Die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen?

6 Antworten

Nein! Der Mieter muß nicht für die persönliche Trägheit des Vermieters aufkommen!

Huflattich  07.09.2018, 18:15

Irrtum, das hat überhaupt nichts mit "Trägheit" zu tun .

Die Abrechnung hat heute derart viele Tücken, dass es sich geradezu empfiehlt sie machen zu lassen, da sonst die so arg kritisierten Abrechnungen erstellt werden die doch die Mieter-vereine so ablehnen .

Also ist es wünschenswert die Abrechnungen von jemanden neutralen erstellen zu lassen, um wirklich verlässliche Abrechnungen zu erhalten .

schelm1  07.09.2018, 18:49
@Huflattich

Das Abrechnungsesen mag Ihnen zwar tückisch erscheinen, die Umlegung der Kosten für den Unwillen oder die Unfähigkeit des Vermieters ab deutlich tückischer und daher nicht statthaft!

Huflattich  07.09.2018, 18:49
@schelm1

Aha. Ergo legen all diese Firmen also illegal die Kosten für ihren Abrechnungen um .Gut zu wissen -wenn Du Dich mal da nicht gewaltig täuscht. ...

Gerhart  07.09.2018, 19:39
@Huflattich

Dieses Problem des Vermieters muss nicht der Mieter tragen!!!!

anitari  07.09.2018, 19:51
@Gerhart

Wissen wir ob es um die Abrechnung der gesamten BK geht oder nur die der Heiz- und Warmwasserkosten? Bisher nicht. Also Vorsicht mit der Behauptung muß der Vermieter zahlen bzw. muß der Mieter nicht tragen!

Huflattich  08.09.2018, 10:04
@Gerhart
Dieses Problem des Vermieters muss nicht der Mieter tragen!!!!

Ich denke schon - leider.

Der Vermieter muss lediglich eine Abrechnung erstellen wie und wem er das überlässt ist einzig und allein seine Sache. Die Kosten trägt der Mieter zumindest zum überwiegenden Teil.

Gerhart  08.09.2018, 11:29
@Huflattich

Du beharrst weiter auf dieser Meinung - gibt es eine belastbare Feststellung durch ein Gerichtsurteil gestützt, dass der Vermieter die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter überwiegend und wirksam umlegen kann?

Huflattich  08.09.2018, 11:56
@Gerhart

Siehe Anitari :

Im Gesetz sind zwei Kostenpunkte bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung vorgesehen, die der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen kann.

Das sind:

  • Die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten nach § 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8 BetrKV.
  • Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung können auf den Mieter umgelegt werden nach §§ 7, 8 HeizkostenV: Das heißt, die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch das Abrechnungsunternehmen, die Kosten der Ablesung und die Mietkosten für das
  • Erfassungsgerätes.

https://www.nebenkostenabrechnung.com/erstellungnebenkostenabrechnung-umlagefaehig/

Daher meinte ich in meinem Kommentar ja auch :

Die Kosten trägt der Mieter zumindest zum überwiegenden Teil.
Huflattich  08.09.2018, 12:01
@Gerhart

Ich bin mir sicher, dass ISTA & Co wissen was umlegbar ist und welche Kosten nicht umlegbar sind. Mir sind keine Urteile bekannt in denen das mal Thema war .

Gerhart  08.09.2018, 17:00
@Huflattich

Ja , das ist mir auch bekannt. Der ÜBERW'IEGENDE Teil der BK-Abrechnung des Vermieters ist das aber nicht!

Huflattich  08.09.2018, 19:53
@Gerhart

Meine Güte, was willst Du eigentlich ? Mir ist das doch sowas von egal, wie ISTA & Co ihre Kosten verteilen.

Hauptsache ist doch, das die Abrechnungen legal sind - und genau das sind sie. Wenn dem nicht so wäre, flögen ihnen die Abrechnungen - und das sind sicher nicht wenige, sowas um die Ohren

Das können die sich sicher nicht erlauben .....

.... warum darf ein Mieter solche Kosten nicht bezahlen, er kann doch, oder verbietet es ihm der Vermieter?

Und wenn die Ista wie einige Male bei mir, eine solche Abrechnung erstellt, sind ja diese Kosten auszuweisen, so jedenfalls der BGH.

Somit kann ein Mieter also leicht feststellen, welche angefallen sind, und ob er damit belastet wurde.

Wenn er das noch nicht kann, einfach mal die Patentante oder Mutti einbinden zum Vorlesen bzw. zeigen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Kosten der Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung ist umlegbar.

Die Kosten der Abrechnung für die übrigen Nebenkosten nicht. Das sind Verwaltungskosten die der Vermieter tragen muß.

BteriebskostenVO § 2 Punkt 4 a)

die Kostena) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

https://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

DearDevil95 
Beitragsersteller
 07.09.2018, 20:27

Bei ISTA ist auch die Grundsteuer, Versicherungen etc. gelistet, was ja nichts mit Wasser oder Heizung zu tun hat.

Wie genau soll ich das selbst abgrenzen können, was dem VM in Rechung gestellt wurde vom ISTA für Heizung und Wasser und dem Rest der Nebenkosten.

Ich muss ja dann nur die Kosten für die Wasser/Heizung Nebenkostenabrechnung tragen.

anitari  07.09.2018, 20:31
@DearDevil95

In den Gesamtkosten für die Heizungsanlage sind normalerweise auch die Kosten für die Abrechnung der Heiz-/Warmwasserkosten angegeben. Stell doch die Abrechnung, ohne persönliche Daten, doch mal ein. Dann kann man mehr dazu sagen.

DearDevil95 
Beitragsersteller
 07.09.2018, 20:40
@anitari

Wie stelle ich sie hier rein?

anitari  07.09.2018, 21:00
@DearDevil95

Die Einzelabrechnung der Heiz-/Warmwasserkosten wäre wichtiger. Das sind ja auch die Gesamtkosten der Heizanlage aufgelistet.

DearDevil95 
Beitragsersteller
 07.09.2018, 21:02
@anitari

Das ist alles, was wir bekommen haben.

Ich habe auch schon recherchiert das ich auf dem letzten Blatt die Nutzerwechselgebühr nicht bezahlen muss laut BGH Urteil 2007. Daher sinkt meine Nachzahlung auf 19€.

DearDevil95 
Beitragsersteller
 07.09.2018, 21:06
@anitari

Vorallem ist das auch alles so komisch weil wir erst seit 01.04.18 die Wohnung haben und der Vormieter ja damit ein Monat vor Abrechnungsende schon draußen war. Weiß auch garnicht, ob ich da irgendwas vom Vormieter im April mitbezahlt habe.

Huflattich  08.09.2018, 20:02
@DearDevil95

Ich sehe da überhaupt keine Kosten aufgeführt die expliziert Dir in Rechnung gestellt werden .

Huflattich  08.09.2018, 20:08
@Huflattich

sorry, es muss heißen, "explizit" und dahinter *für die Nebenkostenabrechnung

DearDevil95 
Beitragsersteller
 11.09.2018, 11:03
@Huflattich

Dann solltest du dir das letzte Blatt nochmal anschauen. Bei Nutzerwechselgebühr steht Ihr Anteil = xx xx

Huflattich  11.09.2018, 14:43
@DearDevil95

Was heißt denn Nutzerwechselgebühr ??? Hat der "Nutzer" gewechselt?

Wenn Du Dich ungerecht behandelt fühlst dann sprich doch deinen Vermieter an und kläre die Sache mit ihm. Vielleicht bist Du da ja auf was ganz tolles gestoßen, dass noch nie irgend jemanden aufgefallen ist .

Huflattich  12.09.2018, 20:52
@DearDevil95

Wieso? Das hast Du doch jetzt schon gemacht -nicht zuletzt durch meine angeblich "falschen" Hinweise, die - wenn man genau hinsieht - gar nicht falsch sind !

Von mir aus (be)klage doch .Die Abrechnungen die ich erhalte sind korrekt.Viel Spaß

Die richtige Antwort hat schon anitari gegeben. Aber da ich in den Kommentaren gesehen habe, das es offenbar bei manchen Irritationen zu dem Thema gibt, will ich es gern nochmal heraus stellen.

Die Erstellung der Betriebskosten Abrechnung sind grundsätzlich erst mal Verwaltungskosten, somit also vom Vermieter zu tragen.

Aber es gibt zwei Ausnahmen. Nämlich die Berechnung und Aufteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser, sowie auch die Kosten für das Frischwasser, sofern dieses verbrauchsabhängig umgerechnet wird. Rechtsgrundlage für diese Ausnahme ist die Betriebskostenverordnung in Verbindung mit der Hiezkostenverordnung. Dort ist festgelegt, dass diese Kosten für die Berechnung umlegbar sind.

Wenn man nun über Firmen wie Ista und Techem spricht, dann muss man unterscheiden, welchen Teil der Abrechnung sie gemacht haben. Oftmals machen diese Unternehmen nur die Heizkosten Abrechnung. Dann ist es eindeutig. Diese Kosten sind umlegbar.
Manchmal machen die Firmen aber auch die Berechnung der übrigen Betriebskosten mit. Dieser Teil der Abrechnungskosten ist dann wie gesagt nicht umlagefähig.

albatros  08.09.2018, 02:29
Dort ist festgelegt, dass diese Kosten für die Berechnung umlegbar sind.

Die Kosten der Berechnung nur insofern, dass das Ablesen, also Erfassen der Verbrauchswerte der Wasserzähler und der Heizkostenverteiler bzw. Wärmemengenzähler und gegebenenfalls deren Miete, durch ISTA, Techem etc. dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten der Abrechnung als solche sind etwas Anderes. Die trägt der Auftraggeber, also der Vermieter (Verwaltungskosten). Es ist also zu unterscheiden Berechnung und Abrechnung.

anitari  08.09.2018, 07:18
@albatros

Im Gesetz sind zwei Kostenpunkte bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung vorgesehen, die der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen kann.

Das sind:

  • Die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten nach § 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8 BetrKV.
  • Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung können auf den Mieter umgelegt werden nach §§ 7, 8 HeizkostenV: Das heißt, die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch das Abrechnungsunternehmen, die Kosten der Ablesung und die Mietkosten für das Erfassungsgerätes.https://www.nebenkostenabrechnung.com/erstellung-nebenkostenabrechnung-umlagefaehig/
Renick  08.09.2018, 08:07
@albatros

Du unterscheidest zwischen Berechnung und Abrechnung. Verstehe ich. Jedoch geht es in dieser Frage ja explizit um die Berechnung. Also um die Ermittlung der angefallenen Heizkosten.

Ich habe in meiner Antwort ja extra heraus gestellt, dass die Abrechnung der übrigen Nebenkosten ja zulasten des Vermieters geht, und damit verbunden ist dann auch die Verrechnung mit den Vorauszahlungen, was du jetzt mit der Abrechnung unterscheidest. Ich denke, das hat der Fragesteller schon richtig verstanden.

Soweit ich weiß, muss der Mieter diese Kosten tragen, da er ja auch die Kosten durch seine Anmietung der Räume "verursacht" hat.

Das hat mit "Verwaltungskosten" mMn nichts zu tun. Den Verwalter zahlst Du ja nicht sondern lediglich die Abrechnung - die Aufstellung - der Kosten.

Anders wäre es, wenn Dir die Verwaltung/der Verwalter an sich in Rechnung gestellt würde. Hausmeister muss man ja auch zahlen.

Ideal ist es wenn der Eigentümer die Kosten selbst zusammenstellt, das ist dann am kostengünstigsten.

Gerhart  07.09.2018, 19:35

Da weißt du etwas Falsches. Die Zusammenstellung einer Betriebskostenabrechnung ist eine Verwaltungsaufgabe und muss daher vom VERMIETER bezahlt werden.

anitari  07.09.2018, 19:47
@Gerhart

Kosten der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlegbar Gerhart. , nur die der übrigen BK nicht.

Gerhart  07.09.2018, 19:49
@anitari

Das gilt nur, wenn ISTA oder TECHEM u.ä. im Spiel sind.

anitari  07.09.2018, 19:52
@Gerhart

Wo steht das?

Huflattich  08.09.2018, 19:59
@Gerhart
Die Zusammenstellung einer Betriebskostenabrechnung ist eine Verwaltungsaufgabe und muss daher vom VERMIETER bezahlt werden.

Nur teilweise - wie hier hinlänglich erläutert wurde.