Onkel und Tante verstorben - Amstgericht schreibt Neffen und Nichten an
Onkel verstorben 2008; Tante verstorben 2009.
Onkel hat Tante als alleinige Erbin eingesetzt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Geschwister des Onkels und der Tante verstorben oder keine vorhanden.
Tante hat in einem Testament eine für uns unbekannte Frau als Erbin eingesetzt, die einen Erbschein beantragt hat.
Amtsgericht schreibt nun die Nichten und Neffen des Onkels an mit der Frage, ob der Erteilung eines Erbscheines zugestimmt wird.
Warum will das Nachlassgericht die Zustimmung haben, obwohl doch ein Testament von unserer Tante zugunsten einer dritten Person vorliegt?
Rechtsanspruch der Neffen und Nichten auf das Erbe?
3 Antworten
Da Sie als gesetzliche Erben Ihrer Tante in Betracht kommen, wenn deren Testament unwirksam oder anfechtbar wäre, gibt Ihnen das Nachlassgericht die Möglichkeit, die Unwirksamkeit (z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit)oder Anfechtbarkeit (z.B. weil die Tante unter Drohung testiert hat)geltend zu machen und Ihrerseits das Erbe zu beanspruchen, d.h. einen Erbschein zu beantragen. Wenn keine Anhaltspunkte für soche Maßnahmen vorliegen, brauchen Sie nicht zu reagieren. Einen Anspruch gegen die Erbin haben Sie nicht, da Sie nicht pflichtteilsberechtigt sind. Es wäre ratsam, dem Gericht kuirz mitzuteilenjh, dass Sie keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag der Erbin geltend machen.
Das stimmt nicht, da der Onkel die Tante als Alleinerbin eingesetzt hat, also beide sich gegensitig, vermute ich, dass Onkel und Tante ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt haben. Das heißt, wenn der Onkel zuerst verstoren war, kann die Tante die Schlusserbenverfügung wegen der wechselbezüglichen Bindung gar nicht mehr ändern! Das Testament deiner Tante zugunsten Dritter ist somit ungültig.
bedanke mich ganz herzlich für die ausführliche Antwort
waren onkel und tante miteinander verheiratet oder waren sie geschwister oder miteinander verschwägert? zu klären ist auch der pflichtteilanspruch als abkömmlinge von den geschwistern der erblasser. das nachlassgericht muß dieses prüfen.
vielen Dank für Ihre Antwort
Das Gericht gewährt rechtliches Gehör.
vielen Dank für Ihre Antwort