Kann man die Miete mindern, wenn jeder von aussen bis zur Wohnungstür kann?
ZB. Wegen defekter Tür, Garagentor (freier Zugang durch Garage)
4 Antworten
Eine defekte Haustür rechtfertigt eine Mietminderung von 3% (Urteil AG Berlin-Neukölln)
Ist die Haustür nicht abschließbar, kann eine Mietminderung von 5% vorgenommen werden (AG Köln, Az. 153 C 3204/76
Und? Was steht in meiner Antwort? Haustür!!
An wen wendet man sich da am besten? Gibt es vereinigungen, die einem dabei helfen? Jab das noch nie gemacht
Nein. Mietminderung setzt einen Mangel der Mietsache voraus; über die Zutritt und Nutzung der nichtvermieteten Gemeinchaftsflächen hat der Vermieter ausschl. Weisungsrecht.
Heißt: Sprayer dürfen (wie am Wochenende passiert) Nachts das Treppenhaus ansprayen, inkl. Meiner Wohnungstür von aussen und niemand tut etwas dagegen.
Lt den aussagen hier ist die Wohnung an sich nicht mittelbar betroffen, nur der Zugang
Deine Mietsache beginnt an der Innenseite der Wohnungseingangstür.
Richtig. Deine Mietsache beginnt im Flur, nicht im Treppenhaus :-)
Und wenn die Spayer mit Klingeln und einem fröhlichen "Pooohost" reingelassen werden, nützt eine vorher verschlossene Haustür genau was?
Grundsätzlich gilt:
Die Mietsache muss zur üblichen Nutzung durch den Mieter geeignet sein.
- Bei einer Garage wäre dies ein verschließbares Garagentor
- Bei einer Wohnung eine intakte Wohnungstür
Bevor du die Miete mindern darfst, musst du dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Wie hoch eine Mietminderung sein darf ist gesetzlich geregelt.
Wer die Miete mindern will ist gut beraten, sich vorher durch geeignete Stellen wie Anwalt oder Mieterverein beraten zu lassen.
"Bevor du die Miete mindern darfst, musst du dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen."
Das ist nicht richtig, weil die Gesamtmiete bereits mit nachweisbaren Eingang der Mangelmeldung beim Vermieter angemessen gemindert werden kann.
"Wie hoch eine Mietminderung sein darf ist gesetzlich geregelt."
Auch das ist nicht richtig, denn das Mietgesetz regelt nicht die Höhe der Mietminderung> siehe §536 BGB !
Wichtig: Der Mieter muss den Vermieter informieren – aus Beweisgründen schriftlich –, dass Mängel vorliegen (§ 536 c BGB) und soll ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig kann der Mieter Gewährleistungsrechte geltend machen, zum Beispiel die Miete kürzen, dass heißt weniger Miete zahlen, solange der Mangel vorliegt (§ 536 BGB).
Ein Mieter setzt sich der Gefahr einer (fristlosen) Kündigung aus, wenn er sich ohne Einholung von kompetentem Rechtsrat seine eigenen Vorstellungen über den Umfang einer Minderung bildet (vgl. BGH vom 25.10.2006 – VIII ZR 102/06; BGH vom 11.7.2012 – VIII ZR 138/11).
Du hast das in deinem vorangegangenen Kommentar aber nicht so dargestellt. Jetzt ist alles richtig!
Es müsste zunächst einmal ein Mangel der Mietsache vorliegen.
Bevor du die Miete mindern darfst, musst du dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Ein weitverbreiteter Irrtum. Ab Kenntnis des Vermieters darf gemindert werden. Auch rückwirkend (danach).
kaum, Wohnungstür eben abschließen
Eine defekte Haustür rechtfertigt eine Mietminderung von 3% (Urteil AG Berlin-Neukölln)
Ist die Haustür nicht abschließbar, kann eine Mietminderung von 5% vorgenommen werden (AG Köln, Az. 153 C 3204/76
Haustüe heißt Tür die das Haus nach Draussen verbindet, nicht aber die Wohnungstür, richtig?