Muss man beim Nachlassgericht beim Beantragen des Erbscheins angeben, wie viel Geld das Erbe beträgt?
Ich habe gerade gelesen, dass man bei der Beantragung des Erbscheins angeben muss, um wieviel Geld es sich handelt, das man erbt. Was ist, wenn man das gar nicht weiß, wie viel man an Erbe bekommt? Banken geben einen doch bestimmt keine Auskunft über die Summe, die auf dem Konto des Verstorbenen ist,oder?
8 Antworten
Den Wert prüft niemand. Der wird als Geschäftswert gebraucht, damit das Nachlassgericht und/oder der Notar seine Kostenrechnung stellen kann.
Auf dem Erbschein stehen alle Erben und deren Erbquote. Es besteht ein Anteil an der gesamten Erbschaft. Möglicherweise muss das Erbe nun in einem nächsten Schritt noch geteilt werden.
Der Nachlasswert gehört zwar nicht zu den Pflichtinhalten eines Antrags zur Erteilung des Erbscheins (§ 352 FamFG), ist aber für die Berechnung der Gerichtskosten notwendig. Sollte die Wertangabe unterbleiben, kann das Gericht einen Wert schätzen.
Muss man beim Nachlassgericht beim Beantragen des Erbscheins angeben, wie viel Geld das Erbe beträgt?
Nein. Und wenn du es müsstest, woher willst du die Höhe des Erbes wissen?
Das stimmt. Nach dem Entscheid über den Erbschein tritt das Gericht an den Erben heran und verlangt Auskunft über den Wert des Erbes. Und nicht nur das, es erhebt auch selbst Daten, wie z.B. das Guthaben des Erblassers bei der Bank. Erst nachdem die Höhe des Erbes feststeht und vom Gericht anerkannt ist, wird die Kostenrechnung erstellt.
Dann stimmt die Antwort unseres 'Experten' also nicht?!
Der "Experte" hat auf die Frage, ob man bei der Beantragung des Erbscheins die Höhe des Erbes angeben muss, richtig mit "nein" geantwortet.
Nachtrag: allerdings sollte der Erbe vor der Beantragung des Erbscheins zumindest wissen, ob es vorteilhaft ist, das Erbe anzutreten (der Erbscheinantrag ist auch die Willensäußerung, das Erbe anzunehmen). Wenn der Antragsteller Pech hat, erbt er nur Schulden.
Ermittlungen, ob also tatsächlich ein positiver Wert vorhanden ist, wären daher anzuraten.
Nein,musst du nicht. Du musst lediglich nachweisen, dass du erbberechtigt bist. Ausweis, Geburtsurkunde oder andere Dokumente.
Die Bank gibt dir ja erst Auskunft wenn du einen Erbschein hast.
im Netz steht aber, dass man bei der Beantragung des Erbscheins angeben soll, wie viel man erbt. Komisch..
Ja, muss man, damit die Höhe der Gebühren berechnet werden kann.
aber was auf dem Konto des Verstorbenen an Geld ist, erfahre ich doch erst dann durch die Bank, wenn ich einen Erbschein vorweise?!
Dann muss der Gebührenbescheid entsprechend geändert werden.
Nö. Erst nachdem der Erbe sein Erbe angetreten hat, tritt das Gericht an den Erben heran und verlangt Auskunft. Vorher nicht.
Möglicherweise ist dass nicht bundeseinheitlich geregelt. Bei Beantragung des Erbscheins wurde ich hier zum Wert des Erbes befragt.
Die Frage ist doch, ob du überhaupt weisst, was du erbst und welchen Wert das Erbe hat.
Ja, weiß ich.
Richten sich die Kosten für den Erbschein nicht nach dem Wert der Erbmasse? Ich meine es so im Hinterkopf zu haben, dass man einen Wert angeben muss, der für die Höhe der Gebühren des Erbscheines ausschlaggebend ist.