Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung einer WEG?
Ein Beschluss wird vom Verwalter wie folgt dokumentiert:
"Es gab keine Änderungswünsche (von A,B,C) hinsichtlich des Austauschs der Wohnungseingangstüre lt Vortrag des Eigentümers D. Somit ging D von der Genehmigung zur Veränderung in vollem Umfang aus".
2 Jahre später startete ein neuer Eigentümer dieser 4er-WEG ein Rückbauverlangen da ihm die Türe nicht gefällt mit der Begründung: Der Beschluss wurde nicht juristisch korrekt gefasst, denn es hätte lt. WE-Gesetz abgestimmt und dokumentiert werden müssen:
Wieviele Ja-Stimmen -- Wieviele Nein-Stimmen -- Wieviele Enthaltungen
Die Güterichterin hielt dies für richtig.
Bisher konnte ich "im Netz" nichts konretes dazu recherchieren.
4 Antworten
Die Wohnungstür hätte nur ausgetauscht werden dürfen, wenn es dazu einen Beschluß gegeben hätte und das Ergebnis der Abstimmung verkündet worden wäre. Dies implizit eine Abstimmung nach Ja/Nein/Enthaltung.
Das ist nicht geschehen, daher gibt es keinen Beschluss und somit auch keine Genehmigung. Daher ist es eine bauliche Veränderung, bei der innerhalb von drei Jahren ein Rückbau verlangt werden kann. Danach nur auf Kosten der ETG.
Wenn bei der ET-Versammlung keiner etwas dagegen hat und dies so protokolliert wird ist dies also nicht ausreichend. Es gab ja keine Dagegen-Stimmen und keine Enthaltungen, die sowieso nicht zählen.
Aber...
Wo genau im WE-Gesetz oder in welcher Verordnung oder in welchem Urteil ist die Regelung der Beschlussfassung mit "Ja - Nein - Enthaltung" als ausdrückliches MUSS für die Rechtsgültigkeit des Beschlusses zu entnehmen?
Es kommt auf weitere Umstände an - die nicht mitgeteilt wurden!
Gab es einen TOP auf der Einladung?
Was genau steht im Protokoll?
In der Tat kann in gewissen Fällen eine Beschlussfassung zustande gekommen sein - wenn der Verwalter das Ergebnis auch förmlich mitteilt.
Vieles steht nicht im Gesetz - sondern hat sich über die Rechtsprechung entwickelt. Es kommt oftmals auf den Einzelfall an - der liegt hier wohl auch vor.
Dann soll er doch die Quelle im Gesetz nennen
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist, daß eine rechtliche Ermittlung des notwendigen Mehrheitserfordernisses stattfindet; die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen sind daher zu dokumentieren.
Das hat die Richterin sicherlich auch so gesehen...