Wenn jahre später Erben auftauchen?
Folgender fall:
Person A ist verstorben. hat keine Kinder keine Familie nichts.
Sein Vermögen fällt den nächsten Verwandten wie Geschwister zu.
Viele Jahre später (10 und mehr Jahre) kommt aber heraus das der Verstorbene ein uneheliches Kind hatte.
Was passiert jetzt, kann er von den damaligen Erben seine Anteile als leibliches (wenn auch uneheliches) Kind was ihm damals zugestanden hätte, verlangen/anklagen. Auch wenn die Erben das Erbe mittlerweile schon ausgegeben , verkauft haben oder sogar selber schon verstorben sind?
Gibt es solche Fälle und wie sind diese Ausgegangen?
Danke.
5 Antworten
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/verjaehrung-erbe.html
Der Anspruch des Erben verjährt in 30 JahrenDer Anspruch des Erben gegen jemanden, der als Erbschaftsbesitzer etwas aus dem Nachlass in seinen Händen hat, verjährt nämlich nach §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst in 30 Jahren.
Erfährt der Erbe also erst Jahre nach dem Ableben des Erblassers von seinem Erbrecht, dann hat er regelmäßig gute Karten, auch noch an den ihm zustehenden Nachlass zu kommen. Innerhalb von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsgegner etwas aus dem Nachlass erlangt hat, kann der Erbe seinen Anspruch notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Das sind so spezielle Fälle dass das ein Fachanwalt klären muss.
Gibt es irgendwann später einen weiteren Erbberechtigten müssen die Erb- und Pflichtanteile neu berechnet werden. Kommt drauf an, ob gesetzliche Erbfolge oder Testament.
Die bisherigen Erben sind aber meistens dadurch geschützt, dass sie das Erbe gutgläubig in Besitz genommen haben. Somit kanns bei nicht mehr vorhandenem Vermögen nicht sofort eine Forderung gegen sie geben.
Das passiert nicht mal so selten, wie man meinen will. Insgesamt kommt simmer auf den jeweiligen Erbfall drauf an.
Anspruch verjährt nach 30 Jahren.
Also eigentlich steht der Person ihr Anteil oder ein Anteil zu.
Bei Problemen läßt sich das auch bei Gericht einklagen.
Allerdings gibt es natürlich auch individuelle Einzelfälle bei denen die Norm nicht greift
Wenn der Erbe erbberechtigt ist und nicht nur Pflichtteilsberechtig kann er die Erbengemeinschaft noch in Anspruch nehmen. Der Anspruch des Erben verjährt erst nach 30 Jahren.