Erneuerung eines Dachfenster in einer Eigentumswohnung wer muss bezahlen?
Hallo,
wir haben eine Eigentumswohnung (Dachgeschoss) in einen Mehrfamilienhaus. Unser Dachfenster ist total marode und müsste erneuert werden. Nun hat die Eigentümergemeinschaft unseren Antrag auf Erneuerung abgelehnt mit der Begründung wir müssten es selbst bezahlen. Wir haben aber schon sämtliche Außenfenster erneuert und selbst bezahlt, was auch letztes Jahr so beschlossen wurde. (also das alle Außenfenster erneuert werden und die Eigentümer für die Kosten selbst aufkommen) Doch andere Parteien haben noch nichts gemacht und jetzt sollen wir auch noch unser Dachfenster selbst bezahlen. Müssen wir uns das gefallen lassen? Wir haben gehört das die Dachfenster zum Dach gehören und somit von der Gemeinschaft zu tragen sind. Wo finde ich denn ein entsprechendes Urteil oder auch den Gesetzestext?
5 Antworten
Dachfenster gehören zum Gemeinschafteigentum. Sieh mal hier:
Dachfenster sind gemeinschaftliches Eigentum. Eine Aufteilung in Aussenseite (=Gemeinschaftseigentum) und Innenseite (=Sondereigentum) ist unzulüssig (AG Münster, 24.04.1985, 26 II 71/84; OLG Karlsruhe, 14.01.1985, 11 W 102/84
Das steht übrigens auf der Seite, die angy2001 als Link angegeben hat. Wohne auch in einer Eigentümergemeinschaft und habe mich deshalb mit dem Thema befaßt.
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten! Ich kenne ja unsere Gemeinschaft schon etwas länger und daher machen wir da jetzt kein großes Theater, RA lässt grüßen! Denn wenn es wieder anfängt zu regnen, dann ist später noch mehr defekt! Habe mir den Link mal ausgedruckt mal sehen was jetzt passiert.
Das Fenster ist euer Eigentum, es gehört zu eurer Wohnung - also zahlt ihr.
Die Außenwände sind Gemeinschaftseigentum.
Ob die anderen ihre Fenster erneuern oder nicht, ist deren Problem. Es kann ja bei ihnen reinregnen...
Dachfenster gehören sicher nur dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie zu den gemeinsam genutzten Bodenräumen/Treppenhäusern... gehören.
Nein, das stimmt nicht!
Vorhandene Fenster einer Wohnung sind unabhänig von deren Position Fenster und gemäß dem Beschluß der Eigentümergemeinschaft, der auf der Teilungserklärung beruht, durch den Wohnungseigentümer zu bezahlen, wenn diese repariert oder ersetzt werden müssen.
Du schau mal was die anderen geschrieben haben. Vorallem der Link von Angy2001. Habe mittlerweile mit einem RA gesprochen. Fenster sind Aussenfassade und somit immer von der Gemeinschaft zu zahlen, selbst wenn die Gemeinschaft was anderes beschliesst, ist dieser Beschluss nicht rechtskraeftig. Stellt sich ein Miteigentuemer dagegen, bekommt er Recht und die Fenster bezahlt. Nur den Innenanstrich, den muss jeder selbst vornehmen.
Würde mich bei Haus und Grund informieren. Wir haben ein Oberlicht, das zählt zum Dach, aber Dachfenster? Bei uns werden nach Beschluss alle Fenster von der Gemeinschaft bezahlt. D.h. umgelegt. Also somit auch spätere Reparaturen
Danke habe mich bei einem RA informiert! Die Gemeinschaft muss dass Dachfenster bezahlen und eigentlich sogar die bereits eingebauten und bezahlten Aussenfenster. Das Geld koennten wir sogar rueckwirkend zurueckverlangen, da der Beschluss nicht rechtskraeftig war. Doch das wollen wir ja garnicht. Wollen nur das Dachfenster bezahlt bekommen, die anderen Fenster hatten wir ja selbst mitbeschlossen, das wir die selbst zahlen. Da nicht genug Geld im Ruecklagenkonto war um alles zu erneuern. (haben auch eine Neue Heizung bekommen)
Nimm Dir einen Anwalt, sonst kommst Du nicht weiter.
Noch was hierzu:
Fenster: Als Fassadenbestandteile gehören Außenfenster immer zum Gemeinschaftseigentum. Von daher trägt die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer die Kosten für den Außenanstrich der Fensterrahmen und die Reparatur von zerbrochenen Scheiben, soweit nicht die Gemeinschaftsordnung eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. Den Innenanstrich der Fensterrahmen hat dagegen jeder einzelne Wohnungseigentümer selbst durchzuführen.
Fensterbänke/ -simse: Soweit sie nach außen gerichtet sind, gehören sie zum Gemeinschaftseigentum. Die nach innen gerichteten gehören dagegen zum Sondereigentum.
Fensterläden: Da sie zu den Außenanlagen gehören, sind sie Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für Außenrollläden und Außenjalousien.