Neuer Stromzähler - Eigentumswohnung?
Hallo,
Ist ein neuer Stromzähler bzw Zählerkasten (im Fahrradkeller) Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Ich habe 2 Eigentumswohnungen gekauft welche vom Vorbesitzer zusammen genutzt wurden. Er hat den Strom- sowie Gaszähler der 2. Wohnung entfernt und beide Wohnungen über nur einen Strom- und Gaszähler laufen lassen. Ich möchte die 2. Wohnung nun vermieten und wieder einen eigenen Zähler einbauen.
Der zuständige Netzbetreiber sagte mir ich bräuchte einen Inbetriebnahme Antrag für einen neuen Stromzähler. Ein Elektriker kam raus und sagte die Kästen wären veraltet und da es ein Neuantrag ist müsste entweder der gesamte Kasten erneuert werden oder ein Einfamilienhausschrank angeschafft werden, indem dann der Neue Zähler untergebracht werden kann, nach allen neuen Vorschriften.
Habe ich diese Kosten alleine zu tragen oder kann ich da auf die Rücklagen der Eigentümergemeinschaft zurück greifen?
Danke im Voraus
5 Antworten
Die Antwort von GrandmasterBX ist wenig hilfreich. Die Gemeinschaft hat mit DEINEM Strom- und Gaszähler nichts zu tun. Die ermittelten Werte werden auch nicht verteilt.
Daher wirst Du alles selber zahlen müssen. Evt. kannst Du Dich beim Verkäufer schadlos halten - das hängt jedoch vom Kaufvertrag ab und wie er Dir die Wohnungen verkauft hat.
Weder noch, das Ding gehört dem Netzbetreiber.
Und wenn Du son Ding benötigst, wirst Du auch alleine bezahlen müssen.
Schaue ggf. in den Kaufvertrag, was dort zu diesem Thema vereinbart wurde.
Du hast ja zwei Grundbücher, zwei Steuerbescheide, somit bestimmt auch 2 Stromkreise.
Die Einrichtung eines Messplatzes ist in Verantwortung des Hauseigentümers.
Dieser muss eine beim Netzbetreiber eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen mit den Arbeiten beauftragen.
Es wäre zu klären. so es sich um eine EIgentümergemeinschaft handelt, was die Satzung derselben zum Gemeinschaftseigentum regelt und was alles zum Gemeinschaftseigentum definiert wird.
Die Montage des Zähler ist Aufgabe dess Messtellenbetreibers, welcher mit dem Netzbetreiber in den meisten Fällen identisch ist.
Günter
Ich versuche das mal mit einfacher Logik zu erklären. Stell Dir vor, du kauft Dir mit deinem besten Kumpel zusammen einen Garten. Beide bekommen je ein Beet, auf dem jeder gestalten kann wie er will. (Sondereigentum)
Nun gibt es noch ein Gemeinschaftsbeet auf dem Ihr Rosen gepflanzt habt. Die gefallen Deinem Kumpel plötzlich nicht mehr, er reist die raus und pflanzt jetzt z.B. Astern.
Danach zückt er die Rechnung und sagt: Hier, ist ja Gemeinschaftseigentum, überweise mal bitte die Hälfte.
Ich denke ist völlig Wurscht ob Gemeinschafts, oder Sondereigentum. Wenn nur DU was verändern willst, wo von die andern ja nix haben, musst auch Du die Kosten ganz allein tragen.
Der Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum macht hier lediglich aus, daß Du bei Gemeinschaftseigentum die Anderen erst mal fragen musst, ob Du das überhaupt verändern darfst. Und diese Zustimmung wirst Du natürlich nur erhalten, wenn Du erklärst, die Kosten ganz allein zu tragen.
LG Miteigentümer einer Wohnanlage.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zaehler_idesk_PI17574_HI637601.html
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die entscheidende Frage, ob eine Sache zum gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist dabei nach ihrer Art, Funktion und ihrer Bedeutung für die Eigentümergemeinschaft zu beurteilen.
Ob Verbrauchszähler dem Sondereigentum oder aber dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind, ist immer noch nicht eindeutig geklärt. Vom Grundsatz her sind zunächst Zähler und sonstige Messeinrichtungen dann Sondereigentum, wenn sie sich in einer Sondereigentumseinheit befinden und nur dieser dienen.
Allerdings ist gerade bei Verbrauchszählern zu berücksichtigen, dass diese in erster Linie der Kostenverteilung dienen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade die Heizkosten und die Kosten des Warmwasserverbrauchs nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zwingend nach Verbrauch zu verteilen sind. Insoweit sind Heizungs- und Thermostatventile an den Heizungen, die zur Erfassung des Verbrauchs dienen, Gemeinschaftseigentum. Allerdings hat hier die Rechtsprechung des BGH für einige Verwirrung gesorgt. Heizkörper und die Ventile sollen durch Vereinbarung nämlich dem Sondereigentum zugeordnet werden können.
Allerdings bedeutet dies, dass Heizkörper und Heizkörperventile ohnehin im Sondereigentum stehen. Wie nämlich der BGH in einer späteren Entscheidung klar gestellt hat, können zwar Gegenstände des Sondereigentums zu Gemeinschaftseigentum erklärt werden, niemals jedoch Gegenstände oder Bereiche des Gemeinschaftseigentums zu Sondereigentum.
In erster Linie wird zu berücksichtigen sein, dass Einrichtungen wie Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler oder Wasseruhren, einen so engen Zusammenhang zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Versorgungseinrichtungen aufwe...
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