Muss ich die Wohnung im Fall eines Todes Kündigen bei Erbausschlagung?

11 Antworten

Wenn Du vorher nicht in der Wohnung gelebt hast (siehe auch § 563 BGB) und das Erbe ausgeschlagen hast, musst Du die Wohnung auch nicht kündigen.

Genau genommen, darfst Du das auch gar nicht.

Wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, dann kannst du die Wohnung des Erblassers überhaupt nicht wirksam kündigen

bei Erbausschlagung hast du nichts mehr mit dieser Person zu tun. Dir steht dann weder vom Vermögen, noch Schulden, dazu gehört auch die Wohnung zu. Du darfst Sie auch nicht mehr betreten.

Hilfesuchend88 
Beitragsersteller
 05.09.2016, 14:07

das ist mir schon klar, aber ich muss doch die Wohnung kündigen, dies war meine Frage.

peterobm  05.09.2016, 14:15
@Hilfesuchend88

du hast auch mit der Wohnung nichts mehr am Hut, der Vermieter muss sich mit dem Nachlassgericht rumschlagen

mega-viele infos.

mietverträge bspw. erlöschen nicht durch tod

peterobm  05.09.2016, 14:22



mietverträge bspw. erlöschen nicht durch tod



stimmt ^^ - das geht aber den Erbausschlagenden nichts mehr an, kümmern muss sich der Vermieter

SaVer79  05.09.2016, 14:11

Nur die wenigsten Verträge enden automatisch mit dem Tod! Die meisten laufen weiter

Mojoi  05.09.2016, 14:07

Ehrlich nicht?

Ich wusste zwar, dass es einige Besonderheiten im Zusammenhang mit Immobilien gibt, aber ich dachte zumindest, dass der Mietvertrag personenbezogen und nicht objektbezogen ist.

DarthMario72  05.09.2016, 14:09
@Mojoi

Ehrlich nicht?

Ehrlich nicht!

Ein Mietvertrag endet nicht automatisch, wenn der Mieter stirbt. Er läuft so lange weiter, bis er gekündigt wird.

Wenn du aber das Erbe ausschlägst, hast du nichts mit Vermögen oder Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu tun.