Teilungsversteigerung zurücknehmen - Kosten? Einigungsgebühr?
Ich habe 1/6 Miteigentum an einer Wohnung geerbt, die zur Hälfte einer Frau gehört, die darin wohnt. Auf Gespräche hat sie sich bislang nicht eingelassen, so dass ich und die beiden anderen Miteigentümer (von ebenfalls 1/6) uns auf Anraten eines Anwalts dazu entschlossen haben, eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Diesem Antrag wurde stattgegeben, das Gericht hat einen Sachverständigen zwecks Wertermittlung beauftragt und dafür eine Rechnung an uns drei Sechsteleigentümer gesandt, die wir bezahlt haben.
Nun gibt es eine Wendung: Die hältige Eigentümerin, die in der Wohnung lebt, hat uns nun doch angeboten, uns unseren Anteil abzukaufen - allerdings für seghr, sehr wenig Geld. Trotzdem überlegen wir nun um des Friedens willen unds weil so ein Verfahren wohl Jahre dauern kann, möglicherweise darauf einzugehen.
Weiß jemand, ob wir dann die Vorschusszahlung an das Gericht inklusive Gebühr für den Sachverständigen zurückbekommen würden? Der Gutachter war noch nicht vor Ort, hat also noch nicht mit seiner Arbeit begonnen. Und weiß vielleicht jemand, ob unser Anwalt im Falle einer Rücknahme des Teilungsversteigerungsantrags eine "Einigungsgebühr" verlangen darf? Wonach würde sich die richten? Das müssen wir ja unbedingt mit bedenken.... Danke für Eure Hilfe im voraus!
4 Antworten
Hallo Sestern1968,
die Rechnung des Gerichts war eine Vorschussrechnung. Allerdings war darin sicherlich auch bereits die Verfahrensgebühr für das Gericht enthalten (?). Die bekommen Sie nicht zurück. Die Terminsgebühr und die Verteilungsgebühr hat das Gericht ja sicherlich noch nicht angefordert.
Die Gebühr für den Sachverständigen würden Sie – ggf. teilweise – zurück bekommen. Der Sachverständige müsste ja über seinen Auftrag abrechnen, und wenn er bislang noch keine (oder nur wenig) Tätigkeit entfaltet hat, so dürften diese Kosten den Vorschuss ja noch nicht aufgezehrt haben.
Wenn Sie sich jetzt allerdings mit der Gegenseite einigen wollten, so wäre es aus meiner Sicht nur fair, wenn die Gegenseite dann auch bereit wäre, die Hälfte der bislang angefallenen Kosten zu tragen; denn schließlich ist die Gegenseite doch nur unter dem Druck des Verfahrens zu dieser Einigung bereit.
Wenn die Einigung – also ein Vergleich – unter Mitwirkung Ihres Anwalts zustande kommt, dann wird (und kann) der Anwalt natürlich eine Einigungsgebühr abrechnen, wobei der Anwalt als Gegenstandswert den Kaufpreis ansetzen könnte, zu dem die Gegenseite Ihnen die halbe Wohnung abkauft.
Aber mal eine andere Frage: Warum wollen Sie sich denn überhaupt mit diesem sehr, sehr geringen Kaufpreis abspeisen lassen? Ist Ihnen der „liebe Frieden“ mit dieser Dame so wertvoll? Das Teilungsversteigerungsverfahren würde nicht mehr so lange dauern, wenn jetzt bereits der Gutachter beauftragt ist. Das Gutachten würde vermutlich in spätestens drei Monaten vorliegen, weitere vier Wochen später würde das Gericht vermutlich den Verkehrswert festsetzen und könnte dann jederzeit terminieren, wobei dies mit einem Vorlauf von vielleicht drei Monaten geschehen könnte. Das heißt, der Versteigerungstermin könnte vielleicht in ca. sieben Monaten sein, also vielleicht noch im November/Dezember.
Nach meiner Erfahrung wird derzeit wegen der Eurokrise und der Flucht in die Sachwerte durchaus sehr hoch geboten – wobei das allerdings etwas von der Lage dieser Wohnung abhängt. Also würden Sie vermutlich sehr viel mehr Erlös erzielen können, wenn Sie das Verfahren weiter betrieben.
Dabei ist allerdings ein anderer Gesichtspunkt noch viel wichtiger: Haben Sie sich schon mal Gedanken darüber gemacht, wie hoch das geringste Gebot sein wird? Gibt es noch Belastungen im Grundbuch, welche das geringste Gebot womöglich so hoch treiben könnten, dass mit einem Erfolg der Versteigerung womöglich nicht zu rechnen ist?
Wie Sie das geringste Gebot berechnen können, sehen Sie unter www.teilungsversteigerung.net. Schauen Sie doch dort mal vorbei. Wenn Sie damit Schwierigkeiten haben sollten, helfe ich Ihnen auch gern. Sie finden unter dem obigen Link auch Kontaktdaten.
Viele Grüße
Klaus Dreyer
Du hast ja wirklich sehr viel Ahnung, Klaus. Donnerwetter! Und erst mal vielen Dank für all die Infos und Gedankenanstöße.
Unser Anwalt meinte, eine Teilungsversteigerung würde sich im Durchschnitt 1,5 bis zwei Jahre hinziehen. Da die hälftige Eigentümerin, die in der Wohnung wohnt, keinerlei Nutzungsentschädigung zahlt, muss ich gemeinsam mit den anderen Sechsteleigentümern ständig Hausgeld zahlen. Die Bewohnerin ist höchst unangenehm und beschimpft uns ständig, so dass bei mir langsam ein echter Leidensdruck entstanden ist. Daher dachte ich, lieber ein schnelles Ende der Angelegenheit als über Jahre hinweg angemeckert zu werden und meinen Hausgeldanteil zu zahlen. Wenn sowas deutlich schneller geht, wie Du meinst, ändert das die Situation natürlich erheblich.
Die Lage der Wohnung ist leider schlecht, da sie an ein soziales Brennpunktviertel grenzt. Trotzdem werde ich jetzt mal gucken, ob ich herausbekomme, zu welchen Preisen ähnliche Objekte in dieser Region versteigert wurden.
Ob der Anwalt die Einigungsgebühr verdient, hängt damit zusammen, ob er in die Verhandlungen mit der hälftigen Miteigentümerin eingebunden wird. Ggf. ist mit recht hohen Kosten zu rechnen, vergleiche: Anwaltskosten des Antragstellers der Teilungsversteigerung: http://www.feser.koeln/content/kosten/glaeubiger/index.html
An den Gerichtskosten und dem Vorschuss wird auf jeden Fall etwas zurüchfließen, wenn es zu keinem Versteigerungstermin und keinem Verteilungstermin kommt und der Gutachter das Gutachten noch nicht erstellt hat. Eine Einigungsgebühr fällt meines Erachtens nicht an, wobei man natürlich nicht ausschließen kann, dass der RA versuchen wird diese geltend zu machen.
Fragen Sie den zuständigen Rechtspfleger.