Lebensgefährte tot, Möbel aus gemeinsamer Wohnung?

6 Antworten

Um dem püberwiegend hanbüchend rechtsirrigen Blödsinn hier mal etwas Substantiiertes entgegenzusetzen:

N. § 2018 BGB haben die Erben einen Herausgabeanspruch der Nachlassgegenstände gegen deine Mutter, so sie denn nicht vom Erblasser testamentarisch als Erbin berufen wurde.

Das ist nicht aggressiv, sondern dient deren Nachlassicherung und ist derart kurzfristig ebenso nachvollziehbar wie zulässig.

Denn n. § 1922, § 1924 BGB ist der Kinder als gesetzlichen Erben Erbschaft automatisch angefallen. Diese gesetzl. Erbenstellung müssen sie keoneswegs per Erbschein nachweisen, wenn darn keine begründeten Zweifel bestehen.

Gem. § 2027 BGB haben die gesetzlichen Erben und damit Pflichtteilsberechtigten Anspruch darauf, "(...) bei der Aufnahme des (...) Verzeichnisses der Nachlassgegenstände

zugezogen

" zu werden"

und können "(...) auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständigeBehörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar

aufgenommen

wird.

Dafür besteht ein Betretungsrecht, meint, sie haben Anspruch darauf, sich selbst und in Begleitung eines Notars davon

zu überzeugen

, was dem Nachlass ihres Vaters tatsächlich angehört.

Natürlich darf deine Mutter hierbei glaubhaft vortragen, was ihr persönliches Eigentum oder Geschenke des LG sind (Belege, Fotos) und welche Haushaltsgegenstände gemeinsam angeschaft wurden. Hierüber stünde ihr allerdings nur der hälftige Zeitwert in Geld zu, nicht der Gegenstand an sich.

G imager761

ichweisnix  29.03.2017, 19:59

§2018 BGB greift hier nicht, da die Mutter sich nie auf eine Erbenstellung berufen oder wie ein Erbe gehandelt hat. Sie ist lediglich ein Hausgenosse und muß nur dahingehend Auskunft erteilen, was sie über den Nachlass weis.

imager761  30.03.2017, 06:08
@ichweisnix

Mein Kommentar bezog sich auf den Rechtsanspruch der Kinder als gesetzl. Erben des Erblassers; inwieweit die sich durch ihre Mutter vertreten oder unterstützten lassen, bliebe ihnen überlassen :-O

Wenn der Mann geschieden ist, dann ist die Ex-Frau schon mal kein Erbe. Sie hat also, wenn aggressiv, in der Wohnung nichts verloren. Ansonsten geht es bei dem Erbe natürlich nicht nur um die Möbel und persönlichen Dinge. Es geht hier auch um die Verbindlichkeiten. Ich würde die "Erben" gleich einmal darauf hinweisen, dass sie natürlich den Mietvertrag kündigen können für ihren verstorbenen Vater. Aber bis zur endgültigen Kündigung selbstverständlich anteilig die Miete zahlen.

Zudem wäre es vielleicht sinnvoll, wenn man die Wohnung nicht ausräumen will, die Dinge kennzeichnen, die alleine dem Vater gehört haben.

Shamita22 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 18:48

Ordner mit Verträgen und Dokumenten haben sie schon bekommen.

wilees  29.03.2017, 18:49
@Shamita22

Ich hoffe Du hast vorher Kopien gezogen.

tinalisatina  29.03.2017, 18:49
@Shamita22

Aua. Warum das denn? Welche Vertrage und Dokumente? Hoffentlich brauchst Du da nichts davon.

wilees  29.03.2017, 18:51
@tinalisatina

Genau das ist das Problem - welche Dokumente wurden weitergereicht?

Shamita22 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 18:53
@wilees

Welche Ordner wären ein Problem?

tinalisatina  29.03.2017, 18:55
@Shamita22

Mietverträge, Kontoauszüge mit gemeinsamen Konten, andere gemeinsame Verträge ...

Die Erben haben einen Auskunftsanspruch nach §2028 BGB gegen ihre Mutter als Hausgenossen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html

D.h. Ihre Mutter muß auf Verlangen mitteilen, was ihr über den Verbleib des Nachlasses bekannt ist. Ein Recht auf Betreten der Wohnung räumt §2028 BGB hingegen nicht ein. Außerdem haben die Erben als Eigentüber natürlich das Herausgaberecht ihres Eigentums nach §985 BGB.

Auf alle Fälle hat sie in der Wohnung das Hausrecht.

Sie kann sagen, sie will erst mit ihrem Anwalt sprechen,

und sie kann sich Beistand holen.

Die Hinterbliebenen des Mannes sollen sich erstmal, einen Erbschein besorgen, daß sie überhaupt Erben sind.

In der Zwischenzeit fertigt euere Mutti das Nachlaßverzeichnis an.

Ich hoffe, sie haben getrennte Konten.

für sämtliche Kosten der Bestattung usw. haften natürlich die Erben.

theorhetisch könnten sie ja noch ausschlagen, da bekämen sie gar nichts.

Sollen erstmal nachweisen, daß sie Erben sind.


tinalisatina  29.03.2017, 18:51

Jep, das mit dem Nachweis, dass sie Erben sind, ist eine sehr gute Idee. Könnte ja jeder kommen. Wenn Du da was rausgibst, das Du gar nicht rausgeben durftest, dann haftest Du dafür.

Shamita22 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 18:44

Muss das Nachlassverzeichnis über die Gegenstände sein die ihr gehören oder die ihm gehört haben?

tinalisatina  29.03.2017, 18:46
@Shamita22

Über seine natürlich, die, die es zu vererben gibt.

stern311  29.03.2017, 18:47
@Shamita22

Alles was dem Verstorbenen gehört hat, gehört jetzt zum Nachlass, also auch  ins Verzeichnis.

Gemeinsam besessene Dinge sind zu teilen.

Es ist Unterschlagung. Es könnte ja theoretisch etwas dabei sein was dem Verstorbenen gehört hatte. Versetze dich einmal in die Situation der Hinterbliebenen. (Ich wäre da auch misstrauisch)

Gib ihnen die Möglichkeit sich alles anzusehen (keiner Erwartet von dir übermäßige Euphorie über deren Anwesenheit) - und die Gegenstände des Verstorbenen mitzunehmen.

Shamita22 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 18:38

Ist das die rechtliche Situation?

tinalisatina  29.03.2017, 18:47
@Shamita22

Nein, das ist einfach nur Gequatsche, ohne richtig zu lesen.

tinalisatina  29.03.2017, 18:38

Es ist keine Unterschlagung, die eigenen Sachen wegzubringen!

Coffeman444  29.03.2017, 18:41
@tinalisatina

Tinalisatina - es ist aber Unterschlagung Dinge vom Verstorbenen abzutransportieren - und auf eine rechtliche Streitfrage hätte ich keine Lust. (wenn dessen Hinterbliebenen misstrauisch werden)

Shamita22 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 18:45
@Coffeman444

Wir wollen ja nicht seine Dinge nehmen, sondern nur unsere.

Coffeman444  29.03.2017, 18:46
@Shamita22

Naja sag das einmal den Hinterbliebenen hinterher (dass ihr nur eure Sachen genommen habt) - was wenn sie misstrauisch werden?

tinalisatina  29.03.2017, 18:48
@Coffeman444

@Coffeman444: Eben. Deshalb ist es keine Unterschlagung, mit den eigenen Dingen zu machen, was man will. Da können andere noch so misstrauisch sein oder werden.

Coffeman444  29.03.2017, 18:50
@tinalisatina

Hm... naja sogesehen hast du wohl recht.. - Wie gesagt um Streit zu verhindern würde ich dennoch die Hinterbliebenen herbeiholen und ihnen die Besitztümer des Verstorbenen zeigen.

stern311  29.03.2017, 18:53
@Coffeman444

Ja, wenn sie den Erbschein haben. Sonst nehmen sie  die Sachen und verschwinden.

Und schlagen dann aus, 6 wochen Zeit haben sie ja.

Alles schon gesehen.

Die sollen sich ersmal beruhigen, bissel.

tinalisatina  29.03.2017, 18:54
@Coffeman444

Das wird ja nicht in Frage gestellt. Siehe gaaanz oben. Aber sie sollen sich zum einen vernünftig aufführen, zum anderen die Regeln einhalten und schließlich nicht die Wohnung zum Selbstbedienungsladen machen dürfen.