Muss ein Kaminofen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden?

4 Antworten

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Der Anschluss eines Ofens an den Kamin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG und bedarf der Allstimmigkeit.

Da der Kamin der WEG gehört, muss jeder, der dort einen Ofen anschließen möchte alle Miteigentümer um Erlaubnis bitten. Dies geschieht mittels eines Umlaufbeschlusses, welcher vom Verwalter veranlaßt wird.

Hängt sich jemand ohne diese Erlaubnis mit seinem Ofen an den Kamin, hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Der Kaminkehrer bewertet nur, ob die Berechnungen der Firma, welche den Ofen installiert hat, korrekt sind. Er ist nicht verpflichtet den Querschnitt zu überprüfen. Reicht dieser nicht aus, kommt es wie bei deinem Fall geschildert, zu einer Versottung.

Für diese muss der Verursacher haften.

Also auf zum nächsten Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht und Klage wegen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Grundsätzlich ist bei einer baulichen Veränderung im bzw. am Haus ein mehrheitlicher Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig . Da das unterblieben ist, können Sie schriftlich gegenüber den Eigentümern Widerspruch einlegen und auf die Haftung bezüglich Folgeschäden hinweisen. Die Eigentümergemeinschaft sollte auf ihre Kosten ein Gutachten in Auftrag geben um die bauliche Veränderung bewerten zu lassen.Aus diesem Gutachten sollte dann die Folgen hervor gehen z.B. Rückbau, Nachbesserung (auf Kosten der Verursacher). Sollten Sie bei der Eigentümergemeinschaft nicht durchdringen, dann gibt es noch den Weg zum Anwalt. mfg david60

Ein solcher Einbau erfordert in jedem Fall die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft mit einem einstimmigen Beschluss (Zustimmung von allen Eigentümern). Es ist schließlich ein erheblicher Eingriff ins Gemeinschaftseigentum. In einem solchen Genehmigungsbeschluss sollte die Kostenfrage für etwaige Schäden aus Einbau und Betrieb sowie auch Instandhaltung der Abzüge etx. eindeutig geregelt sein. Weiterhin: auch Interessenausgleich zu berücksichtigen, falls eben nur eine begrentzte Anzahl von Öfen oder Kaminen angeschlossen werden können.

Du könnstes also vom Nachbarn den sofortigen Rückbau des Kamines verlangen. Sprich hierzu mit dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums und stimme die erforderlichen Schritte ab, wenn vorhanden bitte Beirat mit einbeziehen.

kamonaug 
Beitragsersteller
 11.01.2011, 13:35

Vielen Dank für die Antwort. Wir haben leider noch das Problem, dass der Verwalter speziell mit dem besagten Nachbarn "unter einer Decke steckt" und wir deshalb nicht auf seine Hilfe hoffen können. Z.B. wurde die letzte Versammlung vom Beiratsvorsitzenden durch einen Aushang im Treppenhaus einberufen (auch wieder in Person des bestimmten Nachbarn) und danach ein Protokoll mit einer Beschlussfassung herausgegeben, alles abgesegnet vom Verwalter. Allen anderen Nachbarn ist es egal was und wie die Dinge ablaufen, nur wir haben den Schaden und ärgern uns natürlich über so viel Unverfrorenheit (und Desinteresse der Nachbarn).

babslouise  11.01.2011, 21:01
@kamonaug

"...wurde die letzte Versammlung vom Beiratsvorsitzenden durch einen Aushang im Treppenhaus einberufen..."

Wäre alles nichtig! Das heißt, hier könntest Du klagen, und würdest mit Triumphzug gewinnen. Eine ordnungsgemäße WEG VersammlungsEinladung muß mind 2 Wochen im voraus schriftlich mit Tagesordnung zu den beabsichtigten Beschlussfassungen an alle Eigentümer gehen. Alles andere ist nicht zulässig; Beschlüsse, die auf solchen per "Aushang" einberufenen Versammlungen gefasst werden, werden nicht die Bezeichnung Beschluss. Sie haben keinen Bestand!

Ohne OK aller Eigentümer läuft da nichts. Am besten ist es den Fehler zu finden, und ihn dann vom Eigentümer beheben zu lassen. im Sinne der nachbarschaft, würde ich ihn nicht zum Rückbau zwingen, auch wenn du/ihr das Recht hättest.