Darf der Vermieter den Einzugstermin um 6 Monate verschiebe?

5 Antworten

Wenn Ihr einen Mietvertrag mit Einzugstermin 01.01.2016 habt und die Mietwohnung nicht beziehen könnt, ist der Vermieter schadenersatzpflichtig. Er hätte in dieser Situation den Einzugtermin offen lassen müssen und erst wenn wirklich sichergestellt ist, dass eingezogen werden kann, dies mit euch vereinbaren müssen. Fraglich ist, ob ihr euch auf sowas eingelassen hättet. So sehe ich kein Problem den Mietvertrag fristlos zu kündigen und gezahlte Maklergebühren, Kaution etc. zurückzufordern.

Um hier selbst keine Fehler bei der Abwicklung zu machen, würde ich einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten. Diese Kosten hat der Vermieter dann auch noch zu tragen.

Vermutung meinerseits: Ihr dürftet Anspruch auf Schadensersatz haben, die Kaution müsstet ihr auch wiederbekommen, da sich an die Konditionen im Vertrag nicht gehalten wurde = Vertrag nichtig

ich würde zum Rechtsanwalt gehen

Aus welchem Grund verschiebt sich der Termin? Wenn der Neubau noch nicht bezugsfertig ist, dann kann man halt nicht einziehen. Welches Geld möchtest du denn zurückverlangen. Du hast doch noch gar nichts bezahlt, oder?

MellyF 
Beitragsersteller
 28.03.2016, 19:24

Ja die werden einfach nicht fertig. Aber im Vertrag steht der 01.01 und es wird immer später und hätte ich nicht ständig nachgefragt hätte auch niemand bescheid gegeben.

Maklergebühren mussten wir bezahlen.

turnmami  28.03.2016, 23:18
@MellyF

Du kannst vermutlich die Maklergebühren zurückbekommen, wenn du kündigst. Nur einziehen kann man halt erst nach Fertigstellung. Entweder ihr wartet oder kündigt und bekommt die Maklergebühren wieder.

anitari  29.03.2016, 08:46
@turnmami

Du kannst vermutlich die Maklergebühren zurückbekommen, wenn du kündigst.

Nein.

Der Makler den Vertrag vermittelt, sprich seine Aufgabe erfüllt.

Mit allem was danach kommt hat er nichts mehr zu tun.

MellyF 
Beitragsersteller
 29.03.2016, 16:01
@anitari

Na dann warten wir lieber.

1800.- blas ich nicht einfach so in die Luft.

Ihr habt 2 Möglichkeiten.

1. Den Vertrag, sofern unbefristet und ohne Kündigungsverzicht, bis 4.4.16 zum 30.6.16 fristgerecht kündigen.

2. Den Vermieter nachweisbar auffordern die Mietsache bis zum, sagen wir mal, 2.4.16 zur Verfügung zu stellen. Kommt er dem nicht nach, unter Berufung auf BGB § 543 Abs. 2 Pkt. 1, fristlos kündigen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Ich würde Möglichkeit 2 bevorzugen.

Die Maklergebühr könnt Ihr nicht zurück verlangen. Es sei denn der Makler war nicht berechtigt diese zu fordern.

Nein. Der Vermieter muss sich an seine Verträge halten. Ansonsten kann man die entstehenden Kosten für den Vertragsbruch von ihm verlangen.

Es ist wohl höchste Zeit, einen Anwalt einzuschalten.