Eintrag zur Schuldunfähigkeit wie lange im Bundeszentralregister?

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Eintragungen nach § 11 BZRG werden 5 Jahre lang in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG).

Aus dem Bundeszentralregister werden solche Eintragungen bei Vergehen (§ 12 Abs. 1 StGB) nach 10 Jahren und bei Verbrechen (§ 12 Abs. 2 StGB) sowie in den Fällen der §§ 174 bis 180 und § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen) nach 20 Jahren entfernt. (§ 24 Abs. 3 BZRG).

FragenStelle742 
Beitragsersteller
 23.01.2022, 01:28

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!