Gerichtsverhandlung - Verlesung des Bundeszentralregisters Frage
Ich war bisher schon 2mal vor Gericht, 2mal als Zeuge und am Schluss wurden immer die Bundeszentralregister Auszüge des Angeklagten vorgelesen. Bei einem Fall hat dann der Richter zum Angeklagten gesagt: "Sie sind ja bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten".
Aber was ist eigentlich, wenn der Angeklagte bereits vor 15 Jahren eine Straftat begangen hat, die aber aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist? Dann stimmt doch diese Aussage "nicht vorbestraft." nicht, oder?
Oder haben die Richter ein anderes BZR, welches auch getilgte Strafen enthält?
4 Antworten
Nein, Richter haben kein anderes BZR. Wenn da nix mehr drin steht, wird man so behandelt, als ob man nie aufgefallen wäre. Selbst wenn da mal irgendwann was drin stand. Es gibt auch kein weiteres Register, in dem eine gerichtliche Bestrafung noch länger gespeichert wäre.
Zwar kann man die Sachen zum Teil noch in den Informationssystemen der Polizei finden -- hier wiederum gibt es aber keinen Hinweis darauf, ob der Täter für die Tat am Ende auch verurteilt wurde Er kann also auch unschuldig gewesen sein.
Ja, das weiß ich 100prozentig. Das ergibt sich einfach daraus, dass die Polizei über den Ausgang eines Strafverfahrens - anders als in Krimis dargestellt - keine Mitteilung erhält. Und wenn denen nix mitgeteilt wird, können die auch nix eintragen.
Hm, aber hier http://de.wikipedia.org/wiki/POLAS steht was anderes. Beim Abschnitt: -Falldaten zu begangenen Straftaten, nach folgendem Muster:
Diebstahl aus Wohnung am 02.07.2004 in Berlin-Kreuzberg Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft in Berlin-Kreuzberg, Az. 14 Js 747/02, anhängig Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.
ich bin mir da inzwischen auch gar nicht mehr so sicher. Das hier genannte Beispiel ist allerdings nur begrenzt aussagekräftig, weil Verfahrenseinstellungen nicht im BZR stehen und die Staatsanwaltschaft dies separat speichert. Und StA und Polizei haben ja noch mal einen direkten Draht zueinander.
Rechtsgrundlage für so einen Datenaustausch ist in jedem Fall die "Mistra".
Aus Wikipedia:
"Die Tilgungsfrist beträgt 5, 10, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG)." ..."Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“ bezeichnet."
Es gibt das Bundeszentralregister und den Auszug aus dem Bundeszentralregister ("Führungszeugnis")
Aus dem BZR wird fast nichts gelöscht (außer man ist 90 Jahre alt oder seit 3 Jahren tot)
Aus dem Führungszeugnis werden Delikte nach bestimmten Tilgungsfristen gelöscht oder nicht aufgenommen.
Näheres siehe BZRG §32ff: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/
Staatsanwälte und Richter haben Zugriff auf das vollständige BZR.
Aus dem BZR wird fast nichts gelöscht (außer man ist 90 Jahre alt oder seit 3 Jahren tot)
Das ist schlicht falsch. Die Tilgungsfristen kann man hier nachlesen
Ich meine es gibt verschiedene Auszüge, je nachdem wofür diese gebraucht werden. z.B. für ein Führungszeugnis oder eben für eine Gerichtsverhandlung. Sicher bin ich mir nicht, aber es würde durchaus Sinn machen. Gleiches gilt m.W. nach auch für die Auskünfte bei der Verkehrssünderdatei. Da werden einem auch die Jugendsünden vorgeworfen, obwohl nach 2 Jahren eine Löschung erfolgt.
Danke, noch eine Frage:
Weisst du das 100%, dass in den polizeilichen Informationssystemen die Polizei nicht erkennen kann, wie Ermittlungsverfahren ausgegangen sind? Wenn ja, woher weisst du das? (Gerne auch per PN, danke)