Erbausschlagung - was darf man kündigen?
Ich weiß dass diese Frage auch in einer anderen enthalten war aber ich dachte, vielleicht fällt sie so mehr auf, da der ganze Fall so verwirrend ist und diese "Kleinigkeit" irgendwie untergeht.
Was darf man für einen Verstorbenen, wenn man vorhat das Erbe auszuschlagen, kündigen, ohne dass auf konkludentes Handeln geschlossen wird? Nebenbei würden mich auch mal einige Beispiele von euch interessieren, welche Handlungen als Annahme einer Erbschaft ausgelegt wurden.
LG Kika
8 Antworten
Wenn Sie ausschlagen, dann haben Sie mit dem Nachlaß des Verstorbenen nichts zu tun! Das gilt auch für Verträge die der Erblasser abgeschlossen hat. Nehmen Sie etwas aus dem Nachlaß des Verstorbenen an sich, so ist dies stets bedenklich! Sie sollten sein Andenken in Ihrem Herzen bewahren und sich nicht an noch so banalen Hinterlassenschaften versuchen zu bereichern! Dann kann auch im Zweifel kein Anspruch gegen Sie erhoben werden!
Diese Antwort könnte aus meiner Tastatur "gesprungen" sein.
im zweifelsfall kann man sich beim amtsgericht in der beratungsstelle informieren, was man tun kann / darf, um am ende nicht zum "erben" verpflichtet zu werden, nur weil man gutmeinend verschiedene dinge gekündigt hat...
so eine beratungsstelle gibt es in jedem amtsgericht und die auskunft sollte kostenfrei sein - falls doch kleine kosten entstehen, ist das immer noch besser, als ein hochverschuldetes erbe antreten zu müssen... lg
Wenn du das Erbe ausschlägst,darfst du auch nichts kündigen.Das dürfen nur die gesetzlichen Erben was du ja nicht bist wenn du ein Erbe ausschlägst.Sollte kein anderer Erbe vorhanden sein wird ein Nachlassverwalter vom Nachlassgericht eingesetzt und der darf dann kündigen und den Nachlass auflösen.Also du hast dann damit nichts mehr zu tun.
Bei einer Erbschaft kann man sich nicht die "Rousinen raus picken", -entweder Erbschaft antreten-, oder ablehnen.
Sollte eine Erbschaft angetreten werden, dann z.B. keine Abos, des Verstorbenen kündigen, oder weiterzahlen. Beim Weiterzahlen übernimmt man automatisch den Vertrag / bei Kündigung hat man ebenfalls den Vertrag übernommen -und ist somit an die Kündigungsfristen gebunden. Also -im Höchstfall- den "Vertragspartner" informieren, dass der "Abonnent" verstorben ist.
(habe ich so mal im Fernsehen, bei: "Akte" gesehen) In wie weit sich das auf die Wohnung, des Verstorbenen bezieht, weiss ich leider nicht, -kann mir aber vorstellen, dass sie nicht gekündigt werden brauch, denn warum sollte man was kündigen, -wofür man selbst keinen Vertrag abgeschlossen hat.
LG: Christian
Hatte selbst so einen ähnlichen Fall. Um allen Schereien vorzubeugen bin ich zum Gericht und habe das erbe ausgeschlagen. War eine Sache von 10 Minuten. Und damit meine ich ALLES! Man kann sich nicht das beste raussuchen und den Rest ablehnen. Ich behalte den betreffenden Angehörigen in meiner Erinnerung, dafür brauche ich keinen "Kempel".