Darf Arbeitgeber den Jobtitel / Berufsbezeichnung ändern?
Hallo, wie oben beschrieben, Darf Arbeitgeber den Jobtitel / Berufsbezeichnung ändern? Mein Jobtitle ist Data Analyst, irgendjemand in der Personalabteilung hat die Schnaps idee unseren Berufsbezeichnung zu Sale Support zu ändern. Ich/Wir sind nicht damit einverstanden denn das klingt nach eine runterstufung, bzw. Gleichstellung mit allen Respekt zu eine Sekretärin. Versteht mich nicht falsch, ich bin Diplom Ingenieur, habe lange studiert. und möchte auch nicht das man mich als Support bezeichnet, etwas Prestige will ich schon haben. Nur weil eine neue in der Personalabteilung gefragt hat was macht ein Data Analyst, und man Ihr erklärt hatte er hilft das Sales Team. (was eigentlich nicht so ist, wir führen besser gesagt das Sales Team oder besser durch unsere Analysen orientieren sie sich auf den Verkauf).
Wie auch immer darf der Arbeitgeber den Jobtitel einfach so ändern?? ich meine ich habe ein Vertrag unterschrieben mit der Data Analyst Bezeichnung. Und ich befürchte das dann manche im Sales Team es dann noch so ausnutzen uns zum Trag Eseln zu verwandeln
3 Antworten
Hallo, es kommt wie so oft darauf an. Ich kenne Deinen Arbeitsvertrag nicht. Du hast Anspruch auf eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Tätigkeit. Wenn der Arbeitgeber lediglich die Bezeichnung, nicht jedoch die Tätigkeit ändert, wird er dies eher dürfen. Ich sage eher, da insoweit auch auf die soziale Anschauung abzustellen ist. Sind die Bezeichnungen nach Außen hin stark ungleichwertig wird der Arbeitgeber dies wiedrum eher nicht dürfen. Es wird also darauf ankommen, wie in Eueren Kreisen die Bezeichnungen Data Anlyst und Sales Support eingeordnet werden.
habe noch mal ein paar Funktionsbezechnungen in Akten angeschaut. Sales support hat den Beigeschmack von Unterstützung, im Sinne von Hilftstätigkeit, Data Analyst nicht. Scheint mir daher nicht vergleichbar zu sein. Konkret: Umbenennung ist nicht ok und würde ich mich gegen verwehren. Geh zu HR und mache darauf aufmerksam, dass Du nicht bereit bist die Kröte zu schlucken. Risiko? Klar, Du machst auf Dich aufmerksam....aber man sollte sich nicht alles gefallen lassen und für CV und Zeugnis erscheint mir die Bezeichnung auch wichtig
Wenn die Bezeichnung Deiner Tätigkeit Dein einziges Problem ist, dann hast Du keins.
Was spielt es für eine Rolle, wie sich das nennt. Wichtig ist doch allein, dass Dein Gehalt stimmt.
Leider ist es in unserer heutigen Berufswelt nicht mehr unwichtig, wie man betitelt wird !
Nicht nur, dass man eventuell zu einem "Tragesel" verwandelt wird - der Titel könnte sich z.B. auch in einem späteren Zeugnis widerspiegeln!
Fazit: Ich würde mich darauf auch nicht einlassen und auf meinen Titel gemäß Arbeitsvertrag bestehen, und zwar sowohl auf internen als auch externem Schriftverkehr, Briefbogen, Visitenkarten usw.
Gleichzeitig würde ich "proaktiv" werden, und auf jeder Arbeitsunterlage, Gesprächsnotiz usw. meinen richtigen Titel angeben...
bla bla bla. - letztendlich seid ihr alle nur kleine lichter in einer kette von arbeitsabläufen.
die internen postentitulierungen bleiben dem arbeitgeber vorbehalten. das sind alles nur hochtrabende titel, die in einer anderen firma nicht das geringste bedeuten.
putzfrau - raumpflegerin - hygienekraft - wo ist da der unterschied??
Aus meiner langjährigen Berufserfahrung sehe ich das völlig anders ==> siehe meinen Kommentar zur Antwort von @blondie1705
kann ich zwar nachvollziehen, aber mir fehlt der rechtl. hinweis.bei uns ist sowas auch schon durch und keiner hat etwas ändern können. austauschbare arbeitsplatzbezeichnung, keine allgemeingültigkeit und nicht geschützte berufsbezeichnung waren die gegenargumente.
die sichtweise ist da relativ egal - der anspruch muß gegeben sein (und da hapert`s)
Einen "rechtlichen Hinweis" gibt es so direkt nicht, da wir (im Gegensatz zum Sozialgesetzbuch) leider immer noch kein Arbeitsgesetzbuch haben. Daher werden Streitigkeiten von den Arbeitsgerichten individuell ausgeurteilt.
Den Anspruch auf Verwendung der im Arbeitsvertrag ganannten Bezeichnung könnte man über das Arbeitsgericht einklagen - zuvor wäre hier natürlich zu entscheiden, wie wichtig es einem ist bzw. wie weit man in dieser Sache bereit ist zu gehen.
Die evtl. Nachteile, wenn man sich die Umänderung gefallen ließe, habe ich bereits genannt.
Oftmals wird ja "nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird", aber trotzdem: Wenn der Mitarbeiter nun (ggf. schriftlich) widerspricht, bliebe dem Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung übrig, bei der die darin gewünschte Änderung unter Vorbehalt angenommen werden sollte und inerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dann dagegen vor dem zuständigen Arbeitsgericht Feststellungsklage erhoben werden sollte. Danach hätte man endgültige Klarheit...
Danke für die Antwort. Das hilft mir enorm :)