Hundehaltung in Eigentumswohnung - Hausordnung verbietet es?

12 Antworten

Die Eigentümerversammlung hat keinerlei Recht über die Nutzung des Sondereigentum zu bestimmen. Sie bestimmt ausdrücklich nur über das Gemeineigentum(mit ganz wenigen Ausnahmen). Ebensowenig gehört das Verbot einer Hundehaltung in die Hausordnung.

Die Hausordnung kann allerdings bestimmen, das die Exkremente der Hunde vom Grundstück individuell zu entsorgen sind.

Meistens handelt es sich hierbei um einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, da die Hundehaltung das Sondereigentum anderer berühren kann ( Ärger / Mietminderung infolge der Tierhaltung ). Die einzige Möglichkeit ist, den Verwalter zu bitten, die Problematik als Punkt zur erneuten Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen zu lassen.

Aber bedenke, dass bei einer in der Anlage allgemein genehmigten Hundehaltung auch andere sich einen Hund anschaffen und damit auch dir Probleme bereiten könnten.

Ein Tierhaltungsverbot ist nicht dazu gedacht, den einzelnen zu schikanieren sondern allgemeine Streitigkeiten zu verhindern - soweit das möglich ist.

Wenn das so festgelegt ist, muss man sich dran halten. Und eine Änderung geht nur, wenn alle einverstanden sind.

Ich habe in einer Eigentümerversammlung abstimmen lassen, daß mir die Haltung des konkreten Hundes erlaubt wird -> Mehrheitlich angenommen, keine Anfechtung.

Leider hat der sich eine Person übergangen gefühlt, und diese Person hat zur nächsten Versammlung das Thema erneut eingebracht, so daß die Genehmigung ohne triftige Gründe mehrheitlich wieder entzogen wurde.

Innerhalb Monatsfrist muß ich jetzt die Anfechtungsklage einreichen, damit des keine Bestandskraft bekommt.

Dazu gibt es Urteile:

Ein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung kann nicht durch Beschluß der Wohnungseigentümer ausgesprochen werden. Die Tierhaltung kann nur insoweit verboten werden, als sie das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs überschreitet und sich als Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.

LG Wuppertal, Beschluß vom 5. Juli 1977, 6 T 7/77

oder

Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung liegt nicht mehr im Rahmen der Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs und kann daher nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. März 1982, 8 W 8/82

shark1940 
Beitragsersteller
 15.02.2013, 10:55

Herzlichen Dank

Hab ich es mir doch gedacht ... hätte mich auch gewundert bei Eigentum.. denn wozu hat man denn Eigentum.

inicio  15.02.2013, 11:36
@shark1940

das sind leider keine pausalisierbaren urteile! zum teil ausserdem sehr alt ..

bei der eigentumerversammlung muss ein mehrheitsbeschluss beigefuehrt werden -fuer oder gegen hundehaltung( kleintierhaltung ist immer erlaubt!)...

die ist dann aber solange gueltig, bis sie aufgehoben wird!

leider hat der besitz einer eigentumswohnung nicht so viel privates wie ein eigens haus.

shark1940 
Beitragsersteller
 15.02.2013, 14:28
@inicio

buhhh

na dann bin ich froh, dass mich das nicht betrifft. Es war ja nur eine Interessenfrage meinerseits.

Wir wohnen zwar auch in einer Eigentumswohnung und haben Hunde - aber unsere Nachbarn hatten in 40 Jahren nie was dagegen. Im Gegenteil, sie fragen ab und an, ob wir eigentlich noch Hunde haben, da man nie was hört. Der Vorteil ist bei uns - wir haben einen eigenen Eingang.

LG