Darf ich mit Generalvollmacht ein Nachlasskonto ohne die Erben auflösen?

9 Antworten

Wenn der Erbschein beantragt, aber noch nicht erteilt: würde ich mit der Kopie der Antragstellung als voraussichtlicher Erbe die Vollmacht der Mutter widerrufen. Habe gerade gelesen dies habt ihr gemacht.

Den Steuerberater- würde ich evtl wechseln- die schlafende Hunde sind bereits wach. Mit dem Tod der Mutter war die Bank verpflichtet das Nachlassvermögen dem Finanzamt zu melden. Mit der Beantragung des Erbschein- habt ihr alle Rechte und Pflichten übernommen. Mit Erbschein löst die Bank das Konto erst auf, wenn auch die Unbedenklichkeit des Finanzamt vorliegt.- exakt dies verlangt auch der LG von euch. 

Der LG hat sich bereits fair gegenüber euch verhalten, wenn er euch die Hälfte des Guthaben bereits ohne Erbschein ausbezahlt hat - und die Kosten der Bestattung sind aus dem Nachlass zu begleichen. Ich denke nicht, dass er überhaupt in der Position ist das Konto noch aufzulösen- ihr habt seine Vollmacht gegenüber der Bank widerrufen...

Was ich evtl bei einem anderen Steuerberater klären würde- wieso hier 5 Jahre Einkommensteuer offen sein können- und ob nicht der LG hier mit der Generalvollmacht in der Pflicht war diese zu machen. War die Mutter vor ihrem Tod hierzu noch in der Lage ihre Geschäfte selbst zu führen und aus welchem Grund war sie zur Abgabe verpflichtet?

Bei Vorsatz kann das Finanzamt meines Wissens bis zu 10 Jahre nachfordern.

Mit der Annahme der Erbschaft- ward ihr auch verpflichtet die Unterlagen der Mutter zu sichten.

Daschnix957 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 11:21

Haben den Erbschein noch nicht beantragt. Die Dame vom Gericht und die Dame von der Bank meinten dass der Erbschein nicht zwingend erforderlich wäre insofern wir die Bestätigung erbringen würden wirklich die einzigsten Erbfolger zu sein. Und der Steuerberater meinte dass ie Steuer bis vor 5 Jahren gemacht wurde und seit dem nicht mehr. Und gestaffelt die Steuer Nachachzalung Summa summarum etwa 5 bis 6.000 Euro betragen würde. OK dann sparen wir uns den Anwalt und beantragen den Erbschein. Ich selber habe noch niemals die Steuer gemacht in meinem Leben und befürchte jetzt dass ich zusätzlich noch meine machen muss. Gilt das auch 10 Jahre Rückwirkend? Bin eeecht kein Held im Umgang mit Geld. Dachte immer man muss sie nicht mehr machen wenn man Die einmal gemacht hat. Das Gesetz wurde doch vor n paar Jahren geändert ? Hab ich mall iwo gelesen.

kabbes69  17.07.2021, 13:35
@Daschnix957

Jetzt drehen wir uns etwas im Kreis :) Wenn ihr den Erbschein nicht beantragt habt- warum sollte das Gericht sich wieder melden?

Wenn auch die Bank meint- ihr benötigt den Erbschein nicht - was hat euch daran gehindert das Konto mit Familienbuch/Sterbe- Geburtsurkunde- aufzulösen?

Wäre jetzt mein erster Schritt-:hierfür benötigt ihr den LG nicht.

Einkommen- Steuer - würde ich dann mal abwarten , stellt sich die Frage was sich vor 5 Jahren im Leben der Mutter änderte und wieso es als Rentnerin/ mit Steuerklasse 1 zur Nachzahlung kommt- würde ich mir vom Steuerberater mal erläutern lassen - ausser die Mutter wäre noch selbstständig gewesen... dann frage ich mich allerdings wieso das FA sie nicht zwangsveranlagt hat - bei mir mit Steuerklasse 5 sind sie hier immer ganz fix dabei.

Ob du deine machen musst?

https://taxfix.de/steuertipps/abgabepflicht-wer-muss-eine-steuererklarung-machen-2/

Stellt sich die Frage, wenn du sie nicht machen musst, ob du evtl Geld verschenkst.

Ohne Erbschein- dann darf es keinen Grundbesitz geben, hierfür ist der Erbschein zwingend erforderlich, wenn es kein notarielles Testament gibt.

Gilt die Generalvollmacht denn überhaupt über den Tod hinaus? Er kann dann höchst wahrscheinlich über das Konto nur verfügen, wie es im Rahmen der Wohnungsauflösung und Bestattung erforderlich ist.

Da wäre erst einmal zu klären, ob die Generalvollmacht überhaupt noch gültig ist. Normalerweise erlischt sie mit dem Eintritt des Todesfalls - es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass sie über den Tod hinaus weiterhin gültig ist.

Der Freund deiner Mutter muß ggf. nachweisen, welche Transaktionen wofür durchgeführt wurden.

Ein guter Anwalt für Erbrecht kann dir auf jeden Fall weiterhelfen - ich würde da zumindest erst einmal ein Beratungsgespräch suchen.

Weiter würde ich mit der Bank abklären, ob -bedingt durch die Situation- eine vorübergehende Kontosperre möglich ist.

Es muß die gesamte Erbmasse überhaupt erst einmal festgestellt und nach gesetzlicher Erbfolge verteilt werden - wenn nun schon teilweise Geld an die Erben ausgezahlt wurde, wird das vom jeweiligen Anteil abgezogen.

Der Freund ist nicht erbberechtigt, da es ja, nach Deinen Aussagen, kein Vermächtnis in Form eines Testamentes gibt - wenn er nur die Hälfte von dem Kontoguthaben ausgezahlt hat, und die andere Hälfte für sich verbraucht hat (weil er ggf. fälschlicherweise meint es stehe ihm etwas zu), hat er eine Unterschlagung begangen - das Geld steht ihm nicht zu und er muß das natürlich herausgeben und das für sich selbst ausgegebene Geld erstatten - zudem hat er sich dann auch strafbar gemacht.

Das Konto ist ja wohl jetzt gesperrt - dann besteht erst einmal keine weitere Gefahr, daß er Geld für sich ausgibt (sofern noch etwas drauf ist).

Die Gegenstände muß er auch herausgeben.

  • Einkommensteuererklärung

Welche Einkünfte liegen denn vor?

So wie ich das verstehe, seid ihr anscheinend zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (wenn ihr 1.600 € im Vorjahr nachzahlen musstet) - dann ist es aber verwunderlich, daß das Finanzamt nicht auch die Vorjahre nachgefordert hat.

Der Steuerberater meint "keine schlafenden Hunde zu wecken" und es sollen die notwendigen Steuererklärungen nicht abgegeben werden - das ist natürlich auch nicht die beste Beratung oder Ihr habt ihn falsch verstanden.

Rein rechtlich begeht man Steuerhinterziehung wenn man die Steuererklärungen nicht abgibt, falls man dazu verpflichtet ist, auch wenn in den meisten Fällen meist kein Strafverfahren eingeleitet wird, wenn man sie verspätet abgibt.

Der Steuerberater ist in der Pflicht Euch auf die Abgabepflicht (und auf die Konsequenzen bei Nichtabgabe) hinzuweisen und muß Euch empfehlen, die Abgabe nachzuholen (Ihr entscheidet aber natürlich selbst, ob ihr diesem Rat nachkommen wollt oder nicht; der Steuerberater kann das nicht erzwingen - aber er könnte das Mandat niederlegen, schließlich würde er sich ggf. an einer Steuerhinterziehung beteiligen) - schließlich kostet das auch eine Menge zusätzliches Geld, wenn man sie verspätet abgibt; man muß also prüfen, ob Ihr zur Abgabe verpflichtet seid.

Ansonsten liegt durch den Freund hier Nötigung oder Erpressung vor, wenn er die Herausgabe des Geldes nur unter der Bedingung der Abgabe der Steuererklärungen tätigen wird - das gilt auch wenn er droht, Euch beim Finanzamt anzuzeigen wenn Ihr Euer Geld haben wollt.

Ihr solltet unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen - am besten einen, der auch gleichzeitig Steuerberater ist oder mit einem Steuerberater eine gemeinsame Kanzlei hat.

Daschnix957 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 07:37

OK, ich denke dass der Anwalt wohl die einzige Option ist um das sauber zu regeln.

M.W. wird bei Bekanntgabe des Todes die Bank das Konto "einfrieren", d.h. Barauszahlungen sind nicht mehr möglich. Wenn der Freund kein "eheähnliches" Verhältnis zu eurer Mutter hatte, hat er kein "Erbe"-Status. Somit sollte die Bank Überweisungen nur gegen Vorlage der Rechnung tätigen.

Wenn ihr den Erbschein habt und euch als Erben ausweisen könnt, wird euch die Bank den Kontostand vom Todestag mitteilen. Das ist das Erbe. Für alle Überweisungen danach muss der Freund eurer Mutter Rechenschaft ablegen und g.g. zurückzahlen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung