WEG-Gesetz Sondernutzungsrecht: Schrank im Treppenhaus

5 Antworten

Da es sich bei dem Treppenhaus immer um Gemeinschaftseigentum handelt, müssten zumindest per Beschluss der Eigentümerversammlung entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen werden; dies ist in der Vergangenheit offensichtlich nicht geschehen, und dies alleine erzwingt einen sofortigen Rückbau. Allerdings kommt hier neben Sachbeschädigung auch noch das Problem des Eingriffs in den Fluchtwegebereich hinzu; dies könnte im Brandfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Auch die Eigentümerversammlung kann nicht einfach per Beschluss in die genehmigten Baupläne eingreifen, sondern könnte nur einen Architekten oder Bauingenieur beauftragen, entsprechende Änderungspläne zu erstellen und bauaufsichtlich genehmigen zu lassen (wenn sie es denn schon unbedingt umsetzen wollte). Zudem wird hier ein Teil des Gemeinschaftseigentums rechtswidrig in einen Privatnutzungsbereich umgewidmet; da müsste die Eigentümerversammlung auch noch die Teilungserklärungen ändern lassen (und zwar alle!).

Das wäre eine Änderung der Teilungserklärung, und die muss einstimmig erfolgen.

Unabhängig davon, ob formal alles richtig gelaufen ist oder ob eine nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümerversammlung rechtens ist, wäre es bestimmt gut in den Mittelpunkt aller Überlegungen zu stellen, ob im Brand- oder Katastrophenfall alle Hausbewohner schnell und ohne Verletzungen evakuiert werden können.

Stehen im Treppenhaus Möbel, Schuhe, liegen dort Teppiche oder Fußmatten? Wenn der Dachstuhl brennt, kann man nicht mehr anfangen das Treppenhaus aufzuräumen. Kinder, Alte, Behinderte müssen dann in Eile, vielleicht in Panik die Treppe hinunter. Man sollte jede Unfallquelle vermeiden.

charlett 
Beitragsersteller
 12.11.2008, 13:36

Danke für die Meinung. Es ist ein Haus mit EG,1.und 2.Stock. der Schrank wurde im 2.OG auf dem letzten Treppenabsatz gegenüber der Wohnungstürin das Treppengeländer gebaut.

Schuhe haben im Treppenhaus eigentlich nichts zu suchen, es sei denn, es regnet oder schneit. Bei schlechtem Wetter dürfen die Schuhe vor der Tür auf dem Abstreifer abgestellt werden, jedoch nur vorübergehend (OLG Hamm, Beschluss v. 04.12.2008, Az.: 15 Wx 168/88). Ein Dauerzustand sollte die Schuhsammlung vor der Tür also nicht werden. Umgekehrt ist eine Vorgabe, die das Abstellen von Schuhen generell verbietet, unverhältnismäßig und daher unzulässig (AG Lünen, Beschluss v. 07.09.2001, Az.: 22 II 264/00).

Schuhschränke, Kommoden und Garderoben gehören in aller Regel nicht ins Treppenhaus (OLG München, Beschluss v. 15.03.2006, Az.: 34 Wx 160/05). Ein kleines Schuhschränkchen, das andere Mieter nicht behindert und ausreichend Platz zum Durchgang lässt, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es dort schon lange Zeit (hier: 30 Jahre) unter Duldung des Vermieters gestanden hat (AG Köln, Urteil v. 15.02.2001, Az.: 222 C 426/00). Anmerkung: Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde für den Beseitigungsanspruch die ursprüngliche Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Vermieter bzw. Miteigentümer sollten also rasch reagieren, wenn Gegenstände ins Treppenhaus gestellt werden, die andere Bewohner oder die Sicherheit beeinträchtigen.

(Quelle: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:RkDBOqBOO6wJ:www.anwalt.de/rechtstipps/rumpelkammer-treppenhaus_016188.html+&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de)

Oje, schwierig. Es gibt nachträgliche Nutzungsvereinbarungen. Aber ich denke, dass der Einbau des Schrankes unter die "bauliche Veränderung" fällt und hierfür ist vorab die Zustimmung aller notwendig. Das jetzt wiederum rückgängig zu machen, dürfte sich allerdings als schwer erweisen. Es müsste das Geländer erneuert werden (Kosten!!!). Es sollte also genau abgewägt werden.

Wegen des Schuhwerkes im Flur: Ist auch nicht unbedingt in "normalen" Miethäusern erlaubt und kann regelrecht in schweren Mieterstreitigkeiten enden. Weiterhin besteht die Gefahr der Behinderung des Fluchtweges! Es gibt sog. Schuhwannen (meist eckig mit 2 cm hohem Rand), in die man die Schuhe hineinstellen kann. Somit wird der Bodenbelag in der Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen. Eine saubere Sache. Viel Erfolg bei der Versammlung wünscht K.

firstguardian  12.11.2008, 12:13

Die Kosten des Rückbaues obliegen dem, der den verbotenen Eingriff im Gemeinschafteigentum vorgenommen hat. Die Höhe spielt dabei keine Rolle.