Dachfenster morsch weil keiner Kontrolliert hat.Wer zahlt Austausch?
Hallo,
ich hoffe, dass ich hier richtig bin. Bei unserer Erigentümergemeinschaft muss ein morsches Dachfenster einer Eigentumswohnung nach 18 Jahren ausgewechselt werden. Grundsätzlich trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten dafür. aber das Fenster kann doch nach 18 Jahren nur Morsch sein, weil a) der Mieter eine eventuelle äußere Beschädigung nicht gemeldet hat und b) der Vermieter/Eigentümer der betroffenen Wohnung seiner sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Müssen jetzt wirklich die Kosten durch alle Eigentümer getragen werden oder können hier die Kosten auf den entsprechenden Mieter bzw. Eigentümer umgelegt werden? Kann ja nicht sein, dass der Eigentümer seine Hände in den Schoß legt und die Reparatur dann die Gemeinschaft tragen muss. Hätte der Eigentümer regelmäßig und angemessen sein Eigentum geprüft, wäre ein Schaden am Rahmen aufgefallen und dessen Schaden selbstverständlich kostengünstig durch die Eigentümergemeinschaft beglichen worden. Wie seht ihr das Thema? In wie weit kann man Eigentümer bzw. Mieter in die Verpflichtung nehmen?
6 Antworten
Nach 18 Jahren ist das völlig normal. Und was hat ein Mieter damit zu tun? Soll der auf dem Dach rumklettern und die Fenster kontrollieren?
Wohl noch nie ein Fenster geöffnet und nach frischer Luft geschnappt?
Ich kann es sehr wohl selber zahlen, aber die Rücklagen sind auch ganz dicke. Aber hier sind wohl eher Mieter im Forum als Vermieter. Eigentum verpflichtet, aber auch Mieter haben eine Meldepflicht. Somit hat jeder seinen Beitrag zu leisten, dass Wohneigentum nicht verkommt. Und wer das nicht macht, sollte doch für den Schaden selber aufkommen, oder?
Hallo Jockl. Das habe ich ja auch geschrieben. Aber wie verhält es sich bei schuldhaften Verhalten durch Mieter oder Eigentümer? Nach §535 BGB hat der Eigentümer während der Mietzeit den Zustand zu erhalten und sollte eigentlich sein Eigentum auch mal überprüfen. Dann wäre doch dem Eigentümer auch aufgefallen, dass das Dachfenster öffters als die anderen fenster mal gestrichen wird.
Leider schreibst Du nichts über die Ausführung der Dachflächenfenster, so daß hiervon eine durchschnittliche Lebensdauer abgeleitet werden könnte.
Sind sie z.B. an ihrer Außenseite mit hochwertigen Alu- oder Kupferblechen verkleidet, die über passgenaue Eindeckrahmen bis an die Dachdeckung heranreichen, sind Rahmen und Flügel natürlich durch diese Ummantelung besser vor Witterungseinflüssen geschützt - die Lebensdauer eines solchen Fensters kann dann durchaus bis zu 30 Jahren betragen. Ohne entspr. Schutzummantelung halt auch entsprechend weniger, da kommen die 18 Jahre schon gut hin.
Bevor man dem Bewohner der DG-Wohnung eine irgendwie geartete Verletzung seiner Obhutspflichten unterstellt, sollte sich die WEG ersteinmal an die eigene Nase fassen, denn:
offensichtlich finden/fanden keine regelmäßigen Überprüfungen des Daches und sonstiger sich im Gemeinschaftseigentum befindlichen Bauteile statt, durch die erforderliche Instandhaltungs- u. setzungsarbeiten (mittel- o. unmittelbar) hätten entdeckt werden können.
Wie bitteschön soll ein WEer, der nicht über die Kenntnisse eines Dachdeckers verfügt, z.B. den Zustand der Eindichtung beurteilen?
Als Solidargemeinschaft habt ihr nun ersteinmal dieses Dachflächenfenster zu Lasten aller zu erneuern. Wird diese Maßnahme bei erkanntem Instandsetzungsbedarf von der WEG abgelehnt und resultiert dem DG-Bewohner daraus ein Schaden durch Feuchte-/Wassereintritt, macht ihr Euch ihm gegenüber schadensersatzpflichtig.
Ich kann da jeder WEG nur empfehlen, einen Dachwartungsvertrag abzuschließen, denn auch vom Verwalter kann nicht verlangt werden, bei der mindestens einmal im Jahr stattfindenden Begehung des Gemeinschaftseigentums, das Dach zu betreten.
Insbesondere nach Stürmen ist es empfehlenswert, das Dach regelmäßig kontrollieren zu lassen, allein schon aus Gründen der möglichen Haftung.
Der handwerklich begabte Bewohner wird sicherlich mit seiner Wohnung anders umgehen, erkennen und weiterleiten, als das verwirrte Professorchen; grundsätzlich aber kann man vom Einzelnen keine Bauteilkunde erwarten, insbesondere wenn es sich wie hier vermutlich auch um eine defekte Dach-Eindichtung im Fensterbereich handelt.
Wie gesagt, vielmehr sollte der Verwalter hier im Rahmen seiner Jahresbegehung (wenn erforderlich, natürlich auch öfter) die Anlagen und Bauteile, auch unter Zuhilfenahme eines Fachmannes, in Augenschein nehmen, um dann rechtzeitig in der ETV entspr. Beschlüsse herbeizuführen, denn dies ist originär Pflicht und Aufgabe der Gemeinschaft.
Gerade Holzfenster bedürfen doch der regelmäßigen Pflege - wurde hierüber denn noch nie beschlossen?
Einen Dachwartungsvertrag höre ich zum ersten Mal. Wir sind eine Einheit von 9 Parteien. Ich werde das Thema aber ansprechen und bedanke mich für den Ratschlag. Das Gebäude ist jetzt 18 Jahre alt. Balkonholzgeländer wurden bereits ausgewechselt , ebenso die Dachgauben mit Alu verblendet. Der erste und letzte Anstrich der Fenster war 2000.
Grundsätzlich trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten dafür.
Steht das so in der Teilungserklärung?
Bei uns gehören z.B. Fenster zum Sondereigentum
Bei uns sind alle Fenster aus Holz ohne Verkleidung. Und ich gebe dir recht, dass unsere WEG hier wahrscheinlich schlampig agiert hat. Das Dachküchenfenster ist aber das einzige Fenster, dass diesen Zustand aufweist und wird natürlich ausgewechselt, um weiteren Schaden abzuwenden. Ein Dachfenster obliegt natürlich einer stärkeren Beeinflussung als ein normales Fenster, trotzdem sollte doch auch ein Eigentümer selber mal nach dem rechten schauen, oder sollte man sowas bei der WEG vertraglich regeln?