Auf dem Grundstück der WEG befindet sich ein freistehender Garagenbau, der ausschließlich aus konstruktiven Bestandteilen besteht (Wellplatten-Dach, gegossene Bodenplatte, tragende Wände, Garagentore). Damit sind sämtliche Bestandteile Gemeinschaftseigentum.
Die einzelnen Garagen sind Teileigentume, mit denen teilweise auch noch Sondernutzungsrechte an einem angrenzenden Grundstück verbunden sind.
Nachdem jahrzehntelang an dem Garagengebäude keine nennenswerten Instandhaltungen durchgeführt wurden, können sich die Garageneigentümer und die übrigen Miteigentümer nicht einigen, wer die Kosten der inzwischen notwendig gewordenen Instandhaltung tragen muss.
Die Garageneigentümer oder die gesamte WEG?
Die Teilungserklärung sagt dazu folgendes:
Zur Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum durch Sonder-/Teileigentümer: "Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum, soweit es im Bereich seiner ausschließlichen Nutzung liegt, ordnungsgemäß auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen, damit dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."
Speziell zu den Garagen: "Die mehreren auf dem Grundbesitz befindlichen selbständigen Gebäulichkeiten sind in jeder Hinsicht soweit wie nur irgend möglich zu trennen, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, der Stimmrechte und der Verwaltung."
Die Garageneigentümer wollen sich nun darauf berufen, dass die Regelung zur "Trennung der selbständigen Gebäulichkeiten" unbestimmt und deshalb nichtig ist. Sie sagen, die Formulierung "so weit wie nur irgend möglich" ist vollkommen schwammig und es wäre überhaupt nicht auszumachen, wo denn die Grenzen dieser "Möglichkeiten" liegen sollen.
Tatsächlich gibt es dazu in der Teilungserklärung keine weiteren Ausführungen. Für die Garagen wurde keine Unter-WEG begründet und es ist auch nirgendwo besonders ausgeführt, welche Kosten genau von den Garageneigentümern zu tragen sind.
Um die Angelegenheit friedlich zu lösen, hat ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein stattgefunden. Der dortige Anwalt war eher geneigt, sich der Meinung der Garageneigentümer anzuschließen. Auch er hält die Regelung für unbestimmt, wodurch die Kosten von der gesamten WEG zu tragen wären.
Hat vielleicht irgendjemand hierzu noch eine Meinung, eine tolle Idee, ein Beispiel oder einen Link?
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber laut WEG ist das Garagentor als konstruktives Element Gemeinschaftseigentum. Und hierfür gelten andere Regeln. Hebebühne gehört auch zum Gemeinschaftseigentum.