Lebensgefährte tot, Möbel aus gemeinsamer Wohnung?
Hallo,
der Lebensgefährte meiner Mama ist plötzlich verstorben. Es gibt leider kein Testament. Die Kinder und Ex Frau verhalten sich sehr aggressiv und wollten 2 Tage nach dem Tod in die gemeinsame Wohnung, wo meine Mama auch Mieterin ist, und sich alle Sachen angucken und am besten gleich mitnehmen. Wir möchten denen auf keinen Fall etwas unterschlagen, sie sollen bekommen was Ihnen zu steht. Jedoch würden wir ein zusammen Treffen gerne vermeinden.
Meine Frage ist, können wir die Sachen meiner Mama aus der Wohnung räumen und umziehen und die Erben können dann die Sachen des Verstorbenen nehmen?
Oder ist es Unterschlagung, wenn die Erben vorher die Wohnung nicht gesehen haben?
Danke im Voraus!
6 Antworten
Um dem püberwiegend hanbüchend rechtsirrigen Blödsinn hier mal etwas Substantiiertes entgegenzusetzen:
N. § 2018 BGB haben die Erben einen Herausgabeanspruch der Nachlassgegenstände gegen deine Mutter, so sie denn nicht vom Erblasser testamentarisch als Erbin berufen wurde.
Das ist nicht aggressiv, sondern dient deren Nachlassicherung und ist derart kurzfristig ebenso nachvollziehbar wie zulässig.
Denn n. § 1922, § 1924 BGB ist der Kinder als gesetzlichen Erben Erbschaft automatisch angefallen. Diese gesetzl. Erbenstellung müssen sie keoneswegs per Erbschein nachweisen, wenn darn keine begründeten Zweifel bestehen.
Gem. § 2027 BGB haben die gesetzlichen Erben und damit Pflichtteilsberechtigten Anspruch darauf, "(...) bei der Aufnahme des (...) Verzeichnisses der Nachlassgegenstände
zugezogen" zu werden"
und können "(...) auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständigeBehörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommenwird.
Dafür besteht ein Betretungsrecht, meint, sie haben Anspruch darauf, sich selbst und in Begleitung eines Notars davon
zu überzeugen, was dem Nachlass ihres Vaters tatsächlich angehört.
Natürlich darf deine Mutter hierbei glaubhaft vortragen, was ihr persönliches Eigentum oder Geschenke des LG sind (Belege, Fotos) und welche Haushaltsgegenstände gemeinsam angeschaft wurden. Hierüber stünde ihr allerdings nur der hälftige Zeitwert in Geld zu, nicht der Gegenstand an sich.
G imager761
Mein Kommentar bezog sich auf den Rechtsanspruch der Kinder als gesetzl. Erben des Erblassers; inwieweit die sich durch ihre Mutter vertreten oder unterstützten lassen, bliebe ihnen überlassen :-O
Wenn der Mann geschieden ist, dann ist die Ex-Frau schon mal kein Erbe. Sie hat also, wenn aggressiv, in der Wohnung nichts verloren. Ansonsten geht es bei dem Erbe natürlich nicht nur um die Möbel und persönlichen Dinge. Es geht hier auch um die Verbindlichkeiten. Ich würde die "Erben" gleich einmal darauf hinweisen, dass sie natürlich den Mietvertrag kündigen können für ihren verstorbenen Vater. Aber bis zur endgültigen Kündigung selbstverständlich anteilig die Miete zahlen.
Zudem wäre es vielleicht sinnvoll, wenn man die Wohnung nicht ausräumen will, die Dinge kennzeichnen, die alleine dem Vater gehört haben.
Ordner mit Verträgen und Dokumenten haben sie schon bekommen.
Ich hoffe Du hast vorher Kopien gezogen.
Aua. Warum das denn? Welche Vertrage und Dokumente? Hoffentlich brauchst Du da nichts davon.
Genau das ist das Problem - welche Dokumente wurden weitergereicht?
Welche Ordner wären ein Problem?
Mietverträge, Kontoauszüge mit gemeinsamen Konten, andere gemeinsame Verträge ...
Die Erben haben einen Auskunftsanspruch nach §2028 BGB gegen ihre Mutter als Hausgenossen.
https://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html
D.h. Ihre Mutter muß auf Verlangen mitteilen, was ihr über den Verbleib des Nachlasses bekannt ist. Ein Recht auf Betreten der Wohnung räumt §2028 BGB hingegen nicht ein. Außerdem haben die Erben als Eigentüber natürlich das Herausgaberecht ihres Eigentums nach §985 BGB.
Auf alle Fälle hat sie in der Wohnung das Hausrecht.
Sie kann sagen, sie will erst mit ihrem Anwalt sprechen,
und sie kann sich Beistand holen.
Die Hinterbliebenen des Mannes sollen sich erstmal, einen Erbschein besorgen, daß sie überhaupt Erben sind.
In der Zwischenzeit fertigt euere Mutti das Nachlaßverzeichnis an.
Ich hoffe, sie haben getrennte Konten.
für sämtliche Kosten der Bestattung usw. haften natürlich die Erben.
theorhetisch könnten sie ja noch ausschlagen, da bekämen sie gar nichts.
Sollen erstmal nachweisen, daß sie Erben sind.
Jep, das mit dem Nachweis, dass sie Erben sind, ist eine sehr gute Idee. Könnte ja jeder kommen. Wenn Du da was rausgibst, das Du gar nicht rausgeben durftest, dann haftest Du dafür.
Muss das Nachlassverzeichnis über die Gegenstände sein die ihr gehören oder die ihm gehört haben?
Über seine natürlich, die, die es zu vererben gibt.
Alles was dem Verstorbenen gehört hat, gehört jetzt zum Nachlass, also auch ins Verzeichnis.
Gemeinsam besessene Dinge sind zu teilen.
Es ist Unterschlagung. Es könnte ja theoretisch etwas dabei sein was dem Verstorbenen gehört hatte. Versetze dich einmal in die Situation der Hinterbliebenen. (Ich wäre da auch misstrauisch)
Gib ihnen die Möglichkeit sich alles anzusehen (keiner Erwartet von dir übermäßige Euphorie über deren Anwesenheit) - und die Gegenstände des Verstorbenen mitzunehmen.
Ist das die rechtliche Situation?
Nein, das ist einfach nur Gequatsche, ohne richtig zu lesen.
Es ist keine Unterschlagung, die eigenen Sachen wegzubringen!
Tinalisatina - es ist aber Unterschlagung Dinge vom Verstorbenen abzutransportieren - und auf eine rechtliche Streitfrage hätte ich keine Lust. (wenn dessen Hinterbliebenen misstrauisch werden)
Wir wollen ja nicht seine Dinge nehmen, sondern nur unsere.
Naja sag das einmal den Hinterbliebenen hinterher (dass ihr nur eure Sachen genommen habt) - was wenn sie misstrauisch werden?
@Coffeman444: Eben. Deshalb ist es keine Unterschlagung, mit den eigenen Dingen zu machen, was man will. Da können andere noch so misstrauisch sein oder werden.
Hm... naja sogesehen hast du wohl recht.. - Wie gesagt um Streit zu verhindern würde ich dennoch die Hinterbliebenen herbeiholen und ihnen die Besitztümer des Verstorbenen zeigen.
Ja, wenn sie den Erbschein haben. Sonst nehmen sie die Sachen und verschwinden.
Und schlagen dann aus, 6 wochen Zeit haben sie ja.
Alles schon gesehen.
Die sollen sich ersmal beruhigen, bissel.
Das wird ja nicht in Frage gestellt. Siehe gaaanz oben. Aber sie sollen sich zum einen vernünftig aufführen, zum anderen die Regeln einhalten und schließlich nicht die Wohnung zum Selbstbedienungsladen machen dürfen.
§2018 BGB greift hier nicht, da die Mutter sich nie auf eine Erbenstellung berufen oder wie ein Erbe gehandelt hat. Sie ist lediglich ein Hausgenosse und muß nur dahingehend Auskunft erteilen, was sie über den Nachlass weis.