Dürfen Bestattungskosten vom Lohn des verstorbenen bezahlt werden?
Hallo, ein ganz diffizieler Fall:
- Onkel verstirbt in jungen Jahren
- kein Testament, keine Vollmachten
- Tochter minderjährig, nicht in der Wohnung lebend, kein Kontakt
- sonstige Verwandte (Mutter, Schwester, Nichte...) schlagen Erbe aus (aufgrund Überschuldung)
Dürfen die Bestattungskosten im Rahmen des Bankguthabens bzw. vom Gehalt des Verstorbenen bezahlt werden, wenn kein Erbe da ist (wir gehen davon aus, dass die Tochter das Erbe nicht annimmt)?
Die Bank lässt sich Zeit ohne Ende und kommt zu keinem Ergebnis.
Wie wird das rechtlich gehandhabt?
10 Antworten
Über das Bankguthaben des Verstorbenen können eigentlich nur die Erben verfügen. Die Bank wird nicht von sich aus Beerdigungskosten aus dem Guthaben zahlen. Das darf sie gar nicht!
Zunächstmal ist es so, das Bestattungskosten nach §324 Abs 1 Nr.2 InsO Masseverbindlichkeiten sind. Sie sind somit vorrangig vor anderen Schulden zu begleichen. Sollte kein Geld da sein, kommen der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie im Rahmen der Unterhaltspflicht an die Reihe.
Auch die minderjährige Tochter muß übrigens vertreten durch den gesetzlichen Vertreter und mit Zustimmung des Familiengerichts ausschlagen.
Es ist allerdings so, das nur der Erbe verfügen kann. Die Verwandten sind ja aus Sicht der Bank nur irgendwelche Dritte. Eine Handlung ist nur im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich.
Also erst mal muss man unterscheiden zwischen der Verpflichtung, den Toten zu bestatten und die Beerdigung zu organisieren, und der Verpflichtung, diese Bestattung zu bezahlen. Das können ganz unterschiedliche Personen sein.
Vielleicht ist der folgende Link hilfreich:
http://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/bestattungspflicht-und-bestattungskosten
(In anderen Bundesländern könnte es Abweichungen geben.)
Danach wäre jetzt die Frage, wer die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Wenn dies die minderjährige Tochter (bzw. deren gesetzliche Vertreter) gewesen wären, dann könnten sie einen Antrag beim Sozialamt stellen.
Hilfreich könnte es sein, sich bei Caritas oder Diakonie vor Ort von einem Sozialarbeiter beraten zu lassen. Die können einem vielleicht zur Seite stehen, wenn man dann den eigentlichen Antrag beim Sozialamt stellt. Aber eigentlich müsste auch das Sozialamt beraten können, bei minderjährigen Kindern/Jugendlichen kann möglicherweise auch das Jugendamt beraten.
Leider haben von dieser Materie viele nicht wirklich Ahnung, so dass da auch viel falscher Rat gegeben wird.
Die wirklich Dummen sind übrigens meist die Bestatter. Denn die sind in Vorleistung getreten und müssen ihrem Geld hinterher laufen, wenn die Angehörigen/Amtsgericht/Ordnungsamt/Sozialamt sich nicht einigen können, wer die Kosten bei einer Überschuldung des Verstorbenen zu tragen hat. Das kann sich Monate hinziehen.
Wenn jemand so nett war, die Bestatterrechung zu zahlen, bevor das alles geregelt worden ist, ist der der Dumme, der nun hinter dem Geld her läuft.
Hier in der Gegend sind die Bestatter in solchen Fällen deswegen sehr zurückhalten, solche Beerdigungen überhaupt zu übernehmen.
Die Bestattungskosten sind vom Erbe zu bezahlen. Wenn also auf dem Konto des Verstorbenen Geld ist so kann dieses dazu genutzt werden letzte Verbindlichkeiten inklusive der Beerdigung zu bezahlen.
Erst wenn die nicht ausreicht müssen die Beerdigungskosten von den Erben erster Ordnung oder von der Person die die Beerdigung veranlasst hat bezahlt werden.
Weswegen die meisten Beerdigungsinstitutte eine verlängerte Zahlungsfrist haben oder man bezahlt den Betrag und gibt die Rechnung als Verbindlichkeit aus dem Erbe an den Erbverwalter weiter der die Verbindlichkeit wenn er ans Erbe kommt zurückzahlt und vom Erbe abzieht.
Die Bestattungskosten werden vom Vermögen des Verstorbenen bezahlt (z.B. vom ausstehendem Lohn auf den der verstorbene Anspruch hatte), falls das nicht ausreicht vom Staat (wobei das Erbe dem Staat zufällt wenn kein Erbe zu finden ist).
Nur darf die Bank ohne ein entsprechende Verfügung des Verstorbenen von dem Konten nichts herausgeben, bevor das Erbe nicht geklärt ist, und das dauert 6 Wochen (bis man das Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat) ab dem Zeitpunkt der Nachricht vom Tod.