Rückzahlung Gratifikation durch Kündigung

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Eine Rückzahlung muss nur dann erfolgen, wenn es dazu eine ausdrückliche und klar erkennbare Vereinbarung gibt. Aus der Tatsache, dass die Zahlung nur freiwillig erfolgt, lässt sich alleine noch keine Rückzahlungsverpflichtung ableiten.

Wenn der Arbeitgeber Ansprüche gegen den Arbeitnehmer hat, dann muss er diese geltend machen und darf nicht einfach so abziehen - wie "ralosaviv" schon erwähnt, muss dann auch die Pfändungsfreigrenze beachtet werden (aktuelle Tabelle im Netz) von derzeit 1.029,99€ netto für ledige ohne Kind und 1.419,99€ netto verheiratet ohne Kind

zu 1. ja, wenn es berechtigt ist. Wobei alle Forderungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen gem. ZPO verrechnet werden dürfen. D. h., wenn dir nur noch 300€ zum Leben bleiben würden, wäre das eine unbillige Härte, gegen die du gerichtlich vorgehen könntest.

zu 2. bei diesen Formulierungen mE NEIN! Wenn sonst nirgendwo im Vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag eine eindeutige Rückzahlungsklausel enthalten ist, wäre das Weihnachtsgeld nicht zurück zu zahlen.

Aus der genannten Formulierung im Arbeitsvertrag entnehme ich, dass es keine tarifvertraglichen Regelungen zur Zahlung von Weihnachtsgeld gibt.

Die Zahlung einer Gratifikation kann natürlich grundstzlich an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen dann aber auch ausdrücklich formuliert werden - im Arbeitsvertrag, evtl in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag; in diesem Fall wäre eine Verrechnung mit der nächsten Gehaltszahlung erlaubt.

Wenn Dein Arbeitsvertrag aber keine Klausel oder einen Bezug enthält, die bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen eine gezahlte Gratifikation - in diesem Fall das Weihnachtsgeld - zurückgezahlt werden muss, dann darf sie Dir nicht wieder genommen werden; das Vorgehen des Arbeitgebers wäre dann rechtswidrig!

Schau vorsichtshalber den Arbeitsvertrag noch einmal ganz genau durch, ob nicht irgend wo eine Klausel steckt, die Du evtl. doch übersehen hast.

Wenn das nicht der Fall ist, dann fordere Deinen Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Gratifikation auf (mit Verweis auf die fehlende Rückzahlungsklausel und evtl mit - ausreichender - Fristsetzung), da Dir möglicherweise Ausschlussfristen "in die Quere kommen" könnten!

PaNiK18 
Beitragsersteller
 29.01.2013, 18:13

Ich habe den Vertrag nun noch einmal genau geprüft und bin weiterhin davon entschlossen, dass es eine solche Klausel nicht gibt, noch dass es sich um einen Tarifvertrag handelt.

Ich habe nun schriftlich widerspruch eingelegt, dass 1. mir das weihnachtsgeld vom lohn abgezogen wird und 2. dass für mich keine verpflichtung zur rückzahlung der gratifikation hervorgeht.

mein chef beharrt weiterhin auf seiner meinung und hat mir erklären wollen, da in auf meinem lohnzettel die sonderzahlung als weihnachtsgratifikation genannt ist, hat er trotz fehlender vereinbarung im weihnachtsvertrag anspruch auf die rückzahlung.

das halte ich jedoch für ausgeschlossen, oder irre ich mich da?

Familiengerd  29.01.2013, 22:50
@PaNiK18

Er kann diese Gratifikation so bezeichnen, wie er will: Wenn es keine Vereinbarung gibt zu den Bedingungen der Leistung und zur Rückzahlung, dann darf er sie nicht einbehalten!

stelari und *raöosaviv *haben in ihren Antworten auchh Passendes zu Pfändungsgrenzen und zur fehlenden Berechtigung, einfach etwas einzubehalten gesagt.

Der Verweis auf die "Freiwilligkeit" der Leistung besagt lediglich, dass sich der Arbeitgeber mit der Zahlung nicht verpflichtet, sie auch in Zukunft zu gewähren, und dass der Arbeitnehmer für die Zukunft keinen Rechtsanspruch für sich daraus ableiten kann.

Das heißt aber nicht, dass er die Zahlung zurückforern kann (es sei den, es liegt ein Grund gemäß dem zitierten Punkt "7.b" des Arbeitsvertrages vor - was hier ja wohl nicht gegeben ist).

Nochmals: Die Weihnachtsgratifikation steht dir unter den genannten Voraussetzungen zu!

Wenn sich der Arbeitgeber weiterhin weigert, musst Du ihm gerichtliche Schritte ankündigen/androhen (Klage ist möglich nach Beratung und zur Niederschrift bei der Rechtsstelle des Arbeitsgerichtes; einen Anwalt braucht man nicht unbedingt).