Darf der Vermieter Kaminkehrerkosten berechnen ohne dass wir unseren Kamin nutzen?
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Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2014 im Mai 2016 bekommen. Die Nebenkostenabrechnung für 2015 haben wir nur 2 Monate später im Juli 2016 bekommen. Darf der Vermieter sich mit der Abrechnung von 2014 so lange Zeit lassen?
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Müssen wir die Kaminkehrerkosten zahlen? in unserem Vertrag steht dazu: der Mieter muss das Kehren des Kamins zahlen. Wenn aber nicht gekehrt wurde? Wir haben zwar einen Kamin, der wurde aber kurz nach unserem Einzug 2013 verschlossen , weil es dort reingeregnet hat und der Kamin gar nicht genutzt wurde. An dieser Stelle , wo der Kamin war, steht bei uns eine Gastherme. Wir haben also keinen Ofen. Einige andere Mieter nutzen ihren Kamin. Aber darf der Vermieter die Kosten dann wirklich auf alle Mieter umlegen, wenn bei uns kein Schornsteinfeger war und niemand gekehrt hat....?
Ich wundere mich gerade über die Abrechnung: 2014 wurden nur die Kosten für die Begutachtung der Gastherme aufgeführt und 2015 steht da ploetzlich was von Kaminkehrer, aber die Kosten für die Gastherme sind verschwunden...
5 Antworten
An dieser Stelle , wo der Kamin war, steht bei uns eine Gastherme.
Und die muß regelmäßig vom Kaminkehrer überprüft werden. Bei neuen Anlagen alle 2 Jahre.
Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2014 im Mai 2016 bekommen.
Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr hätte Euch die Abrechnung spätestens am 31.12.2015 zugehen müssen, wenn der Vermieter eine Nachzahlung geltend machen wollte.
Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2014 hätte Euch bis spätenstens 31.12.2015 vorliegen müssen. Nachforderungen müssen somit nicht mehr gezahlt werden. Guthaben hingegen müsste er trotzdem auszahlen.
Das darf er bestimmt. Laut dem BGH muß er ja sogar alle Kosten und Lasten des Grundstücks in eine AR einstellen. Sogar die, die ihm gar nicht entstehen!
Ein Mieter muß ja auch Miete bezahlen, und ob er den Mietgegenstand nutzt oder nicht ist völlig egal.
Gegenseitige Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Schaue einfach in die Angaben über den Abrechnungszeitraum. Vielleicht hat er die Abrechnungsfrist nicht eingehalten. Viel Glück.
ja das darf der Vermieter. Kamine werden regelmässig überprüft und die dabei anstehenden Kosten können auf die Mieter umgelegt werden. Egal ob man einen Anschluss an den Kamin hat, oder nicht.
Du musst auch dann Miete bezahlen, selbst wenn du gar nicht in der Wohnung wohnst.
Was die Fristen für Nebekostenabrechnungen angeht, kannst du das googeln.
das ist das gleiche wie mit Kosten für den Aufzug, die Bewohner im Erdgeschoss nutzen keinen Aufzug, müssen aber trotzdem mit bezahlen.
... wo steht das?
Laut dem BGH haben wir Vermieter abzurechnen binnen drei Monaten nach Eingang der letzten Rechnung, oder übersehe ich etwas.