Darf ein Nachlassgericht auf die Schätzung einer Immobilie wegen Erbschein bestehen?
Person A und Person B besitzen zu gleichen Teilen ein Haus. Dieses Haus ist kein Jahr alt (Neubau) mit einem ausgewiesenen Wert. Person A stirbt und gemäß Erbvertrag erbt B den Anteil von A.
Nun will trotz dass Nachlassgericht ein vollständiges Wertgutachten des Hauses für den Erbschein. Der kostet 2500 Euro. Person B möchte das nicht bezahlen und beruft sich auf den Wert des Neubaus.
ist das Verlangen des Nachlassgerichts rechtens?
8 Antworten
Normalerweise genügt einfache Wertangabe. Hier die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen, ist meiner Meinung nach unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung hierzu gibt es meines Wissens auch nicht. Das Gericht hat den Wert vielmehr im Zweifel durch Beschluss festzusetzen. Dabei kann es sich dann auch eines Gutachtens bedienen, wenn nötig.
Auch für ein Nachlassgericht reicht regelmäßig der gemäß Wohngebäudeversicherung festgesetzte Wert.
ist das Verlangen des Nachlassgerichts rechtens?
Wie genau ! wird das Begehren rechtlich begründet?
Wenn keine Erbschaftssteuer anfällt,und auch ein anderer Schätzpreis keine Erbschaftssteuer einbringen würde,könnte man sich u.U.dagegen wehren.
In allen anderen Fällen ist der aktuelle Wert heranzuziehen.
Immobilien unterliegen starken Preisschwankungen.
wozu braucht das Nachlassgericht einen Wert für einen Erbschein. Frage noch mal genau nach ob das wirklich so stimmt.
Erbscheine werden ja ohne Wert ausgestellt.
Es entstehen Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses bestimmen. Gutachten halte ich an der Stelle aber auch für überzogen.
Solange so etwas, wie eine Erbschaftssteuer existiert, muss bei einem Erbgang der Verkehrswert einer Immobilie festgestellt werden. Der Gestehungspreis, also das, was der Bau vor einem Jahr gekostet hat, ist irrelevant. Falls Person B nicht in die Gänge kommt, wird das Nachlassgericht die Annahme des Erbes als gegeben annehmen. Die Frist zum Ausschlagen beträgt 6 Wochen.
Ob B die Kosten für die Feststellung des Verkehrswertes vom Erbe in Abzug bringen kann, konnte ich nicht in Erfahrung bringen.