Darf der Vermieter den Garten beliebig ändern?
Hallo,
mein Vermieter möchte in der kommenden Woche den Garten hinter unserem Haus in einen Parkplatz verwandeln. Ich wohne im Erdgeschoss und im Mietvertrag ist mir eine Gartennutzung zugesichert. Unterrichtet hat er mich davon gestern per Brief. Also alles sehr kurzfristig. Meine Frage ist: Darf der das überhaupt? Ich nutze den Garten gerne und insbesondere optisch ist er für mich sehr wichtig, man schaut aus der Küche halt lieber auf Rasen, Bäume und hoppelnde Hasen als auf Parkplätze. Was für rechtliche Möglichkeiten habe ich da? Also Einspruch, Mietkürzungen, etc?
Gruß, Jonas
6 Antworten
Was genau steht im Mietvertrag zum Garten und wieviel Garten ist dann übrig, wenn der Parkplatz gebaut wird? Werden Kosten für die Unterhaltung des Gartens in den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt?
Das ist eine gute Frage: Was bedeutet: "drigend benötigt"? Das ist nicht einfach und am Montag soll es schon losgehen mit dem Parkplatzbau. Der Rest vom Satz ist auch interessant "dem Mieter entweder gleichwertigen Ersatz anbietet ..... oder den Mietzins angemessen herabsetzt". Hat der VM irgendetwas dazu geschrieben in seiner Mitteilung? Ob der Entzug der Gaertennutzung "eine unzumutbare Härte" für dich wäre, ist auch noch die Frage.
An deiner Stelle würde ich am Montag sofort zu einem Fachanwalt gehen oder aber Mieterbund und mich da beraten lassen. Nach meiner Einschätzung gibt es einige Fragen zu klären. Und so, wie der Vermieter sich das denkt, geht es nach meiner Einschätzung nicht.
Doch gerade noch gefunden. Unter sonstige Betriebskosten fallen auch Kosten für Gartenpflege
Eine Umlage der Gartenpflegekosten ist auch ohne erlaubte Nutzung des Gartens möglich.
http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/page30/page36/page36.html
Im Mietvertrag steht:
"Der Mieter ist berechtigt, folgende Nebenflächen -soweit vorhanden- gemäß der Hausordnung mitzubenutzen:
Gartenmitbenutzung
Dem Vermieter ist der Entzug dieser Nutzungsmöglichkeiten nu dann gestattet, wenn er die entsprechenden Flächen, Einrichtungen oder Teile dringend benötigt, dem Mieter entweder zumindest gleichwertigen Ersatz anbietet und ihm sämtliche, dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet oder den Mietzins angemessen herabsetzt. Dies gilt nicht, wenn dieser Entzug für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
Fällt das unter "dringend benötigt", wenn er die Parkplätze hinterher vermieten will?
Der Garten soll komplett weggebaut werden.
Kosten sind nirgendwo separat aufgeführt, gibt halt nur sonstige Betriebskosten.
Wie bereits kommentiert, ist dieses Gartenmitbenutzungrecht widerruflich erteilt und die geplante Umgestatung unterliegt dem ausschl. Weisungsrecht des Eigentümers.
Es liegt in seinem Eigentümerinteresse, Parkplätze einzurichten und Mietinteressenten anzubieten, die bei der Mietentscheidung nun mal deutlich gefragter sind als ein gelegentlicher Blick auf Hoppelhasen.
So einfach ist das nun auch wieder nicht. Die Gartennutzung ist zwar widerruflich vereinbart, aber eben mit dem Hinweis "drigend benötigt" und die Frage des Ersatzes oder der angemessenen Mietminderung ist unbeantwortet.
Also müsste er erst mal nachweisen, dass er die Parkplätze dringend braucht und Euch entsprechend gleichwertigen Ersatz besorgen, bevor ein überhaupt eine Baugenehmigung bekommt.
im Mietvertrag ist mir eine Gartennutzung zugesichert.
Da bedeutet lediglich, das man ihn nutzen darf; was jederzeit widerrufen werden kann.
Wäre der garten mitvermietet, dann wäre der Fall anders.
Der Vermieter bräuchte ja erst mal eine Baugenehmigung für Parkplätze. Die sind oft hintern Haus gar nicht erlaubt. unsere Vermieter wollen für uns einen autostellplatz NEBEN dem Haus bauen und bekamen dafür keine Genehmigung. So einfach ist das also nicht. Zudem müsste er wohl die wegfallenden Grünflächen dann ersetzen. Woher will er die nehmen?
Ich weiss nicht, ob das Länder- oder Gemeindesache ist, aber er sollte sich lieber vorher erkundigen...
mein Vermieter möchte (...) den Garten (...) in einen Parkplatz verwandeln. (...) im Mietvertrag ist mir eine Gartennutzung zugesichert. (...) Darf der das überhaupt?
Ja: (Unentgeltliche) Garten(mitbe)nutzung einer Gemeinschaftsfläche ist lediglich widerruflich geduldet.
Denn bei Wohnungsmietveträgen gilt der Garten nur dann als Mietgegenstand, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wäre und ein Gestaltungsrecht und eine Pflegepflicht des Nutzers damit einherginge. Dann müsste man den aber selbst pflegen (lassen), nicht nur anschauen :-)
Ich nutze den Garten gerne und insbesondere optisch ist er für mich sehr wichtig, man schaut aus der Küche halt lieber auf Rasen, Bäume und hoppelnde Hasen als auf Parkplätze.
Dieser Blick ist dir nun nicht vermietet.
Und (Gemeinschafts-)Eigentum unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht des Eigentümers, der darauf eben auch Stellplätze für PKW errichten darf.
Vlt. kommt er dir ja entgegegen und pflanzt etwas davor an, wenn man Kostenbeteiligung zusichert?
G imager761
Ich würde sagen, dass es auch wichtig zu wissen ist wie viel Garten dann noch übrig bleibt, den Du nutzen könntest. Bezüglich einer Mietkürzung würde ich mich bei einem Mieterschutzverein erkundigen, denn die haben dort juristisch beratende Personen, die Dir da helfen können.
Eine Nutzung ist eine Erlaubnis die jederzeit widerrufen werden kann.
Nur wenn eine Sache mitvermietet ist und man sie nicht nutzen kann, wäre eine Mietminderung gerechtfertigt.
Eine ungerechtfertigte Mietminderung kann zur Kündigung führen.
Insofern muss ich meinen Kommentar korrigieren, dass durch die Klausel im Mietvertrag die als Kommentar unter einer Antwort steht es möglich ist, das man Miete mindern darf.
Doch gerade noch gefunden. Unter sonstige Betriebskosten fallen auch Kosten für Gartenpflege.