünstigten Erben wären eine andere Frage.

Behält der Schenkungsgeber hingegen nur eine dieser Komponenten, stellt dies lediglich Nutzung oder Gebrauchsüberlassung dar.

Im Ergebis zählt das Auto zum Nachlass, wenn sich in den Unterlagen Ersatzschlüssel oder im Schließfach des Erblassers die Zulassungsbescheinigung Teil II fände.

G imager761

Geht man von einer Nutzungsüberlassung aus, dann gehört das Auto zur Erbmasse. Geht man dagegen von einer Schenkung aus, die vollzogen wurde, dann muss sich der Erbe das Auto auf seinen Erbteil anrechnen lassen (§ 2050 BGB). Auf wen das Auto zugelassen ist, spielt keine Rolle.

Das Auto gehört zum Erbe solange nichts schriftlich festgelegt wurde bzw. Das sich der Eigentümer gewechselt hat

imager761  31.01.2020, 08:26
Das Auto gehört zum Erbe solange nichts schriftlich festgelegt wurde bzw. Das sich der Eigentümer gewechselt hat

Keineswegs. Es bedarf keiner schriftlichen Festlegung, hier "genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums", § 929 II BGB.
Nur bedarf es eben vollständigen Übergangs mit allen Papieren und Schlüsseln.

Gleiches gilt übrigens für Sparbücher: Schenkt die Oma ihrem Enkel eins, kann er über die Einlage verfügen; legt sie eins auf seinen Namen an und behält es, nicht. Nach ihrem Tod gehört es ihrem Nachlass an es sei denn, Oma hätte ihr Schenkungsversprechen zu Gunsten des Enkels notariell beurkundet.

G imager761

Im Zweifel wird er das Auto dem Kind wohl nur zur Nutzung überlassen haben. Damit geht noch nicht das Eigentum über. Dann würde es noch zur erbmasse gehören.