Parken vor fremder Garage
Mal angenommen ich komme nach Hause und mache eine Straße vorher per Fernbedienung mein Garagentor auf. Da steht aber ein Auto vor und wird durch das Tor beschädigt. Wer müßte für den Schaden am Auto aufkommen ?
11 Antworten
Steht er auf deinem Grundstück oder nicht?
Ist es ein Besucher?
Ist es ein Garagentor direkt am Bürgersteig?
Dann empfiehlt sich ein Rolltor; alles andere ist zu gefährlich
(wenn es überhaupt erlaubt ist).
Ansonsten - alles Dinge, die wir nicht wissen - also auch keine gültige Antwort...
Gruß DC
Mein Grundstück. Teile ich mit Nachbarn.Mann muß erst eine Auffahrt hochfahren. Besucher kommt vom Nachbarn. Alles nur theoretisch, ist also nicht passiert
Da wirst du blechen müssen. Auch ein Schild würde nichts nützen. Du darfst ein so grosses Gerät wie ein Garagentor nicht per Fernbedienung aktivieren, ohne es kontrollieren zu können. Was wäre z.B. mit spielenden Kindern etc.. Da ist Sichtkontakt notwendig.
Die würde er vermutlich auch totquetschen und dann sagen: Die haben da nichts zu suchen.
Du natürlich! Oder hat dich jemand gezwungen ohne hinzusehen auf den Knopf zu drücken?
Eine Garageneinfahrt ist eine Einfahrt im Sinne der StVO, demzufolge auch freizuhalten.
Das ist richtig, und daher ist derjenige der ein Garagentor öffnet und ein davor stehendes Fahrzeug beschädigt Schadensersatzpflichtig.
Oder darfst du auch ohne den Schaden zu bezahlen Autos rammen welche im Halteverbot stehen ? Das wäre nach deiner Schilderung wenn du meinst es bestände keine Haftung des Garagentoröffners die Schlussfolgerung.
Als Autofahrer darf mann also so Blöd sein das Auto so vor einer Garage zu Parken das wenn das Tor geöffnet wird es ne schramme bekommt.
Eine Einfahrt lt. StVO ist freizuhalten, wenn also einer dagegen verstößt, hat er im Schadensfall Pech gehabt. Als Garagenbesitzer habe ich nicht die Pflicht zu schauen, ob was vor dem Tor steht.
Nein der blöde Autofahrer darf nicht die Garage durch Parken des Fahrzeuges blockieren, enbensowenig darf man im Halteverbot parken, dass hast du falsch verstanden.
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Aber das er das nicht darf ändert nichts an der Haftung von demjenigen welcher beim Öffnen des Garagentors das Auto des blöden Autofahrers beschädigt.
@ Sandisschwester
Doch diese Pflicht hast du, gibt genügend Urteile dazu, eines habe ich hier bei dieser Frage gepostet, steht z.Z. ganz oben.
Sry, aber es gibt auch andere Urteile, wo dem Garagenbesitzer Recht gegeben wurde, weil eine Garage nicht zugestellt werden darf bzw. eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die meisten elektrischen Tore sind mit einem Hinweisschild versehen, wenn man dann so doof ist und sich davor stellt, ist selber schuld!!! Das hat nix mit Absicht etc. zu tun, so wie mir hier einige unterstellen wollten mit Halteverbot un um sich schlagender Politesse mit Baseballschläger!
Nochmal:
Klar ist es nicht erlaubt und stellt eine OWi dar, dies alles ändert aber nichts an der Haftung wenn das Garagentor geöffnet wird und dadurch etwas beschädigt wird.
Die reine Haftungsfrage steht völlig außer Frage diese hat derjenige der das Tor öffnet.
In den Urteilen geht es einzig nur nur noch darum welche Versicherung des Schädigers dafür aufkommt, Kfz-Haftpflicht oder Privat Haftpflichtversicherung.
Auch nochmal für Dich!!! Darüber gibt es verschiedenlautende Urteile, und wenn man ein Urteil in der Hand hält ist es verbindend, also, wenn das Gericht meint, derjenige, der davor steht hat Schuld am eigenen Schaden, dann ist es so. Es ist also Auslegungssache des Gerichtes. Fakt ist: DIES IST EIN GARAGENTOR, NUR EIN ESEL STELLT SICH DAVOR!
Sag ma, Du verstehst es nicht oder ?
Die Haftung liegt bei demjenigen der das Garagentor öffnet, dies war immer so, ist noch immer so, und wird sich auch nicht durch dein Geschreibsel ändern.
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Zeige mir doch ein einziges Urteil welches die Haftung von demjenigen der das Garagentor öffnet ausschließt.
Sollte dir doch ein leichtes sein da du dies hier andauernd behauptest, dass es verschiedene Urteile dazu gäbe.
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Ich warte voller Erwartung.
Eine Einfahrt lt. StVO ist freizuhalten, wenn also einer dagegen verstößt, hat er im Schadensfall Pech gehabt.
Quark! Fremdes Fehlverhalten berechtigt nicht dazu, sich ebenfalls nicht an die Regeln zu halten und z. B. eine Sachbeschädigung zu begehen ...
(Das mag mancher moralisch anders sehen, ist aber gültige Rechtslage...)
Also gemäß BGB ist der Schädigende zur Erstattung eines Schadens verpflichtet. Es gilt immer ein verantwortungsvoller Umgang. Zwar muesste ggf. eine Teilschuld des parkenden Autubesitzers greifen, dies könnte aber wegen Fahrlässigkeit (wer öffnet denn ein Tor aus der Ferne ohne zu sehen was davor steht) vor Gericht annuliert werden.
Man stelle sich mal vor das sich gerade an dem Tor eine Herzkranke Oma anlehnt weil sie nicht mehr kann - und das Tor (gehen wir mal davon aus es ist kein Sensor :-) vorhanden oder der ist defekt) wirft die um... ggf. verstirbt Sie durch den Schreck... dann sagt man auch nicht "Pech gehabt die Alte, was steht die da auch rum" sondern das ist Körperverletzung mit Todesfolge in einem leichten Fall....
Also: Du haftest für den Schaden. Und ich würde Dir dringend raten das Tor erst dann zu öffnen wenn Du es sehen kannst!
Ja und.
Deswegen kann man sich aber trotzdem da hinstellen.