darf verwaltung von WEG versammlung in wohnung von Miteigentümern bei psychischer belastung zulassen
unsere Hausverwaltung plant die nächste Eigentümerversammlung wie immer in der Wohnung eines Miteigentümers durchzuführen . Durch viele entstandene Probleme bis hin zur Sachbeschädigung eines einzelnen , bisher nicht ermilttelten Miteigentümers ist aber das Klima so vergiftet , daß ich psychisch nicht in der Lage bin , diese Belastungen durchzuhalten , möchte deshalb die Versammlung an einem neutralen Ort durchführen . gibt es für solche fälle eine Plicht des Verwalters , diese Versammlung an einem neutralen Ort abzuhalten ? Vielleicht sogar dahingehend ein Urteil ?
3 Antworten
Nein.
Der Verwalter hat mit der Auswahl des Versammlungsraumes (selbst wenn dieser durch die Teilungserklärung vorgegeben wäre) zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Wohnungseigentümerversammlung durchgeführt werden kann. So wie du das beschreibst, kann es der Fall sein, dass die Teilnahme in der Wohnung eines Miteigentümers nicht zumutbar ist.
Da dies allerdings Auslegungssache ist, wird wohl ein Gericht darüber befinden. Falls du dies einklagen willst, hier ein Urteil auf welches sich dein Anwalt berufen kann: (BGH, NJW 2002,1647 sowie auch OLG Hamm, RNotZ 2007, 32)
Eine "ordentlicher" Hausverwalter würde nur auf ausdrücklichen Wunsch und Einverständnis und im Einvernehmen aller Eigentümer zu einer Versammlung im Haus oder gar in der Wohnung eines Eigentümers einladen. Also bitte die Bedenken der Hausverwaltung mitteilen!
Weise die hausverwaltung mal auf das grundgesetz hin, Artikel 13.
Danach ist es einzig und allein sache des Eigentümers/Mieters, Dritte in die Wohnung zu lassen.
Weigerst du dich, können die nicht das betreten erzwingen... dazu fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.
Schreibe an die Verwaltung, dass du die Versammlung in DEINER wohnung ablehnst und den anderen Eigentümern den Zutritt verweigerst. Dazu ein kurzer Hinweis auf Artikel 13 des GG und fertig. Weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Sollte die Verwaltung auf ihrem Ansinnen beharren, dezent darauf hinweisen,d ass das Aufforderung zum Hausfriedensbruch, also einer Straftat ist. § 111 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
Also ganz ruhig bleiben, erst mal ein Schreiben an die Verwaltung, dass DU nicht im Traum daran denkst, deine Wohnung gegen deinen Willen "zur Verfügung zu stellen". Und dass die Vorgehensweise der Verwaltung streng genommen sowohl nach Art 13 GG wie auch nach § 111 StGB illegal ist.
Dann kannst du nix machen. Es sei denn, du kennst den Miteigentümer näher und weisst, dass er ebenfalls Magenschmerzen damit hat.
Ich würde das übrigens auf der Versammlung mal deutlich ansprechen, dass die Verwaltung kein Bestimmungsrecht hat, wo die Versammlung abgehalten wird, wenn dafür eine Eigentümerwohnung herhalten soll!
Normalerweise sucht man sich in einer nahe gelegenen Gaststätte den Nebenraum und "finanziert" das über die konsummierten getränke/ggf das Essen!
Woraus liest du, dass die Versammlung in der Wohnung des Fragers stattfindet... ??
Danke für die Antwort , leider ist es nicht so wie Du es verstanden hast . wahrscheinlich habe ich mich falsch ausgedrückt , es ist vorgegeben , die Versammlung in der Wohnung eines Miteigentümers abzuhalten .