darf mein chef einfach ohne vorwarnung die monatliche zulage streichen?

5 Antworten

Rechtssicher kann diese Frage nur ein Anwalt beantworten. Es gibt die sogenannte betriebliche Übung, als solche werden wiederkehrende, auch freiwillige Zahlungen genannt. Auch wenn der AG im Vertrag darauf hinweist, daß keinerlei Rechtsansprüche entstehen, haben einige Gerichte diesen Passus für nichtig erklärt und den AG zur weiteren Zahlung verdonnert.

Insofern wärst du gut beraten, dich mal kurz professionell beraten zu lassen. Die Summe ist ja kein Pappenstiel und ein Zeitraum von über zwei Jahren eine ziemlich lange Zeit, für eine derart hohe und monatliche Sonderzahlung.

Mir sieht das eher wie eine Möglichkeit zur versteckten Gehaltskürzung aus.

soweit ich weiß darf er das da es sozusagen ein geschenk ist und wenn dir z.B. ein freund jeden tag ein kaffee schenk, MUSS er das nichtmehr weiter machen wenn er das nichmehr will oder aus anderweitigen gründen nichtmehr kann.

und es steht ja auch "unter vorbehalt" was soviel heißt wie "jez erstmal aber mal gucken wie lange" (also kann man damit rechnen das es jeder zeit endet)

Familiengerd  02.12.2014, 21:47
wenn dir z.B. ein freund jeden tag ein kaffee schenk, MUSS er das nichtmehr weiter machen

Das ist ja mal ein "toller" Vergleich, den Du aber ganz Gewiss nicht als Beispiel bei einem Rechtsverhältnis heran ziehen kannst, wie es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Auch die freiwillig erbrachte Leistung eines Arbeitgebers - "klassisch" das vertraglich nicht fest vereinbarte Weihnachts- oder Urlaubsgeld - kann einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen und Vertragsbestandteil werden (z.B. bei der sogenannten "betreiblichen Übung")!

verreisterNutzer  02.12.2014, 20:02

Die Zahlung unter Vorbehalt ist die eine Sache...

Das Ganze muss doch einen Grund haben - entweder ist dem "Chef" ein Fehler unterlaufen, oder es steckt eine Absicht dahinter. Warum befragt sie den Chef nicht erst einmal und gibt dann hier die vollständigen Fakten preis?

Die andere Sache ist das (durch die erhebliche Zeitstrecke) möglicher Weise entstandene Gewohnheitsrecht, das im Arbeitsrecht immer noch vorhanden ist. Hier müsste die Fragestellerin entscheiden, ob sie ggf. juristische Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten will. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber "auseinanderleben", die Arbeit keinen Spaß mehr macht, und man sich irgendwann trennen wird...

Familiengerd  02.12.2014, 21:51
@verreisterNutzer
durch die erhebliche Zeitstrecke

Was die "Zeitstrecke" angeht für das Entstehen einer vertraglich bindenden betrieblichen Übung: eine mindestens 3-jährige, ununterbrochen erbrachte und gleichbleibend hohe Leistung.

Der von Dir zitiert Absatz im Arbeitsvertrag betrifft nicht diese monatliche geleistete Zulage, denn der dort formulierte Vorbehalt des Arbeitgebers, der das Entstehen eines Rechtsanspruchs ausschließen soll, betrifft ja nur Leistungen, die

nicht mit dem laufenden arbeitsentgelt (z.b monatlich) gezahlt werden

Trotzdem ist durch die bisher erbrachte Leistung des Arbeitgebers - auch unabhängig davon, ob die Formulierung "freiwillig anrechenbare zulage" klar und verständlich ist oder nicht - kein Rechtsanspruch Deinerseits entstanden (etwas dadurch, dass es hier zu einer "betrieblichen Übung" gekommen sei, die einen solchen Rechtsanspruch begründen würde), weil es dazu einer dafür notwendigen Dauer der vorbehaltlosen Leistung für mindestens 3 Jahre bedarf - was hier noch nicht gegeben ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber also berechtigt, die Zulage mit Deinem Entgelt zu verrechnen - d.h. praktisch also: zu streichen!

leider ! Ja er darf das . LG Alex

Familiengerd  02.12.2014, 21:52

Das scheint ja für Dich klar und einfach zu sein - aber wie begründest Du das??

Alexuwe  03.12.2014, 02:57
@Familiengerd

mit freiwilligen Leistungen des AG. diese können , müssen aber nicht geleistet werden. lt. Vertrag sind dies Zusatzleistungen und somit kann der Chef diese streichen. LG Alex

Familiengerd  03.12.2014, 14:27
@Alexuwe

Alleine die einfache Erklärung des Arbeitgebers, dass es sich bei einer Leistung um eine "freiwillige" Leistung handelt, reicht je nach den zeitlichen Gegebenheiten absolut nicht aus, eine auf dieser Basis gewährte Leistung zu streichen.

Familiengerd  03.12.2014, 17:06
@Familiengerd

Ergänzung:

Denn wenn eine Leistung nicht vorgeschrieben ist aufgrund von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz, dann ist sie logischerweise freiwillig.

Ein bloßer Freiwilligkeitsvermerk beschreibt also lediglich eine Tatsache, sagt aber nichts aus über die Verpflichtung, die der Arbeitgeber mit der Erbringung dieser "freiwilligen" Leistung eingegangen ist.

Was steht denn zur Zulage im Arbeitsvertrag?