Wie lange hat die Berufsgenossenschaft Zeit, um auf einen Widerspruch zu antworten?

1 Antwort

Hoi.

Der erste Unfall wurde mit Bescheid abgelehnt. Dagegen hast du Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hätte beizeiten bearbeitet werden müssen.

Nach dem

§ 88  SGG

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2)

Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Kannst du den beweisen, dass du überhaupt einen Widerspruch eingelegt hast? Hast du damals den Widerspruch mit Einschreiben oder Postzustellungsurkunde o.ä. verschickt?

Wenn nicht, ist die Ablehnung rechtskräftig geworden.

Jetzt ist der zweite Fall zu prüfen. Solange du aber keinen Bescheid hast, weder Ablehnungs- noch Rentenbescheid, läuft auch keine Frist.  

Du solltest dir überlegen, Hilfe zu suchen: VdK, SozVd, Gewerkschaft oder einen Anwalt - dieser Fall scheint etwas komplizierter zu werden.......

Ciao Loki

Kevbrauchthilfe 
Beitragsersteller
 05.07.2016, 19:42

Vielen dank! Ja den beweis das der wiederspruch eingegangen ist habe ich und gestern wirde mir dies auch nochmal von der BG telefonisch bestätigt.

Wie oben von dir verfasst muss es "beizeiten bearbeitet" werden, ist es aber nicht wie man an den 4 jahren erkennt^^ also ist es doch dann klar😂 heißt es jetzt nicht eigentlich automatisch das es als arbeitsunfall anerkannt wird?

Lokicorax  06.07.2016, 09:07
@Kevbrauchthilfe

Nein, da der Widerspruch noch offen ist, wird es jetzt (endlich) eine Überprüfung deines Einwandes geben und entweder wird der Arbeitsunfall anerkannt oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid gefertigt. Gegen diesen müsstest du dann Klage beim Sozialgericht einlegen.

Du bist also noch mittendrin im Verwaltungsverfahren/Entscheidungsprozess, ob dein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Aber die vier Jahre sind echt der Hammer - sowas hört man nicht oft.

Kevbrauchthilfe 
Beitragsersteller
 06.07.2016, 09:31
@Lokicorax

Alles klar und nochmal danke. 

Findes es auch eine frechheit denn wie gesagt ich habe ohne frist ein jahr zeit und andersrum gibt es überhaupt keine frist. 

Wenn mans so nimmt kann die BG ja nie antworten und wenns dann wirklich zur arbeitunfähigkeit kommen würde durch eine krankheit kann man das ja noch immer ablehnen. 

Mit freundlichem gruß

Kevbrauchthilfe^^

Lokicorax  06.07.2016, 13:35
@Kevbrauchthilfe

Naja, dass stimmt so nicht. Nach diesem §88 SGG kann man eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einlegen. Dort zwingt dann das Gericht die BG zur Vorlage einer Entscheidung. Diese Klagen dauern auch nicht lange - das Gericht legt Wert auf sehr schnelle Bearbeitung solcher Klagen.

Nur musst eben du als Verletzter das machen - und das weiss eben kaum einer.....

elektromeister  05.07.2016, 18:53

Du hast das Expertensternchen verdient!!