Mahnbescheid und Verjährung RA Heyl
Guten Tag Zusammen,
ich habe eine konkrete Frage zu einem Bescheid den ich bekommen habe. Ich weiß das es unzählige Antworten bei Google über RA Heyl gib, diese haben mir aber nicht wirklich weitergeholfen. Vorgeschichte: Ich hatte von 2001 - bis ende 2003 ein Konto bei der Postbank. Es war ein Zweckskonto, für Miete, Strom etc für eine WG, welches aber nur auf meinem Namen läuft. 2002 bin ich zwecks Studium umgezogen und habe dieses Konto nicht mehr genutzt. Es wurden noch zwei Sachen abgebucht womit ich dann ins Minus gekommen bin. Umgemeldet war ich , also per Post erreichbar. Habe allerdings nichts weiter gehört von der Postbank. Diese hat denn Ende 2003 das Konto geschlossen und es an die Kanzlei bzw. RA Ralf Heyl übergeben. Ende 2009 habe ich durch Zufall eigentlich nur gesehen, das ich einen Eintrag in der Schufa habe. Habe mich erst gewundert und dann nachgeschaut. dieser Eintrag war vom 1.4.2006 eben von Heyl. Daraufhin habe ich von der Einrede der Verjährung gebrauch gemacht und per Einschreiben an den Herrn Heyl gesendet. Heute 29.7.2010 Bekomme ich einen Mahnbescheid. Dieser ist datiert auf den 29.5.2006. Als Vermerk steht dort: Anschriftsänderung aufgrund Neuzustellung. Ich frage mich nun ob meine E.d.V. nicht greift oder ob ich gegen den Mahnbescheid vorgehen kann?
6 Antworten
vielen dank soweit. Hauptforderung liegen bei 192,80 € Nebenkosten vom Anwalt belaufen sich auf 368,70
Werde mir wohl Rechtsberatung holen, ich wollte nur einmal schauen ob jemand in einer ähnlichen Lage war und ich eine Tendez erkennen kann, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege. Ich gehe doch aber recht in der Annahme , das selbst der Mahnbescheid von mitte 2006 verjährt sein sollte, oder?
Ist es möglich diese Aufkunft einzuholen? Bzw. hätte ich da nicht einen Bescheid bekommen müssen?
Du solltest diese Frage einfach deinem Gläubiger stellen, wenn er einen Titel hat wir er dir das sicherlich sagen.
Solange nichts zugestellt wurde, gibt es auch keinen Titel, keine Sorge.
Wenn der Mahnbescheid erst jetzt zugestellt wurde, gibt es sicher keinen Titel.
Die Verjährung wird nur gehemmt durch Zustellung des Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Jetzt ist der Mahnbescheid aber erstmal da, deshalb musst du nun erstmal Widerspruch einlegen, ohne Angabe von Gründen. An wen das zu richten ist, steht auf dem Mahnbescheid. Dann wird die Gegenseite ihren Anspruch begründen. Das wird dir wieder zugestellt. Dann kannst du in deinem nächsten Schreiben (das erste richtige Schreiben mit Inhalt) beantragen, die Klage abzuweisen und (erneut) die Einrede der Verjährung erheben. Wenn nicht die Gegenseite irgendwelche Sonderargumente von wegen vorsätzlicher Zugangsvereitelung oder so bringt, müsstest du gewinnen.
Um was für eine Summe geht es denn?
Der Einwand von Drachentoeter ist nicht gut, GrafLukas liegt mit seiner Empfehlung zu 100% richtig. Ergänzend dazu, bitte alles sofort. DH
Leiber Jockl ich mag ja falsch liegen, aber nur weil du sagst das die Antwort von GrafLukas richtig ist muss man hier noch lange nicht auffordern das jetzt jeder die Antwort sofort mit DH bewerten soll. Nach meiner Meinung ist die einzig Richtige Antwort in diesem Fall: Geh zum Anwalt und lass dich beraten.
Ich wollte hier keinen persönlichen Krieg entfachen, ging mir lediglich um eine Meinung bzw. ein ähnliches Problem.
Also so wie ich das kenne ist es überhaupt nicht vorgesehen, bereits den Widerspruch zu begründen. Das widerspräche auch den zivilprozessualen Grundsätzen.
Einen Mahnbescheid kann jeder letztlich vollkommen grundlos erwirken. Keiner prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Mit dem Widerspruch macht man nur deutlich, dass da was nicht stimmt. Dann muss zunächst mal - erstmals! - der Kläger, der ja das Geld haben will, begründen, warum er meint, einen Anspruch zu haben. Vorher kann man sich inhaltlich überhaupt nicht äußern.
Und wenn die Verjährung durchgreift, treffen mich keine Kosten, wenn sie natürlich nicht durchgreift, muss ich zahlen. Wenn ich mir nicht sicher bin, sollte ich mich beraten lassen, denn es ist natürlich billiger, keinen Widerspruch einzulegen und sofort zu zahlen, wenn der Anspruch besteht. Wenn er nicht besteht, ist es billiger, Widerspruch einzulegen, die Klage zu gewinnen und gar nichts zu zahlen. ;-)
Keine Sorge es liegt mir fern hier einen Krieg zu entfachen. :-) Mich stört nur die Forderung für eine Antwort DH zu geben nur weil ich der Meinung bin eine Antwort sei richtig.
Das stimmt alles, nur sollte man sehr genau zwischen strittigen und gerechtfertigten Forderungen unterscheiden. Wenn ich weiß das eine Forderung gerechtfertig ist sollte man es tunlichst unterlassen einem Mahnbescheid zu widersprechen, das Verursacht nur unnötige Kosten. Wenn einem Mahnbescheid widersprochen wird führt das wenn der Gläubiger diesen Widerspruch nicht akzeptiert unweigerlich zum strittigen Verfahren. Deshalb ist in diesem Fall mein Rat mit anwaltlicher Hilfe zu klären ob die Forderung um die es hier geht rechtens ist oder nicht und ob die Einrede der Verjährung Sinn macht. Wenn die Einrede der Verjährung schon beim Widerspruch des Mahnbescheid mache, kann es sein das der Gläubiger, dem das ja mitgeteilt wird aufgrund dieser Information entscheidet auf eine Klage zu verzichten. Es macht also durchaus Sinn eine Widerspruch zu begründen. Kurz um ich will damit nur Sagen das ein Widerspruch nicht proforma erst einmal gemacht werden soll, sondern das ich den nur machen sollte wenn ich der Meinugn bin die Forderung ist nicht gerechtfertig.
Das mit dem Widerspruch einlegen ist so eine Sache, den dann muss der Gläubiger klagen und das kann bei berechtigtne Forderungen durchaus nicht unerhebliche Kosten bedeuten. Wenn schon dann sollte er gleich als Widerspruchbegründung die Einrede der verjährung angeben. Du hast überhaupt keine Informationen die eine belastbare Rechtsauskunft ermöglichen und schließt nach meiner Meinung etwas zu voreilig eine Zahlungsverpflichtung aus.
est gehst du mal in widerspruch und es zählt das datum der zustellung und da du einen nachsende auftrag gemacht hast, müßen sie sich mit der post auseinander setzen und das gericht hätte deine neue adresse übers einwohnermeldeamt herausfinden können, da man es nicht getan hat, kannst du jetzt auf verjährung und aufhebung des mahnbescheides und löschen des schufaeintrages, du hast ordnungsgemäß einen nachsendeantrag gestellt.
Du brauchst einen Rechtsverbindlichen Rat, den darf dir aber hier keiner geben. Wenn das Konto nicht selber gekündigt wurde von dir dürfte die Verjährung noch nicht eingetreten sein, das ist aber nur meine Persönliche Meinung.
Naja, doch. Wenn das Konto 2003 geschlossen wurde, dann ist genau zu diesem Zeitpunkt auch die Forderung entstanden. Andersrum würde es ja sonst bedeuten, daß Schulden bei Banken NIE verjähren.
Du solltest besser einen Anwalt konsultieren, das Thema ist komplizierter als es auf den ersten Blick scheint.
Werter Drachentöter, für mich, nicht REA, wäre diese Sache ein Vergnügen.
Ich kann dein Fachwissen nicht beurteieln, weiß aber das du falls dein Rat falsch ist nicht haftest. Wenn du meinst mit dem bisschen an Information die in der Frage vorhanden sind eine fundierte Rechtsauskunft geben kannst nur zu.
Ja, auch gegen den Herren, oder sein Tun, kannst Du vorgehen. Denn wenn der und sonst wer nackt nebeneinander von hinten betrachtet, nebeneineanderstehen, wer ist Der ? Allerdings ohne einen Dir helfenden Rea wirst Du es nicht schaffen. Event. mit Beratungsschein vom AG.
Die Frage ist nicht ob der Mahnbescheid verjährt ist, sondern ob es eine Vollstreckbaren Titel gegen dich gibt, wenn das der Fall ist dann ist da noch nichts Verjährt.