Ladendiebstahl, Minderjährig. Welche Folgen und Einträge in Register?

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Hallo wolkenkratzer62,

da bei Euch noch das Jugendgesetz gilt, werdet Ihr maximal nur eine erzieherische Maßnahme in Form von Sozialstunden bekommen und habt weder eine Freiheitsstrafe (auch nicht zur Bewährung) noch eine Geldstrafe zu erwarten.

Es erfolgt bei einer Verurteilung ein Eintrag ins Erziehungsregister, nicht aber in das Führungszeugnis und auch nicht in das Bundeszentralregister:

Was jetzt erst einmal erfolgt ist, dass gegen Euch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das Strafverfahren sieht wie folgt aus:

Sobald die Polizei Kenntnis davon hat, dass Du verdächtig bist eine Straftat begangen zu haben, wird sie ein Strafverfahren gegen Dich einleiten. Sobald dieses geschehen ist, kann die Polizei das Strafverfahren nicht mehr stoppen. Ein Strafverfahren kann nur die Staatsanwaltschaft einstellen.

Der Ablauf des Strafverfahrens sieht wie folgt aus:

  1. Die Polizei fertigt eine Strafanzeige in der Du als Beschuldigter geführt wirst. In diesen Moment wirst Du auch elektronisch im polizeilichen System erfasst.

  2. Wenn die Voraussetzungen (z.B. wenn davon auszugehen ist, dass Du weitere Straftaten begehen wirst) dafür vorliegen, kannst Du erkennungsdienstlich behandelt werden. Das heißt, es können Fotos von Dir gemacht werden und es können auch Fingerabdrücke genommen werden.

  3. Wenn Du verdächtigt wirst eine Straftat begangen zu haben und zu vermuten ist, dass Beweismittel aufgefunden werden, kannst nicht nur Du gem. § 102 StPO durchsucht werden (was sogar soweit gehen kann, dass Du Dich einmal komplett ausziehen musst), sondern es kann auch eine Hausdruchsuchung durchgeführt werden. Hierfür ist allerdings ein richterlicher Beschluss notwendig, was aber in 99 % der Fälle nur eine Formsache ist (meist unterschreibt der Richter die Anordnung zur Hausdurchsuchung problemlos)

  4. Dir wird als Beschuldigter die Möglichkeit gegeben Dich zur Sache zu äußern. Du bekommst dazu eine Vorladung der Polizei zu der Vernehmung. Bei der Vernehmung dürfen Deine Eltern anwesend sein. Dieser Vorladung musst Du übrigens keine Folge leisten. Nur hast Du bei der Vernehmung die Möglichkeit Dinge richtig zu stellen, die Tat abzustreiten oder zuzugeben und Du kannst auch Rechtfertigungsgründe angeben.

  5. Falls Zeugen oder Geschädigte vorhanden sind, erhalten diese ebenfalls eine Vernehmung um als Zeuge eine Aussage machen zu können. Aber genau wie Du als Beschuldigter der Vorladung der Polizei keine Folge leisten musst, müssen dieses auch die Zeugen / Geschädigten nicht tun.

  6. Die Polizei sammelt weitere Beweise. Das können z.B. Fotos, Videos, Zeichnungen, beschädigte Sachen, Tatwerkszeuge, Diebesgut sein.

  7. Wenn alle Vernehmungen abgeschlossen sind und alle Beweise zusammengetragen wurden sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft gesendet.

  8. Die Staatsanwaltschaft liest sich die Akte durch und entscheidet dann ob sie das Verfahren gegen Dich einstellt oder ob sie eine Hauptverhandlung gegen Dich ansetzt. Bei Jugendlichen ist darf gem. § 79 des Jugendgerichtsgesetzes kein Strafbefehl verhängt werden, sonder die Gerichtsverhandlung ist zwingend vorgeschrieben. Das Bedeutet, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich nicht einstellt, wird es eine Gerichtsverhandlung geben.

  9. Die Gerichtsverhandlung findet ohne Zuschauer statt. Du als Beschuldigter, wie auch die geladen Zeugen haben aber die Pflicht der Verhandlung beizuwohnen. Die Verhandlung läuft wie folgt ab.

  1. Du als Beschuldigter wirst noch einmal vernommen und hast jetzt die Möglichkeit Angaben zur Sache zu machen und die Tat zu rechtfertigen. Du kannst aber auch zu der Sache schweigen. Keiner kann und wird Dich zur Aussage zwingen.
  1. Die Zeugen werden noch einmal vernommen. Im Gegensatz zu Dir müssen diese aber aussage, außen sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, was z.B. der Fall ist, wenn sie mit Dir verwand sind.
  1. ggf. sind auch die Polizisten geladen, die zum Tatzeitpunkt vor Ort waren oder die Dich vernommen haben
  1. Sind Beweise vorhanden, werden diese vom Richter auch noch einmal in Augenschein genommen.

Zum Abschluss der Verhandlung spricht dann der Richter das Urteil.

Als Jugendlicher kannst Du grundsätzlich gem. § 5 des Jugendgerichtsgesetzes nur zu Erziehungsmaßregeln, die in der Regel in Form von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie z.B. Altenheimen abgeleistet werden, verurteilt werden. Haftstrafe oder Geldstrafen sind nicht vorgesehen. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn Du eine besonders schwere Straftat, wie Raub, Mord oder Totschlag begangen hast oder aber zu sehen ist, dass Du immer wieder Straftaten begehen wirst. Das ist z.B. Bei Intensivtätern der Fall

Schöne Grüße
TheGrow

TheGrow  29.03.2014, 20:39

Zur Information, wo steht, dass die erzieherische Maßnahme NICHT in das Bundeszentralregister eigetragen wird.

Den für Euch zutreffenden Teil (das ist der Absatz 2) stelle ich mal fett gedruckt da:


§ 5 Bundeszentralregistergesetz - Inhalt der Eintragung

(1) Einzutragen sind

  1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,

  2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,

  3. der Tag der (letzten) Tat,

  4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,

  5. der Tag der Rechtskraft,

  6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,

  7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.


Da Ihr aber wie gesagt zu KEINER Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt werdet, werden die Verurteilungen auch NICHT in das BZR eingetragen.

Aber das Wichtige ist ja nicht, ob die im Bundeszentralregister drin stehen oder nicht, sondern ob die im Führungszeugnis drinnen stehen, denn das müsst Ihr bei vielen Firmen abgeben, wenn Ihr Euch irgendwo bewerbt.

Im Führungszeugnis stehen übrigens nur Verurteilungen von über 2 Jahren Jugendstrafe.

Schöne Grüße
TheGrow

Einen Eintrag in ein bundesweites Register wird nicht erfolgen. Das Jugendamt wird Kenntnis erhalten. Hier geht es aber lediglich um gefahrenabwehrende Maßnahmen. Auch im Führungszeugnis wird diese Tat nicht vermerkt werden. Es kommt bei solchen Einträgen u.a. auf die Höhe der Strafe an. Bei einem Ladendiebstahl, insb. bei einer Ersttag, werden diese sicherlich nicht erreicht. Allerdings bleiben diese Delikte für die Staatsanwaltschaften recherchierfähig. Bei einer Wiederholungstat könnte es dann zu einer Klageerhebung beim zuständigen Gericht kommen.

Gerade bei der Anwendung der Jugendvorschriften im Strafprozess, möchte man Jugendliche "schützen" und keine Steine in den Weg legen.

Es liest sich so, als hättest du wirklich daraus gelernt. Sehe das ganze als Schuss vor den Bug.