Erberechtigt? nach Annahme an Kindes statt 1967 in der damaligen DDR
Ich bin am 13.01.1966 in Sachsen unehelich geboren. Ich wurde von meinem Stiefvater an Kindes statt angenommen und habe mit dem Tag (21.11.1967) der Heirat meiner Mutter mit ihm, seinen Familiennamen bekommen, den ich heute noch trage. Mein leiblicher Vater musste trotzdem Unterhalt zahlen. 1980 ließ sich meine Mutter von meinem Stiefvater scheiden. Ich behielt den Name. Auf meiner Geburtsurkunde steht nur, dass ich mit Wirkung vom 21.11.1967 den anderen Name angenommen habe. Ich weiß, ich wurde an Kindes statt angenommen. Wo steht das eigentlich? Vor einer Woche ist mein Stiefvater auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bei Chemnitz verstorben.
Bin ich erbberechtigt?
Herzlichen Dank für die Hilfe befriends131
3 Antworten
Wenn Du adoptiert wurdest, hast Du eine erbrechtliche Rechtsposition. Wenn aber nur eine sogenannte Einbenennung stattgefunden hat, dann hast Du nur den Namen gewechselt. Und ebendies steht ja wohl auf der Geburtsurkunde. Da hilft jetzt nur noch eine Erstberatung beim Fachanwalt für Erbrecht, zu der Du dann bitte Deine Urkunde mitbringst.
Herzlichen Dank für die Antwort. Alles Gute befriends131
Adoption (von lat. adoptio), in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Da diese Formulierung auch Ende des 19. Jahrhundert galt gehe ich davon aus das es in der ehemaligen DDR ebenfalls galt. Ich würde an Deiner Stelle mal einen Fachanwalt fragen.
Die Unterlagen hierzu müssten in der Stadt sein wo Ihr 1966/1967 gelebt vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Der GEIER
Herzlichen Dank für die Antwort, ich habe heute beim Standesamt angerufen und herausgefunden, dass doch nur der Name geändert wurde und ich somit nicht erbberechtigt bin, ich bin voll erbberechtigt, bei meinem leiblichen Vater.
Herzlichen Dank, viele Grüße befriends131
Maßgeblich für deine Erbenstellung ist der Eintritt des Erbfalls - demnach gilt (bundes-)deutsches Erbrecht und dir fällt als adoptiertes Kind als gesetzlicher Erbe entsprechend deiner Erbquote der Nachlass deines Adoptivvaters anteilig automatisch zu.
Melde dich sicherheitshalber beim Nachlassgericht Chemnitz unter Nachweis deiner Erbenstellung (Personalausweis, Geburtsurkunde mit Adoptionsvermerk).
G imager761
Das stimmt, ich habe es auch so herausgefunden. Ich wurde nicht adoptiert, sondern habe nur den Name bekommen. Meine Mutter hatte mir all die Jahre erzählt, ich sei an Kindes statt angenommen wurden, was nicht stimmte.
Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort.
Viele Grüße befriends131
Quatsch