Endet Mitgliedschaft bei Tod, wenn die Erben kündigen?
Die Frage stelle ich mir, weil ich helfe, sämtliche Verpflichtungen einer kürzlich verstorbenen Person zu beenden. Der Mann war Mitglied in ziemlich vielen Verbänden usw., hatte zahlreiche Abonnenments und sonstige finanzielle Vereinbarungen. Leider sind die Unterlagen in den meisten Fällen nicht auffindbar, und Kontoauszüge gibt es nur bis etwa Dezember 2009. Bisher gab es keine Probleme mit den Kündigungen, aber es kann Überraschungen geben. Daher stelle ich mir die Frage:
manche Mitgliedschaften/Abos haben ja längere Kündigungszeiten. Müssen die Erben einer verstorbenen Person diese wirklich einhalten oder haben sie im Fall eines unerwarteten Todesfalls nicht Anspruch auf eine verkürzte Frist? Gibt es dazu einen generellen Leitfaden oder kann dies jede Institution für sich selbst frei bestimmen?
Danke im Voraus für Eure hilfreichen Antworten!
14 Antworten
Die Antwort: "Es kommt darauf an".
Höchstpersönliche Verpflichtungen (Mitgliedschaften) werden mit dem Tod enden. Auch GEZ endet mit dem Tod. Hier ist also nur der Todesnachweis zu übersenden.
Bei Wohnraummietverträgen gibt es ein Sonderkündigungsrecht der Erben, das aber nur zeitlich beschränkt auszuüben ist.
Andere Verpflichtungen, wie zB Zeitschriftenabonnements laufen weiter,bis sie von den Erben gekündigt werden. Wenn eine Mindestlaufzeit besteht, müsen sich auch die Erben daran halten.
Es muss also stets im Einzelfall überprüft werden, ob die Verpflichtung automatisch endet oder ob ein Sonderkündigungsrecht besteht oder ob nur "ganz normal" gekündigt werden kann und bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Verpflichtungen weiter bestehen und von den Erben zu erfüllen sind.
Ich bin Rechtsanwalt. Zeitschriftenabos enden definitiv nicht automatisch mit dem Tod des Abonennten. Auch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Denkbar wäre, dass die Zeitungen in deren Geschäftsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht zulassen oder den Erben aus Kulanz aus dem Vertrag entlassen. Die "anderen" sprechen im übrigen überwiegend nicht von Abos, sondern von (Vereins-)mitgliedschaften.
Danke für alle Eure Antworten!
Nun, wenn es ohnehin nur Kontoauszüge bis 2009 gibt, dann existiert das Konto nicht mehr und die Vereine können auch keine Mitgliedsbeiträge mehr abbuchen, oder?
Banken können auch für längere Zeiträume die Kontobewegungen nachweisen!
Mietverträge können automatisch auf den Mitbewohner (Ehepartner) etc. übergehen. Hier sind Fristen einzuhalten.
Doch, das Konto existiert weiter (auf die Ehefrau übertragen. Ich meinte, es gibt keine Kontoauszüge mehr, die älter als ein Jahr sind. Aber der Tipp mit der Bank ist gut, im Zweifelsfall, danke:).
Natürlich enden Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden mit dem Tode des Mitgliedes. Ebenso können oder müssen Abos von Zeitungen und Zeitschriften nicht von den Hinterbliebenen weitergeführt werden. Was sind finanzielle Vereinbarungen? Auf alle fälle wäre einige möglichst schnelle Benachrichtigung der in frage kommenden Institutionen von nutzen.
Mit finanzielle Vereinbarungen meinte ich evtl. Prämienzahlungen für Versicherungen o.ä. Leider hatte der Mann die gesamten Finanzen allein erleidigt und da er alles, aber auch alles an Schriftverkehr aufgehoben hat, ist das eine unvorstellbare und bis jetzt undurchdringliche Menge an Dokumenten, die wir vorgefunden haben.... Wir bemühen uns um schnelle Benachrichtigung.
Man muss nur ein Mietverhältnis drei Monate weiterführen.
Alles andere endet mit dem Tag des Todes, auch die Krankenversicherung.
Da gibt es dann Geld wieder.
Für eine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft endet das mit dem Genossenschaftsjahr. Das wird dann auch weitergeführt vom Erben.
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft,sofort kündigen.Man muss z.B.nicht noch für das nächste halbe Jahr bezahlen.
Also Du meinst, es ist bei Abos von Fall zu Fall unterschiedlich? Genau das wollte ich wissen. Hast Du damit persönliche Erfahrungen? Alle anderen hier meinen ja, auch ein Abo würde - baldige Kündigung nach dem Sterbefall vorausgesetzt - mit dem Tod des Abonnenten enden.