Wer bekommt den Schlüssel zur Wohnung wegen dem Erbe?
Nun, meine 2. Frage über das Erbrecht. Es gibt nun 2 Söhne vom verstorbenen Vater, diese Erben rein theoretisch alles was der Vater hat. Die Wohnung wurde von der Polizei abgeschlossen, und die Schlüssel wurden eingezogen. Die Geschwister vom Vater sind dadurch nicht im Erbrecht bzw. erben dadurch erstmal nichts (oder?). Jetzt bekommt morgen die Schwester vom Vater die Wohnungsschlüssel und hat dadurch natürlich Zugang zur Wohnung und könnte sich etwas "selbst vererben". Darf die Polizei die Schlüssel überhaupt der Schwester geben? Es ist ja quasi der Zugang zum gesamten Erbe (mehr oder weniger)
8 Antworten
Nur wer sich z.B. durch über den Tod hinaus wirkende Vollmacht oder als Beauftragter des Erblassers legitimieren kann, wird von der Polizei die Schlüssel bekommen, es sei denn, er könne sich als Erbe des Erblassers zumindest durch Vorlage eines notariell beurkundeten Testamentzs oder durch einen Erbschein ausweisen. Eigentlich muss das Nachlassgericht bei unklarer Erbsituation einen nNachlasspfleger bestellen, der dann als "Amtsperson" auch die Schlüssel erhalten und sich darum kümmern muss, wer als Erbe in Frage kommt. Wahrscheinlich kann sich die Schwester des Verstorbenen auf diese oder enbtsprfechende Weise legitimieren; sonst dürfte ihr die Polizei den Schlüssel nicht überlassen.
Das Erbrecht endet nicht dadurch, dass die Polizei irgendwelche Schlüssel beschlagnahmt.
Ich würde das zuständige Nachlassgericht aufsuchen und fragen, ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorliegt oder ein Erbschein beantragt wurde. Falls nicht, würde ich unter Vorlage der Geburtsurkunden einen Erbschein beantragen und von der Polizei eine Erklärung verlangen.
Ggf. würde ich dann - sofern die Wohnung nicht versiegelt ist - das Schloss tauschen oder tauschen lassen.
die schwester kann die wohnung zwar damit ausräumen, allerdings trägt sie auch die verantwortung dafür das nichts weg kommt.
es macht keinen unterschied wer den schlüssel hat.
das kommt doch allein auf den letzten Willen des Verstorbenen an und da hatte dann wahrscheinlich auch das Gericht oder der Testamentvollstrecker die Hände im Spiel.
Ja, darf sie. Der Polizei sind verwandschaftsinterne Erbstreitigkeiten vollkommen egal.