Eigentumsgemeinschaft will Grilverbot in Hausordnung aufnehmen!

4 Antworten

Pech gehabt.

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (§ 14 Abs. 1 WEG)

Da das Grillen auf dem Balkon Gerüche verursacht, welche deine Nachbarn zwingt ihr Fenster zu schließen, sofern sie den Geruch nicht in der Wohnung haben wollen, handelt es sich um einen Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1. Die herrschende Rechtssprechung erlaubt nur 3 bis 4 mal im Jahr die Benutzung des Gills auf dem Balkon.

Dazu bedarf es keiner Änderung der Hausordnung, zumal diese nur neue Mieter, nicht aber Altmieter verpflichten würde. Ein generelles Verbot indessen würde deine Mitgliedschaftsrechte in unzulässiger Weise (ebenfalls nach § 14 Abs. 1 WEG) einschränken (weil du ja 3 bis 4 mal im Jahr grillen darfst). Insofern würde ich diesen Beschluss anfechten.

Ist der Beschluss bestandskräftig (also wenn er nicht angefochten wurde), hast du dich an den Beschluss natürlich zu halten. Tust du dies nicht, kann die WEG auf Unterlassung klagen, was dann sehr teuer für dich werden kann. Dies kann im schlimmsten Fall sogar soweit gehen, dass man dir das Wohnungseigentum gem. § 18 WEG entzieht (also dich zum Verkauf gerichtlich zwingt).

Deinen Gasgrill kannst du ja weiter nutzen, nur eben nicht mehr als 3 bis 4 mal im Jahr auf deinem Balkon.

Ein generelles Grillverbot dürfte rechtlich kaum durchzusetzen sein, trotzdem solltest Du, sollte es zu einem solchen Beschluss kommen, diesen gerichtlich aufheben lassen. Der Verwalter sollte bei diesem TOP ohnehin zur rechtlichen Seite dieses Antrags Stellung nehmen.

Der Betrieb von Gas- oder Elektrogrills kann genausowenig untersagt werden, wie das Kochen in der Küche oder das Nutzen eines elektrischen Woks.

Wir haben mit unseren Unter-Bewohnern eine Vereinbarung, dass sie uns vor einer Grill-Aktion Bescheid sagen, damit wir uns gegen den anfänglichen Gestank wappnen können.

Das kann doch nicht wahr sein!

Im Namen aller Amateurgriller, die die Geselligkeit eines solchen Events zu schätzen wissen, empfehle ich Ihnen gegen diese Art Willkür Ihrer Nachbarn zu kämpfen. Sie haben Rechte die Ihnen keiner mehr nehmen kann und können gar nicht verlieren!

Mikkey  16.04.2013, 12:16

Na na ;-), der beste Weg ist immer der von Rücksichtnahme und Toleranz.

Dass der Rauch beim Anfeuern von Kohlegrills die Nachbarn belästigt kann eigentlich keiner bestreiten. Nur sollte man immer berücksichtigen, dass man gerade als Eigentümer sehr lange mitden Nachbarn auskommen muss.

Also, solch gravierende Änderungen können m.E. nur in der Teilungserklärung zu ordnen sein und die WEG hat keinerlei Verfügung über mein Sondereigentum und dazu gehört nun auch der Balkon. Wenn denn so ein Beschluß kommen sollte, rege ich an, ein Anfechtungsverfahren anzudrohen und den Miteigentümern dies schon in der Versammlung mitzuteilen.

Eichbaum1963  16.04.2013, 00:49

Vor allem Gasgrill - was wollen die da verbieten? Vor allem wie?

Da würde ich mir dann mal täglich (logischerweise nur in der warmen Jahreszeit) mein Mittagessen mit 2 mobilen Herdplatten auf dem Balkon kochen bzw. deftig duftende Gerichte in der Küche zubreiten - bei komplett offenen Fenstern versteht sich. .D

schleudermaxe  15.04.2013, 22:23

Nachsatz, hier durfte weiterhin gegrillt werden, Auszug: Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob Grillen uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft einer Doppelhaus-Anlage. Die Antragsteller hatten beantragt, den anderen Wohnungseigentümer zu verpflichten, seinen Holzkohlegrill maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden in Betrieb zu nehmen.

Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG machte deutlich, dass eine vom Einzelfall losgelöste Pauschalregelung nicht möglich sei. Es müsse vielmehr jeweils auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt werden. Maßgebend seien danach Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine über das unvermeidliche Maß hinausgehende Belästigung der Antragsteller nicht erkennen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 119/06).