Darf ein Mieter ein Garagentor mit einer Fernbedienung öffnen, obwohl Er keine Sicht auf das Garagentor hat?

7 Antworten

Wenn er keine Sicht aufs Tor hat, so darf er natürlich nicht so ohne weiteres sein Tor mittels Fernbedienung öffnen.

Tut er es dennoch und es entsteht dabei ein Schaden, so ist er für diesen Schaden haftbar zu machen.

Selbst Schilder an der Garage befreien ihn nicht seine Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Als normal denkender Mensch braucht es keine besondere Phantasie um sich vorzustellen, dass vor dem Tor ein Auto steht und dazwischen dann ein Kind vielleicht durchläuft oder steht und zerquetcht werden könnte.

Mehr brauche ich wohl zu dieser Frage nicht mehr sagen...





Lange71 
Beitragsersteller
 20.09.2015, 12:58

Ich sehe das genauso.....;)

Nur die Hausverwaltung eben nicht.

Ja, das darf er zweifellos. Es ist sein Garagentor und er darf es öffnen und schliessen, wann er will. Ich wüsste nicht, mit welcher Begründung man ihm das verbieten könnte.

Allerdings könnte es problematisch werden, wenn er dabei ein davor parkendes Auto beschädigt. Ein entsprechendes Schild, das vor einem automatisch öffnenden Tor warnt, würde diese Problematik entschärfen.

Der selbe Fall tritt z.B. auf, wenn die Garage direkt mit dem Haus verbunden ist und das Tor von innen geöffnet wird. Dann sieht der Öffnende ja auch nicht, was vor dem Tor steht.

Lange71 
Beitragsersteller
 20.09.2015, 13:06
  1. Haste mal an kleine spielende Kinder gedacht???
  2. Hat Er absolut keine Sicht ob jemand von der Seite kommt, da das Garagentor nicht zu sehen ist . Um es zu verstehen. Du fährst eine Straße entlang wo links und rechts Garagen sind. Die Garagen auf der anderen Seite kannste einsehen. Die auf Deiner Seite eben nicht. Und so siehste auch nicht ob jemand unterwegs ist oder nicht. Würdest Du unter diesen Bedingung das Garagentor öffnen????
Interesierter  20.09.2015, 16:21
@Lange71

Wenn du so argumentierst, dürftest du auf deinem eigenen Grundstück noch nicht einmal eine nach aussen öffnende Türe aufmachen, ohne eine Schadensersatzpflicht zu riskieren.

Selbstverstädlich darf er das. Die eigentliche Frage scheint mir die der Haftung, wenn es dabei zu Personen- oder Sachschäden käme:

N. h. M. wird hier eine quotale Haftung ausgeurteilt.  Und der Versicherer des Schädigers wird hier auf Forderungsabwehr erkennen.

Denn einerseits muss der Betreiber eines Torantriebs aus Rechtsgrund Verkehrssicherungpflicht die gleiche Sorgfalt walten lassen, dass sich während des Schließens nichts und niemand in den Schwenkbereich des Tores begeben kann wie bei einer manueller Schliessung. Darauf wurde er bei Installation des Antriebs auch ausdrücklich verwiesen und zur Anringung eines entsprechendes Warnschildes für die Benutzer verpflichtet. Eins für die Gefährdeten entbindet ihn hingegen nicht von Haftung.

Andererseits muss sich der Geschädigte i. d. R. ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er den Vorgang nicht bemerkt und deshalb geschädigt wurde oder unzulässigerweise sein Fahrzeug vor einem Garagentor abstellt, dass ja jederzeit von innen geöffnet werden könnte ohne das derjenige vermuten müsste, dort (s)ein Hindernis vorzufinden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht in einen öffentlichen Verkehsraum hin öffnet, sondern auf Privatbesitz.

G imager761

Lange71 
Beitragsersteller
 20.09.2015, 12:57

Und was willste machen, wenn ein kleines Kind mit dem Fahrrad unterwegs ist und gegen die untere Kante des Tores fährt und sich schwer verletzt????

Eine Mitschuld aussprechen???

Es gibt durchaus Situationen, in denen man beim z.B. Einfahren in eine Tiefgarage grundsätzlich vom Schlüsselschalter aus keine Sicht auf das Tor hat. Natürlich darf man in so einer Situation das Tor öffnen.

Man müsste die konkrete Situation kennen, um mehr dazu sagen zu können.

Solange nichts passiert, ist es nicht verboten. Wenn aber was passiert, dann haftet er für den entstandenen Schaden und muss sich evtl. vor Gericht dafür verantworten. (fahrlässige ...)

Interesierter  20.09.2015, 00:16

So automatisch würde ich davon nicht ausgehen. Wer sein Auto direkt vor einem fremden Garagentor parkt, muss damit rechnen, dass dieses auch durch Fernbedienung oder von innen geöffnet wird.

Eine gewisse Mithaftung würde hier sicherlich zum Tragen kommen, da ja hier auch ein Fehlverhalten des Parkenden vorliegt.