Familienrecht: Muss uneheliches Kind für Vater im Falle eines Pflegefalles zahlen?

5 Antworten

Du müßtest rein rechtlich deinem Vater Unterhalt zahlen. Verwandte ersten Grades sind gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Allerdings bei deiner Vorgeschichte kannst du Glück haben und nicht zahlen müssen. Nimm dir am Besten einen Anwalt, er kann dich beraten und notfalls vor Gericht vertreten. Eine Adoption deines Stiefvaters ändert nichts an der Rechtslage.

asmodii  19.02.2011, 15:17

Ich würde solange die Klappe halten bis wirklich mal jemand auf sie zukommt.

carsten1979  19.02.2011, 16:48
@asmodii

Ich bin davon ausgegangen, dass es schon soweit ist.

Eine gute Rechtsberatung würde dir alle Fragen beantworten können. Auch ob du ggf. diesbezügliche Forderungen ignorieren kannst.

Soweit ich weiß, bist Du nicht verpflichtet zu zahlen, wenn er sich so verhalten hat. Dazu gibt es auch (neuere) Urteile - google mal, da findet sich bestimmt was.

sumba  23.02.2011, 01:35

es gab dazu letztes jahr ein bizarres urteil. dort wurde geurteilt das das "kind" trotzdem zahlen musste für den elternteil der ihn nie sehen wollte etc.

Verwandte ersten Grades sind gegeneinander Unterhaltspflichtig. Es gibt viele Punkte die dabei eine Rolle spielen.

Mit Verwandtschaft bezeichnet man eine Beziehung zwischen zwei Personen die auf Abstammung oder Adoption beruht. Verwandtschaft im gesetzlichen Sinn ist relevant für Erb- und Unterhaltsfragen, spielt aber auch im Sozialrecht eine Rolle. Zwischen welchen Personen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, regelt das BGB in den §§ 1589 - 1600e geregelt. Bei direkter Abstammung (Großmutter -> Tochter -> Sohn) spricht man Verwandtschaft gerade Linie.

Der entscheidende Punkt (meiner Meinung nach) ist aber:

Es ist gesetzlich festgeschrieben das diese Unterhaltspflicht erst eintritt, wenn das Jahres-Einkommen über 100.000,- € (Einhundertundtausend) Euro liegt.

Das entspricht ganz grob gerechnet weit über 8000,- € im Monat.

Ein weiterer wichtiger Aspekt dabei:

Eine Überprüfung bei Unterhaltspflichtigen ist nur rechtmäßig wenn BEGRÜNDETE Zweifel daran bestehen das sie mehr als 100.000 € im Jahr haben.

Der Sozialleistungsträger darf also nicht pauschal einen Einkommensnachweis verlangen. Sondern er muß Gründe geltend machen können, die ihn veranlassen davon aus zu gehen, das der ggf Unterhaltspflichtige mehr als 100.000,-- € pro Jahr hat.

Von daher können betroffene Unterhaltspflichtige z. B. lapidar antworten:

"Auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit, als ....., sollte ihnen bekannt sein, das in meiner Branche das Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Grenze von 100.000,- € pro Jahr liegt".

Und dann muss der Sozialleistungsträger nachweisen / begründen woran er seine Zweifel fest macht. Erst dann hat er Anspruch auf entsprechende Nachweise des ggf Unterhaltspflichtigen.

Ist denn je irgendwie öffentlich gewesen, dass er dein Vater ist? Vaterschaftsanerkennung oder Urteile für Unterhalt oder sowas? Ich würd sonst einfach den Mund halten und keinem sagen, dass du ein Kind von ihm bist. Wird keine Socke drauf kommen.